Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.06.2023
Abkürzung
GKVV
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)
StF: BGBl. II Nr. 161/2023
Änderung
BGBl. II Nr. 125/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
20012271
Dokumentnummer
NOR40253190
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.
§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat
Einfaches Mitglied
EUR 2.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 4.000,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 4.500,--
(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat
Einfaches Mitglied
EUR 1.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 1.200,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 1.500,--
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten.