DAC-Verordnung „Thermenregion“
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
DAC-Verordnung „Thermenregion“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.06.2023
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Thermenregion (DAC-Verordnung „Thermenregion“)
StF: BGBl. II Nr. 191/2023
Änderung
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet
Anmerkung
Die DAC-Verordnung „Thermenregion“ wurde in Artikel 12 der Weinrecht-Sammelverordnung 2023, BGBl. II Nr. 191/2023, kundgemacht.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20012293
Dokumentnummer
NOR40253653
A) Die zulässigen ortsübergreifenden Weinbaugemeinden und zugehörige Produktionsbedingungen sind
B) Die zulässigen Gemeindebezeichnungen sind: Baden, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Münchendorf, Reisenberg, Pottendorf, Sollenau, Sooß und Wiener Neudorf.
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 2. Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts- oder Prädikatswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt
§ 3. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
(4) Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
§ 4. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer im Anhang genannten Gemeinde oder ortsübergreifenden Weinbaugemeinde (Ortswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,0% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
(4) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
(5) Der Ausbau des Weins als „Auslese“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ist zulässig. In diesem Fall gelten die in Abs. 2 und 3 angeführten Anforderungen nicht und der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(6) Der Name der Gemeinde oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens so groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion DAC“ verwendeten.
§ 5. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, Chardonnay“, „Blauer Burgunder“, St. Laurent“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weißwein der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechend und beträgt bei Rotwein höchstens 4 g/l.
(4) Für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried beträgt die Hektarhöchstmenge 6 000 kg Weintrauben oder 4 500 l Wein je Hektar.
(5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Es sind ausschließlich die im Anhang genannten Gemeinden und ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zulässig.
(6) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
§ 6. (1) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2023. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2022 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) § 2 Z 2 und 3 gelten für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion-DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 14. September 2022 (Beschluss des Regionalen Weinkomitees Thermenregion) eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Thermenregion in Verkehr gesetzt wird.