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20012347 AT

AdminAss-Controllingverordnung

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

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Kurztitel

AdminAss-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Index

30/02 Finanzausgleich

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 257/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255501

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

Die Eindeutigkeit des Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Personalnummer zu gewährleisten.

Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.

Feldname

Definition

Inhalt

PERS

20-stellig,

alphanumerisch

Personalnummer

SJ

7-stellig,

alphanumerisch

laufendes Schuljahr (Bsp.: 2023/24 – mit Schrägstrich getrennt)

MO

2-stellig,

numerisch

Berichtsmonat

SKZ

6-stellig,

numerisch

Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

SKZ2

6-stellig

Schulkennzahl der Nebenschule

Die Eingabe von mehreren Schulkennzahlen ist möglich. Dazu stehen drei Felder zur Verfügung (SKZ2_1, SKZ2_2, SKZ2_3). Wenn SKZ2 nicht zutrifft, dann sind diese Felder leer zu lassen

BL

1-stellig,

numerisch

Bundesland

1 – Burgenland

2 – Kärnten

3 – Niederösterreich

4 – Oberösterreich

5 – Salzburg

6 – Steiermark

7 – Tirol

8 – Vorarlberg

9 – Wien

SART

1-stellig,

numerisch

Schulart

1 – Volksschule

2 – Mittelschule

3 – Sonderschule

4 – Polytechnische Schule

GEB

10-stellig,

numerisch (Datum)

Geburtsdatum (TT.MM.JJJJJ)

SEX

1-stellig,

alphanumerisch

Geschlecht

M – männlich, W – weiblich, X – divers

ART1

1-stellig,

numerisch

Art des Dienstverhältnisses

1 – pragmatisch

2 – vertraglich – unbefristet

3 – vertraglich – befristet

STAT

2-stellig,

alphanumerisch

Status mit Stichtag

AK – Aktiv

KU – Karenziert

FH – Familienhospizfreistellung

MU – Mutterschutz

SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle)

SU – Suspendiert

NV – Nachverrechnung

SCHEMA

9-stellig,

alphanumerisch

Besoldungsrechtliche Einstufung

STUFE

2-stellig,

numerisch

Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe des Entlohnungsschemas

Wertevorrat: 01 – 21, allenfalls 98 bei kleiner DAZ, 99 bei großer DAZ

EIN

10-stellig,

Datum

Eintrittsdatum (TT.MM.JJJJ)

AUS

10-stellig,

Datum

Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ)

PE_DAT

10-stellig,

Datum

Pensionierungsdatum (TT.MM.JJJJ)

BAUSM

6-stellig,

numerisch (NK)

Beschäftigungsausmaß als administrative Assistenz in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen

BAUSMK

6-stellig,

numerisch (NK)

Korrektur des Beschäftigungsausmaßes als administrative Assistenz in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen

MDL

6-stellig,

numerisch (NK)

Gesamtstundenanzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungen als administrative Assistenz im Berichtsmonat

G_MDL

8-stellig,

numerisch (NK)

Abgeltung für Mehrdienstleistungen als administrative Assistenz im Berichtsmonat

PERSAUFW

8-stellig,

numerisch (NK)

Personalaufwand als administrative Assistenz: im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener Brutto-Zahlungsfluss inklusive Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge und Pensionsbeiträge

DGB

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstgeberbeiträge als administrative Assistenz (einschließlich aller Sozialabgaben)

JUZU

8-stellig,

numerisch (NK)

Jubiläumszuwendung

BELO

8-stellig,

numerisch (NK)

Belohnung

REKO

8-stellig,

numerisch (NK)

Reisekosten

FAKO

8-stellig,

numerisch (NK)

Fahrtkostenzuschuss

KIZU

8-stellig,

numerisch (NK)

Kinderzuschuss

AUFW

8-stellig,

numerisch (NK)

Aufwandsentschädigung

ABFE

8-stellig,

numerisch (NK)

Abfertigung alt

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Information, die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 4 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten über Personen, die als administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen arbeiten, in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (pseudonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen zu beantworten.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 5. Im Rahmen der Bereitstellung der administrativen Assistenzen zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind nachstehende Richtwerte für den Personaleinsatz in Vollbeschäftigungsäquivalenten je Schuljahr maßgeblich

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 6. Die Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente wie folgt ermittelt

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 7. (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 15. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 15. vorangehenden Werktag, die monatliche Bedarfsmeldung zu übermitteln.

(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 12. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 12. vorangehenden Werktag, die Detailanforderung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Ländern hierzu vor Beginn des jeweiligen Schuljahres einen exakten Terminplan der Detailanforderungstermine bereitzustellen.

(3) Für ein Schuljahr kann je Bundesland in Summe maximal der Höchstbetrag angefordert werden.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 8. (1) Die Abrechnung eines Schuljahres erfolgt durch die Gegenüberstellung der Summe der refundierten monatlichen Detailanforderungen mit der Summe der gemeldeten Werte aus dem Datenfeld PERSAUFW multipliziert mit 66,67 vH.

(2) Stellt der Bund eine Abweichung fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 9. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 10. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 11. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.

Bundesrecht AdminAss-Controllingverordnung

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

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