Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.06.2023
Index
30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Langtitel
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
StF: BGBl. II Nr. 185/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1.
des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, und
2.
des § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Anmerkung
Die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 185/2023 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
20012288
Dokumentnummer
NOR40253471
Die Eindeutigkeit des Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.
Feldname
Definition
Inhalt
PERS
20-stellig,
alphanumerisch
Personalnummer bzw. Datensatzkennung
SJ
7-stellig,
alphanumerisch
laufendes Schuljahr (Bsp.: 2019/20 – mit Schrägstrich getrennt)
MO
2-stellig,
numerisch
Berichtsmonat
SKZ
6-stellig,
numerisch
Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
BL
1-stellig,
numerisch
Bundesland
1 – Burgenland
2 – Kärnten
3 – Niederösterreich
4 – Oberösterreich
5 – Salzburg
6 – Steiermark
7 – Tirol
8 – Vorarlberg
9 – Wien
SART
1-stellig,
numerisch
Schulart
1 – Volksschule
2 – Mittelschule
3 – Sonderschule
4 – Polytechnische Schule
5 – Berufsschule
GEB
10-stellig,
numerisch (Datum)
Geburtsdatum (Bsp.: 13.02.1974)
SEX
1-stellig,
alphanumerisch
Geschlecht
M – männlich, W – weiblich, X – divers
ART1
1-stellig,
numerisch
Art des Dienstverhältnisses
1 – pragmatisch
2 – vertraglich – unbefristet
3 – vertraglich – befristet
ART2
1-stellig,
alphanumerisch
Zuordnung zu einem Dienstgeber
K – kirchlich bestellt
P – privat (gemeint sind nicht die Vertragsbediensteten)
O – ohne besondere Zuordnung
S – Schulclustersekretariatskraft
STAT
2-stellig,
alphanumerisch
Status mit Stichtag
KU – Karenziert
FH – Familienhospizfreistellung
MU – Mutterschutz
AK – Aktive
SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle)
DF – Außerdienststellung für politische Funktionen
AD – Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
SU – Suspendiert
NV – Nachverrechnung
DZ – Dienstzuteilung
VE – Versetzung
INSP
3-stellig,
alphanumerisch
NZ – nicht zutreffend
FIDS – Fachbereich für Inklusion, Diversität u. Sonderpädagogik
SQM – Schulqualitätsmanagement
FI – betrauter Fachinspektor
SCHEMA
9-stellig,
alphanumerisch
Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. pd, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, ILl1, ILl2a2, ILl2a1, ILl2b1, ILl3, IILl1 oder S, bzw. Sondervertragslehrer z. B. ILSV, IILSV, ILl2a2SV, ILl2a1SV, ILl2b1SV, ILl3SV,IILl1SV oder pdSV)
STUFE
2-stellig,
numerisch
Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe
Wertevorrat: 01 – 19, 98 bei kleiner DAZ, 99 bei großer DAZ, 00 = nicht zutreffend
BA
2-stellig, numerisch
Beschäftigungsart
1 – volles Beschäftigungsausmaß
2 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG
3 – Herabsetzung aus beliebigem Anlass
4 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984
5 – Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG
6 – Dienstfreistellung für politische Funktionen
7 – Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
8 – allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
9 – Dienstfreistellung gemäß § 25 PVG bzw. § 1 Personalvertreter – FreistellungsVO
10 – Sonstiges
UNT
1-stellig, numerisch
(optional)
0 – nicht zutreffend1 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 zur pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
2 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 zur Betreuung einer Schulbibliothek
3 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 für pädagogisch-administrative Tätigkeiten
4 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 aus sonstigen Gründen
SABD
1-stellig, numerisch
Sabbatical
0 – nein1 – ja2 – Abbruch
SABZ
1-stellig,
alphanumerisch
Freistellung in Form eines Sabbaticals im laufenden Schuljahr
0 = nein, 1 = ja
MV
1-stellig,alphanumerisch
Mitverwendung:0 = nein, 1 = ja
EIN
10-stellig,
Datum
Eintrittsdatum (TT.MM.JJJJ). Bei IIL-Verträgen das erstmalige Anstellungsdatum
AUS
10-stellig,
Datum
Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ). NICHT bei IIL-Verträgen, die in ein anderes Schema übernommen wurden
PE_DAT
10-stellig,
Datum
Pensionierungsdatum (TT.MM.JJJJ)
BAUSM
6-stellig,
numerisch (NK)
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen
BAUSMK
6-stellig,
numerisch (NK)
Korrektur des Beschäftigungsausmaßes in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen
MDL
6-stellig,
numerisch (NK)
Gesamtstundenanzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Auszahlungsmonat (ohne Zeitkonto-Ansparungen)
G_MDL
8-stellig,
numerisch (NK)
Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtsmonat
SUP
6-stellig,
numerisch (NK)
Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden im Auszahlungsmonat
G_SUP
8-stellig,
numerisch (NK)
Abgeltung für Einzelsupplierungen (Teilmenge von G_MDL) im Berichtsmonat
SUPN
6-stellig, numerisch (NK)
(optional)
Anzahl der nicht besoldungsrelevanten Einzelsupplierungen in Stunden
ZK_MDL
6-stellig,
numerisch (NK)
Zeitkonto – Gutschrift an Mehrdienstleistungen im Berichtszeitraum (aktueller Monat) für die Ansparung: Ausmaß in Stunden, nicht besoldungsrelevant
ZK_A
6-stellig,
numerisch (NK)
Zeitkontoabbau – Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen durch (teilweise) Freistellung im Berichtszeitraum (aktueller Monat): Ausmaß in Stunden
ZK_AV
6-stellig,
numerisch (NK)
Zeitkontoabbau – Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen bei Vergütung (§ 50 Abs. 17 LDG 1984 bzw. § 61 Abs. 18 GehG): Ausmaß in Stunden
G_ZKAV
8-stellig,
numerisch (NK)
Vergütung für nicht verbrauchte Gutschriften am Zeitkonto (§ 50 Abs. 17 LDG 1984 bzw. § 61 Abs. 18 GehG)
SCHL1
1-stellig,
numerisch
Schulleitung 0 = nicht zutreffend1 = ernannt bzw. bestellt 2 = betraut 3 = teilbetraut
4 = Clusterleitung ernannt bzw. bestellt5 = Clusterleitung betraut6 = Clusterleitung teilbetraut7 = Bereichsleitung
SCHL2
20-stellig,
alphanumerisch
Leitung weiterer Schulen: Eintrag der Schulkennzahl(en) einer oder mehrerer Schule(n), an der (denen) die Leitung übernommen wurde
STSC
1-stellig,
alphanumerisch
Stellvertretender Schulleiter an Berufsschulen
0 = nein, 1 = ja
FAVO
1-stellig,
alphanumerisch
(Fach-)Koordinator oder Lerndesign
0 = nein, 1 = ja
KLL
1-stellig,
alphanumerisch
Klassenführende Lehrperson
0 = nein, 1 = ja
KUST
1-stellig,
alphanumerisch
Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
0 = nein, 1 = ja
QUAM
1-stellig,
alphanumerisch
Qualitätsmanagement auf Schulebene
0 = nein, 1 = ja
DA
1-stellig,
alphanumerisch
Dienstliche Ausbildung
0 = nicht zutreffend
1 = Induktionsphase
2 = Mentoring
3 = Ausbildungsphase
PERSAUFW
8-stellig,
numerisch (NK)
Personalaufwand: im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener Brutto-Zahlungsfluss inklusive Zulagen, Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge und Pensionsbeiträge
DGB
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstgeberbeiträge (einschließlich Pensionsbetrag § 22b, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge)
MIND
6-stelling,
numerisch (NK)
Lehrer im Minderheitenschulwesen: Ausmaß in Wochenstunden
SPF
6-stellig,
numerisch (NK)
Zweitlehrperson für sonderpädagogischen Förderbedarf: Ausmaß in Wochenstunden
DEFOE
6-stellig,
numerisch (NK)
Lehrperson für Deutschförderung gemäß § 8h SchOG: Ausmaß in Wochenstunden
SPRFOE
6-stellig,
numerisch (NK)
Lehrperson für Sprachförderung, die NICHT in Deutschfördermaßnahmen gemäß § 8h SchOG eingesetzt ist: Ausmaß in Wochenstunden
FOE_SO
6-stellig,
numerisch (NK)
Zweitlehrperson aus sonstigem Anlass: Ausmaß in Wochenstunden
NA_SP
6-stellig,
numerisch (NK)
Native Speaker: Ausmaß in Wochenstunden
MU_SP
6-stellig,
numerisch (NK)
Muttersprachlicher Lehrer: Ausmaß in Wochenstunden
FOE
6-stellig,
numerisch (NK)
Förderstunden laut § 8a SchOG: Angabe in Wochenstunden
HEILST
6-stellig,
numerisch (NK)
Einsatz in einer Heilstättenklasse/Schule: Ausmaß in Wochenstunden
LERE
6-stellig,
numerisch (NK)
Lehrerreserve: Ausmaß in Wochenstunden
ERZI
6-stellig,
numerisch (NK)
Erzieher: Ausmaß in Wochenstunden
TABE
6-stellig,
numerisch (NK)
Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden
TABEG
6-stellig,
numerisch (NK)
Gegenstandsbezogene Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden
TABEI
6-stellig,
numerisch (NK)
Individuelle Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden
MS_E
6-stellig,
numerisch (NK)
Einsatz von Lehrpersonen im Rahmen der zusätzlich durch den Bund je Klasse der Mittelschule zur Verfügung gestellten Wochenstunden
Soweit sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, nicht bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement bedienen, sind auch nachstehende Felder monatlich zu übermitteln
Z_SCHL
8-stellig,
numerisch (NK)
Leiterzulage (§ 57 GehG, § 20 LVG), betraute Leiter (§ 59 Abs. 1 GehG, § 19 Abs. 10 LVG), teilbetraute Leiter (§ 106a LDG 1984, § 21a LVG), Berufsschuldirektorstellvertreter (§ 58 Abs. 1 GehG, § 21 LVG) und Vertreter (§ 106 Abs. 2 Z 7 und 8 LDG 1984), Bereichsleiter (§ 59c Abs. 4 GehG, § 21 LVG)
Z_58
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für L2b1- und L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fremdsprachen oder Werkerziehung unterrichten(§ 58 Abs. 4 bis 6 GehG, § 115 Abs. 1 GehG, § 90p Abs. 1, 2 und 3 VBG) sowie für L2a1-Lehrer gemäß § 59 Abs. 5 GehG und L2a2-Lehrer gemäß § 116 GehG
Z_MSTU
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen mit mehreren Schulstufen (§ 59a Abs. 1 GehG, § 90p Abs. 8 VBG)
Z_MIND
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulen (§ 59a Abs. 2 GehG, § 90p Abs. 6 VBG), Teamlehrer (§ 59a Abs. 2a GehG, § 90p Abs. 7 VBG)
Z_PRAX
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Praxisschullehrer (§ 59a Abs. 4 bis 5a GehG, § 60 Abs. 6 bis 8 GehG, § 19 Abs. 1 Z 6 LVG)
Z_MENT
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Mentoring (§ 63 GehG, § 19 Abs. 1 Z 1 LVG)
Z_NMS1
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in einer Klasse einen dieser Gegenstände unterrichten (§ 59b Abs. 1a Z 1 lit. a GehG, § 90q Abs. 1a Z 1 VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in einer Gruppe einen dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. a GehG, § 90q Abs. 1 Z 1 VBG)
Z_NMS2
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände unterrichten (§ 59b Abs. 1a Z 1 lit. b GehG, § 90q Abs. 1a Z 2 VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in mehreren Gruppen oder mehrere dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. b und c GehG, § 90q Abs. 1 Z 2 und 3 VBG)
Z_KNMS
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Koordinatoren bzw. Lerndesign an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG, § 19 Abs. 1 Z 4 LVG) bzw. Fachkoordinatoren an Sonderschulen und Polytechnischen Schulen für Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache (§ 59b Abs. 1 Z 2 GehG)
Z_LNMS
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Leiter von Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 3 GehG) bzw. Sonderschulen und Polytechnischen Schulen mit leistungsdifferenziertem Unterricht (§ 59b Abs. 1 Z 3 GehG) und Leiter sonstiger allgemein bildendender Pflichtschulen mit angeschlossener Polytechnischer Schule (§ 59b Abs. 1 Z 4 GehG)
Z_SOHP
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Sonder- und Heilpädagogik (§ 19 Abs. 1 Z 5 LVG)
Z_LDBS
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen (§ 59b Abs. 2 GehG, § 90q Abs. 2 VBG)
Z_KMSP
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Fachkoordinatoren an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (§ 59b Abs. 3 GehG)
Z_SCHB
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Schülerberatung (§ 59b Abs. 4 bis 6 GehG, § 19 Abs. 1 Z 2 LVG)
Z_BOK
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Berufsorientierungskoordination (§ 19 Abs. 1 Z 3 LVG)
Z_60
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für L2a1-, L2b1- bzw. L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen verwendet werden (§ 60 Abs. 1 und 3 GehG, § 90p Abs. 4 und 5 VBG)
Z_INSP
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage und Vergütung für Lehrer, die für einen Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Funktion eines Schulinspektors, Fachinspektors (, § 168 GehG), oder Schulqualitätsmanagement (§ 68 GehG) betraut sind und für Mitarbeiter im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) (§ 58 Abs. 9 GehG, § 21b LVG)
Z_ERZ
8-stellig,
numerisch (NK)
Erzieherzulage (§ 60a GehG)
Z_SO
8-stellig,
numerisch (NK)
Sonstige Zulagen
A_63a
8-stellig,
numerisch (NK)
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GehG, § 24 LVG)
SNG
8-stellig,
numerisch (NK)
Nebengebühren iSd. § 15 GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung
JUZU
8-stellig,
numerisch (NK)
Jubiläumszuwendung
BELO
8-stellig,
numerisch (NK)
Belohnung
REKO
8-stellig,
numerisch (NK)
Reisekosten (Ansprüche nach RGV)
FAKO
8-stellig,
numerisch (NK)
Fahrtkostenzuschuss
KIZU
8-stellig,
numerisch (NK)
Kinderzuschuss
EFZS
8-stellig,
numerisch (NK)
Entgeltfortzahlung während der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz)
SOAU
8-stellig,
numerisch (NK)
Sonstige Aufwendungen
AUFW
8-stellig,
numerisch (NK)
Aufwandsentschädigung
ABFE
8-stellig,
numerisch (NK)
Abfertigung
PRAB
8-stellig,
numerisch (NK)
Prüfungsabgeltung
VFACH
8-stellig,
numerisch (NK)
Fächervergütung (§ 22 LVG)
VKLL
8-stellig,
numerisch (NK)
Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern (§ 61c GehG)
VKUST
8-stellig,
numerisch (NK)
Vergütung für die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 61d GehG)
1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen
„LDG 1984“ = Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984;
„AlVG 1984“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609;
„GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984;
„VBG“ = Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, iVm Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;
„RGV“ = Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, und Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;
„LVG“ = Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172.
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt
§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 Z 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1a tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist erstmalig für die Abrechnung der Stellenpläne des Schuljahres 2023/24 anzuwenden. § 7 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.