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20012271 AT

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

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Kurztitel

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 161/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.2023

Abkürzung

GKVV

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)

StF: BGBl. II Nr. 161/2023

Änderung

BGBl. II Nr. 125/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

20012271

Dokumentnummer

NOR40253190

Bundesrecht Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.

Bundesrecht Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.

Bundesrecht Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten.

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