Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012335 AT

Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 244/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8, 8a, 24, 29h Abs. 1 und 35b des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

§ 1.

Lehrberuf Pflegeassistenz

§ 2.

Ausbildungsgrundsätze

§ 3.

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

§ 4.

Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation

§ 5.

Berufsprofil

§ 6.

Berufsbild gemäß § 8 BAG

§ 7.

Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

§ 8.

Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen

§ 9.

Theoretische Prüfung

§ 10.

Pflegeprozess und Pflegetechnik

§ 11.

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie

§ 12.

Recht, Organisation und Qualität

§ 13.

Beziehungsgestaltung und Kommunikation

§ 14.

Praktische Prüfung

§ 15.

Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

§ 16.

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

§ 17.

Wiederholungsprüfung

§ 18.

Evaluierung

§ 19.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Schlagworte

Akutpflege, Akutversorgung

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255254

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist

(3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Die Lehrlinge sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Die Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß § 8 Abs. 5 BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.

(2) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.

(3) Ausbilder oder Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß § 64 GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 1 BAG gleichgehalten.

(4) Der Lehrbetrieb hat den Ausbildern und Ausbilderinnen die zur Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben notwendigen zeitlichen Ressourcen und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Unterstützung des betrieblichen Ausbildungsprozesses und der Qualität der betrieblichen Ausbildung ein Ausbildungshandbuch sowie ein Muster für eine Ausbildungsdokumentation gemäß Abs. 4 herauszugeben und den Lehrbetrieben zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ausbildungshandbuch hat den Ausbildungsprozess gegliedert in Lehrjahren darzustellen und insbesondere

(3) Die Lehrbetriebe haben für die Umsetzung des Ausbildungshandbuches Sorge zu tragen.

(4) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat gemeinsam mit dem Lehrling eine Ausbildungsdokumentation über den Lernfortschritt und den Kompetenzerwerb gemäß Berufsprofil und Berufsbild zu führen.

(5) In der Ausbildungsdokumentation sind der Zeitraum der Kompetenzvermittlung sowie deren Modalität, und der Kompetenzerwerb von dem oder der für den betreffenden Lehrling zuständigen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin schriftlich zu bestätigen.

(6) Der Lehrbetrieb hat die Ausbildungsdokumentation mindestens fünf Jahre ab Lehrzeitende aufzubewahren und dem Lehrling auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegeassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen

(2) Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

(3) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

(4) Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

(5) Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

(6) Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

(7) Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

(8) Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Als Grundlage für den Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Lernergebnissen festgelegt.

(2) Sofern Lehrlinge das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können medizinisch-pflegerische Maßnahmen in Form von Simulationen durchgeführt werden. Ausschließlich praktische Ausbildungsmaßnahmen, die der Erreichung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen dienen, die auf die Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere der sozialen Teilhabe von institutionell gepflegten und betreuten Personen abzielen (wie Mitgestaltung der Tagesstruktur, lebensnahe Beschäftigung, Gesprächsführung) können vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Patientenkontakt vorgenommen werden.

(3) Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

(4) Für minderjährige Lehrlinge ist während der gesamten Lehrzeit den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung zu entsprechen. Für volljährige Lehrlinge ist während der gesamten Lehrzeit neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, den Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl I Nr. 8/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(5) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(6) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Lernergebnisse zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres unter Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 zu vermitteln.

(7) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(8) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

1.3 Art des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

1.4. Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

1.8 Leistungsempfängerorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

1.9 Prozessmanagement

Die auszubildende Person kann

1.10 Betriebliches Projektmanagement

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

2.2 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

(9) Fachliche Kompetenzbereiche

3. Kompetenzbereich: Berufliche Identitätsentwicklung

3.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

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3.2 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

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3.3 Kooperation, Koordination und Organisation

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3.4 Entwicklung und Sicherung von Qualität

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4. Kompetenzbereich: Der gesunde Mensch

4.1 Grundsätze der professionellen Pflege

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4.2 Pflegeprozess

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4.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

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4.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

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4.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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4.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

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4.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

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5. Kompetenzbereich: Der pflegebedürftige Mensch

5.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

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5.2 Pflegeprozess

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5.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

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5.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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5.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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5.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

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6. Kompetenzbereich: Menschen im Krankenhaus pflegen

6.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

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6.2 Pflegeprozess

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6.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

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6.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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6.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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6.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

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6.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

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7. Kompetenzbereich: Menschen mit Behinderung in unterschiedlichen Settings pflegen

7.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

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7.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

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7.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

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7.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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7.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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7.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

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8. Kompetenzbereich: Menschen im Pflegewohnheim pflegen

8.1 Grundsätze der professionellen Pflege

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8.2 Pflegeprozess

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Die auszubildende Person kann

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8.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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8.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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8.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

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Die auszubildende Person kann

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9. Kompetenzbereich: Menschen zu Hause pflegen (Hauskrankenpflege)

9.1 Grundsätze der professionellen Pflege

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9.2 Pflegeprozess

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9.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

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9.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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9.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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9.6 Kooperation, Koordination und Organisation

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9.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

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10. Kompetenzbereich: Berufstätig werden und bleiben

10.1 Grundsätze der professionellen Pflege

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10.2 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

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10.3 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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10.4 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

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1.

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10.5 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

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(10) Erweiternde fachliche Kompetenzbereiche aus dem Berufsbild der Pflegefachassistenz

11. Kompetenzbereich: Pflege von hochbetagten Menschen

11.1 Grundsätze der professionellen Pflege

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11.2 Pflegeprozess

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11.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

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11.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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11.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

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11.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

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1.

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11.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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12. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit Behinderung

12.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

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12.2 Pflegeprozess

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12.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

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12.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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12.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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12.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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12.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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13. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf

13.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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13.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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13.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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13.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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13.5 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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13.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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13.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die Lehrlinge sind

(2) Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Abs. 1 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.

(3) Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.

(3) Die Ausbildungsdokumentation gemäß § 4 ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (§ 22 BAG) vorzulegen.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 9. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Pflegeprozess und Pflegetechnik“, „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie“, „Recht, Organisation und Qualität“ sowie „Beziehungsgestaltung und Kommunikation“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 14. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik und Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 15. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission zwei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens zwei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Prüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 20 Minuten, jedoch längstens 30 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Prüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 16. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission zwei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens zwei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Prüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 20 Minuten, jedoch längstens 30 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Prüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 17. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 18. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2028 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Bundesrecht Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 17 mit 1. September 2023 in Kraft.

(2) Die §§ 8 bis 17 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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