Gasversorgungsstandardverordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Gasversorgungsstandardverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
02.10.2024
Abkürzung
GVSV
Index
58/02 Energierecht
Langtitel
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden und Gaskraftwerke in Österreich (Gasversorgungsstandardverordnung – GVSV)
StF: BGBl. II Nr. 151/2023
Änderung
BGBl. II Nr. 269/2024
BGBl. II Nr. 210/2025
BGBl. II Nr. 163/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 121 Abs. 5 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet
Anmerkung
Der Titel sowie der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 2.10.2024 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 269/2024). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20012267
Dokumentnummer
NOR40265622
ÖNACE-Klasse
Bezeichnung
84.22
Verteidigung (Bundesheer)
84.24
Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizei)
84.25
Feuerwehren
86.10
Krankenhäuser
86.21
Arztpraxen für Allgemeinmedizin
86.22
Facharztpraxen
86.23
Zahnarztpraxen
86.90
Gesundheitswesen a.n.g.
87.10
Pflegeheime
87.20
Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u.Ä.
87.30
Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime
87.90
Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
88.10
Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter
88.91
Tagesbetreuung von Kindern
88.99
Sonstiges Sozialwesen a.n.g.
§ 1. Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß § 121 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß § 75 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erlassen.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 4 GWG 2011.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 3. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 75 ElWG normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln
§ 4. (1) Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist
(2) Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.
(3) Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird.
(4) Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 ElWG können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2026)
§ 5. (1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
(2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nachweise gemäß § 4 Abs. 5 haben für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2024, 6 Uhr, bis 1. März 2025, 6 Uhr, binnen fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erfolgen.
(3) § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1, § 3, § 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 zweiter Satz und § 3 Abs. 2 treten am 1. April 2027, 6 Uhr, außer Kraft.