Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.07.2023
Index
31/06 Sanierungen
Langtitel
Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird
StF: BGBl. I Nr. 74/2023 (NR: GP XXVII IA 3410/A AB 2067 S. 219. BR: AB 11249 S. 955.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 74/2023 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
20012312
Dokumentnummer
NOR40254050
§ 1. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.