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20012327 AT

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. III Nr. 13/2022) das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt

Belgien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Portugal, Schweden und Slowenien.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Die Räumlichkeiten des Gerichts sind unverletzlich, vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Vertragsstaats, in dem die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht errichtet werden, hinsichtlich der Einrichtungen, die von diesem Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen sind.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Die Archive des Gerichts und alle ihm gehörenden, sich in seinem Besitz befindlichen oder an ihn gerichteten Papiere und Dokumente in jeglicher Form sind jederzeit unverletzlich, gleichviel, wo sie sich befinden.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Das Gericht genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme folgender Fälle

(2) Das Gericht genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung oder Enteignung seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder oder jede sonstige Form eines Eingriffs in diese, gleichviel, wo sie sich befinden, soweit hierfür keine Ermächtigung des Gerichts vorliegt.

(3) In dem für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichts von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Vertreter eines Vertragsstaats genießen während der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Beratenden Ausschusses Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung ihres Auftrags weiterhin gewährt.

(2) Ihre amtlichen Papiere und Dokumente sind unverletzlich.

(3) Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei dem Gericht ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Das Gericht, seine Vermögenswerte und Guthaben sind von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Das Gericht

(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen in diesem Vertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur zu den von dem Vertragsstaat, der die Befreiung oder die Erstattung gewährt hat, festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.

(4) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich für die Vertragsstaaten aus dem Recht der Europäischen Union und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergeben, werden die Bedingungen und das Verfahren von den zuständigen Finanzbehörden jedes Vertragsstaats festgelegt.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Die Vertragsstaaten räumen dem Gericht die zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderliche Freiheit von Währungsbeschränkungen ein.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Die Vorrechte und Immunitäten der Richter richten sich nach Artikel 8 der Satzung und nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf das in Artikel 8 der Satzung Bezug genommen wird.

(2) Artikel 8 der Satzung und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gelten für den Kanzler.

(3) Bei der Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nach den Absätzen 1 und 2 sind nur dessen Artikel 11 (b-e) bis 14 analog und an die konkreten Gegebenheiten des Gerichts angepasst anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Richter und der Kanzler

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Das Personal genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle seine in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich seiner mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung seiner Beschäftigung bei dem Gericht weiterhin gewährt.

(2) Das Personal

(3) Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Vorrechte seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die unmittelbar vor ihrer Beschäftigung bei dem Gericht ihren Wohnsitz in diesem Vertragsstaat hatten.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Das Gericht ist berechtigt, sein Emblem und seine Flagge vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen an seinen Dienstfahrzeugen sowie auf seiner Website und auf seinen Dokumenten zu führen.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, welche Vorrechte und Immunitäten aufgrund der Artikel 6, 9 und 10 genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig sind, zu beachten.

(2) Das Gericht hat jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil der Personen begründet, denen sie gewährt werden. Ihr Zweck liegt ausschließlich im Interesse des Gerichts, insbesondere darin, unter allen Umständen die Handlungsfreiheit des Gerichts und die völlige Unabhängigkeit der betreffenden Personen sicherzustellen.

(2) Das Präsidium des Gerichts ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die nach den Artikeln 9 und 10 gewährte Immunität der Richter, des Kanzlers und des Personals aufzuheben, wenn nach seiner Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgehoben werden kann. Ein Vertragsstaat hat das gleiche Recht in Bezug auf seine Vertreter im Verwaltungsausschuss und im Haushaltsausschuss (Artikel 6). Der Verwaltungsausschuss hat das gleiche Recht und die gleiche Verpflichtung in Bezug auf die Mitglieder des Beratenden Ausschusses.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Unbeschadet des Rechts der Europäischen Union trifft der betreffende Vertragsstaat alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Namen der Richter, des Kanzlers und des Personals mit, auf die dieses Protokoll anwendbar ist. Ferner sind die Ernennung und der Dienstantritt eines Richters, Kanzlers oder von Personal des Gerichts und jede Änderung der Umstände baldmöglichst, spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten der entsprechenden Änderung der Umstände, mitzuteilen.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Das Gericht sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Protokoll genannte Person, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, oder das Gericht in Fällen, in denen es nach Artikel 5 Immunität genießt, beteiligt ist, sofern diese Immunität nicht aufgehoben worden ist.

(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden einem Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gericht und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gericht, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, welcher Vorsitzender des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichts oder des Vertragsstaats vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs ausgewählt.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Dieses Protokoll liegt für alle Vertragsmitgliedstaaten vom 29. Juni 2016 bis 29. Juni 2017 beim Rat der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.

(3) Nach dem 29. Juni 2017 steht dieses Protokoll allen Vertragsmitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

(1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der vier Vertragsstaaten – Frankreich, Deutschland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich – seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

(2) Für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde nach dem in Absatz 1 bezeichneten Tag hinterlegt, tritt dieses Protokoll 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Ein Vertragsmitgliedstaat kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass er das Protokoll vorläufig anwenden wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2016 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.

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