Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
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Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.06.2023
Abkürzung
lfs BilDokV 2023
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 für Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 – lfs BilDokV 2023)
StF: BGBl. II Nr. 192/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1.
der §§ 18 Abs. 2 und 3 und 25 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,
2.
des § 16 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, sowie
3.
der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022,
wird – hinsichtlich des 3. Abschnittes dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet
Inhaltsverzeichnis
Paragraf
Gegenstand
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 3.
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
§ 4.
Erhebungsstichtage
§ 5.
Datenübermittlung und Berichtstermine
3. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
1. Unterabschnitt
Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 6.
Erhebungsstichtage
§ 7.
Datenübermittlung und Berichtstermine
2. Unterabschnitt
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
§ 8.
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
4. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen
§ 9.
Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen
§ 10.
Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 11.
§ 12.
§ 13.
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Verweise auf Bundesgesetze
Anlage 1
(zu § 5)
Anlage 2
(zu § 7)
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 2)
Schlagworte
Personalaufwand, Betriebsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012295
Dokumentnummer
NOR40253678
Definition der Schnittstelle zwischen den Schulen und der BRZ GmbH
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Es besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.
Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.
Feldname
Format
Pflichtfeld
(Ja/Nein)
Anmerkung
meldedatum
JJJJ-MM-TT
Ja
Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)
absender
6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl
Ja
Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders
schuljahr
JJJJ/JJ
Ja
Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2023/24
Skz
6-stellige Schulkennzahl
Ja
Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
vbPKBF
String
ab Schuljahr 2025/26 verpflichtend
Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)
zuname
String (max. 50 Zeichen)
Ja
der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers
vorname
String (max. 100 Zeichen)
Ja
der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers
gebdat
JJJJ-MM-TT
Ja
Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht
„m“ für männlich,
„w“ für weiblich,
„x“ für divers,
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
Ja
Geschlecht der Schülerin oder des Schülers
plz
4-stellige österreichische PLZ
Ja, nur wenn Feld z-plz leer
Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
ort
String (max. 50 Zeichen)
Ja, nur wenn Feld z-ort leer
Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
strasse
String (max. 130 Zeichen)
Ja, nur wenn Feld z-strasse leer
Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz
4-stellige österreichische PLZ
Nein
Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-ort
String (max. 50 Zeichen)
Nein
Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-strasse
String (max. 130 Zeichen)
Nein
Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult
JJJJ
Ja
Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht
Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
(Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen),
beginn
JJJJ-MM-TT
Nein
Datum des Beginns der laufenden Ausbildung
zB 2023-09-01)
§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 227/2022.
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Schulen und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
Attribut
Wert
xmlns
mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“
meldedatum
mit dem Datum dieser Meldung
meldeart
mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
absender
mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
Attribut
Wert
skz
mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
Attribut
Wert
vbPKBF
mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS
mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
svnr
bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar)
ersatz
mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist
gebdat
mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht
mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)
staat
mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
erstsprache1
mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
erstsprache2
mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
erstsprache3
mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
alltagsprache1
mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
alltagsprache2
mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
alltagsprache3
mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
spf
mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“
integr-berufsausb
mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 11a Abs. 1 oder § 11b Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2013, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“
plz
mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes
ort
mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
zusatzort
mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“
matrikel
für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen
eingeschult
mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
Attribut
Wert
beginn
mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
schulform
mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand
mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen
„aa“
erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“
erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„al“
erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„as“
erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„az“
erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“
Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“
nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„bl“
vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses
„br“
Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“
vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bu“
vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer
„bw“
vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung
„bz“
sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
„eb“
nicht abschließende Externistenprüfung bestanden
„en“
Externistenprüfung nicht bestanden
„ff“
Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe
„fm“
Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung
„fn“
Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe
„fp“
Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
„fu“
Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe bzw. eines Semesters
„fv“
Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)
„fw“
Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe bzw. des Semesters
„kl“
letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„kw“
erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„ne“
Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung
„nf“
Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe bzw. des Semesters an dieser Schule
„ni“
Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung)
„nm“
Neueinstieg in die modulare Ausbildung an der meldenden Schule
„nn“
Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule
„nq“
Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung
„nr“
Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres
„nu“
Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe bzw. eines Semesters an dieser Schule
„nw“
Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe bzw. des Semesters an dieser Schule
„up“
Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
ende
mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“)
Attribut
Wert
schuljahr
mit der Angabe des laufenden Schuljahres
semester
bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“
für die Meldung zum Wintersemester
„s“
für die Meldung zum Sommersemester
„l“
für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse
mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation
mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung
„g“
für ganzjährig
„h“
für halbjährig (semesterweise)
„l“
für lehrgangsmäßig
„m“
für modular
„s“
für saisonmäßig und
„v“
für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe
mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz
mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status
mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen
„o“
für ordentliche Schülerinnen und Schüler
„a“
für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist
„b“
für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist
„c“
für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist
„d“
für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist
bilingual
mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird, in folgenden Ausprägungen
„d“
für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
„k“
für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
„t“
für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
bilingualsprache
mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
deutschfoerderung
mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen
„kdf“
für keine Deutschfördermaßnahme
„daz“
für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache
„kl“
für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse
„kli“
für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse
„ku“
für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs
„kui“
für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs
betreuung
mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung
„0“
für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
„1“
für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
„2“
für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
„3“
für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche
„4“
für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche
„5“
für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
betreuungsform
mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird
„g“
„getrennte“ Form
„v“
„verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“
„k“
keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“
Attribut
Wert
fach
mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis
gegenstandsart
mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung
„fk“
für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich
„fi“
für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich
„uk“
für unverbindliche Übung in Kursform
„ui“
für unverbindliche Übung in integrativer Form
wochenstunden
mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel
Attribut
Wert
schuljahr
mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
semester
bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“
für die Meldung zum Wintersemester
„s“
für die Meldung zum Sommersemester
„l“
für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse
mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation
mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung
„g“
für ganzjährig
„h“
für halbjährig (semesterweise)
„l“
für lehrgangsmäßig
„m“
für modular
„s“
für saisonmäßig und
„v“
für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe
Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz
mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status
mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen
„o“
für ordentliche Schülerinnen und Schüler
„a“
für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist
„b“
für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist
„c“
für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist
„d“
für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist
deutschfoerderung
mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen
„kdf“
für keine Deutschfördermaßnahme
„daz“
für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache
„kl“
für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse
„kli“
für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse
„ku“
für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs
„kui“
für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs
jahreserfolg
mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung
„a“
für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
„b“
für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige
„e“
für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe
„f“
für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland
„g“
für Beurteilung mit gutem Erfolg
„h“
für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau
„k“
für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“
„n“
für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft
„o“
Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.)
„p“
für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen
„r“
für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika
„w“
für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand
„x“
für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“
„z“
für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen
nichtgen
mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen)
wdhp-angetr
mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw., zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist
wdhp-bestand
mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw.
wiederholung
mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung, in folgenden Ausprägungen
„a“
für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen
„b“
für berechtigt zum Wiederholen
„n“
für nicht berechtigt zum Wiederholen
Attribut
Wert
fach
mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
sprachennr
für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“)
pflichtig
mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung
„a“
für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“
für Freigegenstand
„p“
für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“
für Seminar
„u“
für unverbindliche Übung
„v“
für verbindliche Übung
Attribut
Wert
fach
mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis
gegenstandsart
mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung
„fk“
für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich
„fi“
für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich
„uk“
für unverbindliche Übung in Kursform
„ui“
für unverbindliche Übung in integrativer Form
wochenstunden
mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel
Attribut
Wert
fach
mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung
„d“
für den Pflichtgegenstand Deutsch
„e“
für den Pflichtgegenstand Englisch
„f“
für den Pflichtgegenstand Französisch
„s“
für den Pflichtgegenstand Spanisch
„i“
für den Pflichtgegenstand Italienisch
„m“
für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik
beurteilung
mit der Angabe der Beurteilungsstufen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen, mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gestundet wurde, bzw. mit der Angabe „ohne Beurteilung“, wenn eine alternative Leistungsbeurteilung, keine Beurteilung bei außerordentlichen Schülerinnen und Schülern oder keine Beurteilung bei Sonderschülerinnen und –schülern erfolgte, in folgender Differenzierung
„1“
Sehr gut
„2“
Gut
„3“
Befriedigend
„4“
Genügend
„5“
Nicht genügend
„n“
Nicht beurteilt
„g“
Gestundet
„o“
Ohne Beurteilung
Attribut
Wert
schuljahr
mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
semester
bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“
für die Meldung zum Wintersemester
„s“
für die Meldung zum Sommersemester
„l“
für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
termin
mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
extern
mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt
zulassung
mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen
„0“
für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)
„1“
für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„2“
für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„3“
für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste
ergebnis
mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen
„a“
mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden
„b“
bestanden
„d“
nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten
„e“
nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet
„g“
mit gutem Erfolg bestanden
„l“
letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen
„n“
Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung
„t“
Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung)
„v“
nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten
„z“
nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten
Attribut
Wert
termin
mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
schulstufe
mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz
mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
art
mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen
„a“
Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)
„b“
Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)
„g“
Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)
„k“
über eine Schulstufe
„s“
Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung)
„u“
über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände
erfolg
mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung
„a“
für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
„g“
für Beurteilung mit gutem Erfolg
„e“
für erfolgreich bestanden
„n“
für nicht bestanden (negative Beurteilung)
„o“
ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.)
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt
Merkmal
Inhalt
Rechtsträger
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Personaldatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)
3.4
Geschlecht
3.5
Geburtsdatum
3.6
Ausbildung
3.7
Verwendung
3.8
Funktion
3.9
Beschäftigungsart
3.10
Beschäftigungsausmaß
3.11
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen
Merkmal
Bedeutung
Bruttolohn und gehalt in Form von Geldleistungen
Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)
Bruttolohn und gehalt in Form von Sachleistungen
Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers
Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz
sonstige Sozialaufwendungen
Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202310“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen
Werte
Bedeutung
11
Bund
12
Land
13
Gemeinde
14
Kombination von Gebietskörperschaften
21
Römisch katholische Kirche
22
Evangelische Kirche (AB + HB)
23
Israelitische Religionsgesellschaft
24
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
31
Kammern für Arbeiter und Angestellte
32
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33
Berufsförderungsinstitut
34
Landwirtschaftskammer
35
Innung, Berufsverband
36
Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51
Handels- oder Produktionsbetrieb
52
Geld- oder Kreditinstitut
53
Versicherungsgesellschaft
61
Stiftung
62
Verein
71
Privatperson
72
Mehrere Privatpersonen
91
Sonstige Schulerhalter
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „TT.MM.JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
–in Prozent gemessen an 100 % einer Vollbeschäftigung und
–mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt
Merkmal
Inhalt
Rechtsträger
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 2 BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)
3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen
3.5
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2023“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen
Werte
Bedeutung
11
Bund
12
Land
13
Gemeinde
14
Kombination von Gebietskörperschaften
21
Römisch katholische Kirche
22
Evangelische Kirche (AB + HB)
23
Israelitische Religionsgesellschaft
24
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
31
Kammern für Arbeiter und Angestellte
32
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33
Berufsförderungsinstitut
34
Landwirtschaftskammer
35
Innung, Berufsverband
36
Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51
Handels- oder Produktionsbetrieb
52
Geld- oder Kreditinstitut
53
Versicherungsgesellschaft
61
Stiftung
62
Verein
71
Privatperson
72
Mehrere Privatpersonen
91
Sonstige Schulerhalter
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen
3.5.1 Einnahmen
Merkmal
Bedeutung
Eltern- bzw. Schülerbeiträge
Ersätze für Schülertransport und Verpflegung
Subventionen (Zuschüsse) von
Bund
alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen
Länder
alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen
Gemeinde
Sonstige
Zuschüsse für Investitionen
für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben
Schuldenaufnahme
Sonstige Einnahmen
Spenden, ...
Merkmal
Bedeutung
Sachaufwand
Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ...
davon für Schülertransport und Verpflegung
Investitionen
Bauliche
Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen
Einrichtungen
Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ...
Fahrzeuge
Software
Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch
Erwerb von Liegenschaften
Schuldendienst
Zinsen
Zinsaufwendungen von Fremdkapital
Tilgungen
Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen
§ 4. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
§ 5. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 lit. b BilDokG 2020 hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß § 4 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
§ 6. (1) Für die Datenübermittlungen zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 18 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 3 und Abs. 4 nicht etwas anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Anlage 2 ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches oder der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrgangs Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag des Lehrgangs oder des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
§ 7. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
§ 8. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter Anwendung der Anlage 3 zu erfolgen.
(3) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
§ 9. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) ist die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung.
§ 10. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu ergreifen.
(2) Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
(3) Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
§ 11. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen, BGBl. II Nr. 58/2004 außer Kraft.
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.