DAC-Verordnung „Eisenberg“
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
DAC-Verordnung „Eisenberg“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.06.2023
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg (DAC-Verordnung „Eisenberg“)
StF: BGBl. II Nr. 191/2023
Änderung
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet
Anmerkung
Die DAC-Verordnung „Eisenberg“ wurde in Artikel 11 der Weinrecht-Sammelverordnung 2023, BGBl. II Nr. 191/2023, kundgemacht.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20012292
Dokumentnummer
NOR40253643
§ 1. Die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf bilden das Weinbaugebiet Eisenberg.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.
§ 3. Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt
§ 4. „Eisenberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Eisenberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Eisenberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer und Fläche anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Eisenberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.
§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ wird der Verein Eisenberg DAC ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Verein Eisenberg DAC festzusetzen und hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren.
§ 6. Für Weine, die nicht als Eisenberg DAC vermarktet werden, ist die Verwendung des Eisenberg-Logos auf der Flasche untersagt.
§ 7 (1) „Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg (Gebietswein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
(2) „Eisenberg DAC“ mit Ortsangabe (Ortswein) muss zu Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder Welschriesling gewonnen werde, jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig.
Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ verwendet werden
(3) „Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried (Riedenwein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Riedenangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ und den in Abs. 2 lit. a) genannten Ortsangaben verwendet werden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Eisenberg“, BGBl. II Nr. 57/2010, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2022. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2021 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(3) § 4 gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Eisenberg in Verkehr gesetzt wird.