DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 63/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Abkürzung
DLT-VVG
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz – DLT-VVG)
StF: BGBl. I Nr. 63/2023 (NR: GP XXVII RV 2029 AB 2033 S. 215. BR: AB 11239 S. 954.)
[CELEX-Nr.: 32014L0065]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
§ 1.
Zuständige Behörde
§ 2.
Aufsicht
§ 3.
Kosten
§ 4.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5.
Vollziehung
§ 6.
Verweise
(Anm.: § 7.
Inkrafttreten)
Anmerkung
1. Das DLT Verordnung-Vollzugsgesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 63/2023 kundgemacht.
2. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 63/2023
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20012290
Dokumentnummer
NOR40253550
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1.
§ 1. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) § 1 Abs. 2 und 4 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, ist im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
(4) § 1 Abs. 2 und 4 des ZvVG ist im Rahmen der Aufsicht über Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
§ 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 durch Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen gemäß Art 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 jederzeit berechtigt,
(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(8) Verletzt ein Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) 2022/858, so kann die FMA
(9) Die FMA ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gemäß § 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist.
(10) Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz entsprechen, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung von Daten gemäß Abs. 9 durch die FMA an Behörden aus Drittstaaten.
(11) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 sind hinsichtlich der Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und der Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 § 90 Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 111 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß anzuwenden.
(12) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 ist hinsichtlich der Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 § 2 Abs. 9 ZvVG sinngemäß anzuwenden, wobei Zentralbanken aus Drittstaaten auch als Behörden aus Drittstaaten gelten. Die Übermittlung von Daten an Behörden aus Drittstaaten ist in Ergänzung zu den Vorgaben in § 2 Abs. 9 ZvVG nur zulässig, soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes –FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung von Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
§ 3. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLTMarktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLTMarktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG).
(2) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 89 WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß § 89 Abs. 2 WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 94 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 11 ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(5) Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 4. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.