AdminAss-Controllingverordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
AdminAss-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Index
30/02 Finanzausgleich
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 257/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
20012347
Dokumentnummer
NOR40255501
Die Eindeutigkeit des Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Personalnummer zu gewährleisten.
Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.
Feldname
Definition
Inhalt
PERS
20-stellig,
alphanumerisch
Personalnummer
SJ
7-stellig,
alphanumerisch
laufendes Schuljahr (Bsp.: 2023/24 – mit Schrägstrich getrennt)
MO
2-stellig,
numerisch
Berichtsmonat
SKZ
6-stellig,
numerisch
Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
SKZ2
6-stellig
Schulkennzahl der Nebenschule
Die Eingabe von mehreren Schulkennzahlen ist möglich. Dazu stehen drei Felder zur Verfügung (SKZ2_1, SKZ2_2, SKZ2_3). Wenn SKZ2 nicht zutrifft, dann sind diese Felder leer zu lassen
BL
1-stellig,
numerisch
Bundesland
1 – Burgenland
2 – Kärnten
3 – Niederösterreich
4 – Oberösterreich
5 – Salzburg
6 – Steiermark
7 – Tirol
8 – Vorarlberg
9 – Wien
SART
1-stellig,
numerisch
Schulart
1 – Volksschule
2 – Mittelschule
3 – Sonderschule
4 – Polytechnische Schule
GEB
10-stellig,
numerisch (Datum)
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJJ)
SEX
1-stellig,
alphanumerisch
Geschlecht
M – männlich, W – weiblich, X – divers
ART1
1-stellig,
numerisch
Art des Dienstverhältnisses
1 – pragmatisch
2 – vertraglich – unbefristet
3 – vertraglich – befristet
STAT
2-stellig,
alphanumerisch
Status mit Stichtag
AK – Aktiv
KU – Karenziert
FH – Familienhospizfreistellung
MU – Mutterschutz
SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle)
SU – Suspendiert
NV – Nachverrechnung
SCHEMA
9-stellig,
alphanumerisch
Besoldungsrechtliche Einstufung
STUFE
2-stellig,
numerisch
Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe des Entlohnungsschemas
Wertevorrat: 01 – 21, allenfalls 98 bei kleiner DAZ, 99 bei großer DAZ
EIN
10-stellig,
Datum
Eintrittsdatum (TT.MM.JJJJ)
AUS
10-stellig,
Datum
Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ)
PE_DAT
10-stellig,
Datum
Pensionierungsdatum (TT.MM.JJJJ)
BAUSM
6-stellig,
numerisch (NK)
Beschäftigungsausmaß als administrative Assistenz in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen
BAUSMK
6-stellig,
numerisch (NK)
Korrektur des Beschäftigungsausmaßes als administrative Assistenz in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen
MDL
6-stellig,
numerisch (NK)
Gesamtstundenanzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungen als administrative Assistenz im Berichtsmonat
G_MDL
8-stellig,
numerisch (NK)
Abgeltung für Mehrdienstleistungen als administrative Assistenz im Berichtsmonat
PERSAUFW
8-stellig,
numerisch (NK)
Personalaufwand als administrative Assistenz: im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener Brutto-Zahlungsfluss inklusive Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge und Pensionsbeiträge
DGB
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstgeberbeiträge als administrative Assistenz (einschließlich aller Sozialabgaben)
JUZU
8-stellig,
numerisch (NK)
Jubiläumszuwendung
BELO
8-stellig,
numerisch (NK)
Belohnung
REKO
8-stellig,
numerisch (NK)
Reisekosten
FAKO
8-stellig,
numerisch (NK)
Fahrtkostenzuschuss
KIZU
8-stellig,
numerisch (NK)
Kinderzuschuss
AUFW
8-stellig,
numerisch (NK)
Aufwandsentschädigung
ABFE
8-stellig,
numerisch (NK)
Abfertigung alt
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information, die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 4 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten über Personen, die als administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen arbeiten, in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (pseudonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen zu beantworten.
§ 5. Im Rahmen der Bereitstellung der administrativen Assistenzen zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind nachstehende Richtwerte für den Personaleinsatz in Vollbeschäftigungsäquivalenten je Schuljahr maßgeblich
§ 6. Die Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente wie folgt ermittelt
§ 7. (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 15. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 15. vorangehenden Werktag, die monatliche Bedarfsmeldung zu übermitteln.
(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 12. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 12. vorangehenden Werktag, die Detailanforderung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Ländern hierzu vor Beginn des jeweiligen Schuljahres einen exakten Terminplan der Detailanforderungstermine bereitzustellen.
(3) Für ein Schuljahr kann je Bundesland in Summe maximal der Höchstbetrag angefordert werden.
§ 8. (1) Die Abrechnung eines Schuljahres erfolgt durch die Gegenüberstellung der Summe der refundierten monatlichen Detailanforderungen mit der Summe der gemeldeten Werte aus dem Datenfeld PERSAUFW multipliziert mit 66,67 vH.
(2) Stellt der Bund eine Abweichung fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
§ 9. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 11. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.