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20012339 AT

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

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Kurztitel

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

KFO-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)

StF: BGBl. II Nr. 249/2023 [CELEX-Nr.: 32005L0036]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 42b Abs. 2 und 42c Abs. 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 1

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 2

Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

§ 3

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

§ 4

Rasterzeugnis

§ 5

Abschluss

2. Abschnitt

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

§ 6

Kieferorthopädische Qualifikation

§ 7

Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 8

Kieferorthopädische Tätigkeit

§ 9

Prüfung

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10

Umsetzung von Unionsrecht

§ 11

Verweise

§ 12

Inkrafttreten

Anlage 1

Ausbildungsinhalte der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie

Anlage 2

Kompetenz- und Qualifikationsprofil für die Ausbildung zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie

Schlagworte

Inh,

Kompetenzprofil

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20012339

Dokumentnummer

NOR40255362

Bundesrecht Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

§ 1. Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst ein postpromotionelles theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung (180 ECTS) an einer österreichischen Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) oder Privathochschulgesetz (PrivHG).

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(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

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§ 2. Zur fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Angehörige des zahnärztlichen Berufs zugelassen werden, die über einen Qualifikationsnachweis als

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§ 3. (1) Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.

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§ 4. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.

(2) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

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§ 5. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3 ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.

(2) Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.

(3) In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass

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§ 6. Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt

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§ 7. Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß § 6 Z 2 ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die

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§ 8. (1) Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9.

(2) Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.

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§ 9. (1) Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.

(2) Der Prüfungskommission gehören

(3) Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind

(4) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 entfallen

(5) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 entfallen

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§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, in innerstaatliches Recht umgesetzt.

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§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

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§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

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