Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Abkürzung
TIB-G
Index
16/03 Plattformregulierung
Langtitel
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G)
StF: BGBl. I Nr. 80/2023 (NR: GP XXVII RV 2083 AB 2106 S. 222. BR: AB 11277 S. 956.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden
Addressing Terrorist Content Act
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
20012319
Dokumentnummer
NOR40254502
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art. 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art. 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.
§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTRGmbH, Fachbereich Medien berufen.
§ 3. (1) Die nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016, eingerichtete Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) hat – soweit sie im Rahmen ihrer Funktion als Meldestelle gemäß § 4 Z 2a SNG von terroristischen Online-Inhalten Kenntnis erlangt – ohne unnötigen Aufschub die KommAustria zu informieren und dieser zugleich alle für die Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung nach Anhang 1 der Verordnung erforderlichen Angaben, soweit vorhanden, zu übermitteln.
(2) Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Art. 3 der Verordnung genannten Anhänge I, II und III ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.
(3) Erlangt die KommAustria Kenntnis von einem möglichen terroristischen Inhalt, so hat sie die betreffende Meldung einschließlich allfälliger personenbezogener Daten unverzüglich an die DSN weiterzuleiten und diese aufzufordern, ihr gegebenenfalls die Gründe für eine Einstufung des konkreten Materials als terroristischer Inhalt im Sinne des Art. 2 Nummer 7 der Verordnung mitzuteilen; die DSN hat dieser Aufforderung unverzüglich zu entsprechen.
§ 4. (1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(2) Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (§ 3 Abs. 1 und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.
(3) Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des § 3 verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.
§ 5. Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 4).
§ 6. (1) Hostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.
(2) Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Art. 21 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Abs. 1 zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.
(3) Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Art. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist.
§ 7. (1) Wer als Hostingdiensteanbieter
(2) Wer als Hostingdiensteanbieter
(3) Wer als Hostingdiensteanbieter
(4) Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Abs. 3 Z 1 angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.
(5) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Art. 18 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.
(6) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler und – soweit es um Aufgaben der DSN geht – der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft.