Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Inhaltsübersicht (12)
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Kurztitel
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.05.2023
Abkürzung
ZIB-V 2023
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung – ZIB-V 2023
StF: BGBl. II Nr. 147/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012263
Dokumentnummer
NOR40252946
Erhebungsmerkmal
Netz / Dienst
Einheit
Betrachtungszeitraum
Geographie
Anmerkungen / Detaillierungen
Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15)
Festnetz
Mbit/s
quartalsweise
100m Raster
normalerweise zur Verfügung stehende und maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist.
Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite
Mobilfunknetz
Mbit/s
quartalsweise
100m Raster
normalerweise zur Verfügung stehende und geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche (Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite), getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist; 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.
Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15)
Festnetz
Mbit/s
quartalsweise
100m Raster
geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) bzw. nach Art der Finanzierung (eigenwirtschaftlich/gefördert) zu unterscheiden ist.
Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus
Mobilfunknetz
Mbit/s
quartalsweise
100m Raster
geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche, getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist: 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access) und passive Infrastruktur
Glasfaseranbindung von
– Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO)
– Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node)
– Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude)
– Teilnehmer (FTTH)
Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access
Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit
– Glasfaser
– Kupferdoppelader
– Richtfunk
„Bandbreitenkategorien” im Sinne dieser Anlage bezeichnen die Datenübertragungsraten klassifiziert hinsichtlich
Download (asymmetrisch) in
Upload (asymmetrisch) in
Down-/Upload (symmetrisch) in
Erhebungsmerkmal
Einheit
Betrachtungszeitraum
Geografie
Anmerkungen / Detaillierungen
Anzahl der aktiven Breitbandanschlüsse auf Endkundenebene, basierend auf eigener Infrastruktur, entbündelter Leitung oder Open Access passiv
Anzahl
quartalsweise
Gemeinde
getrennt nach, Zugangsrealisierungen; Anbindung (§ 1 Z 3); Privat- und Geschäftskundenprodukte; Bandbreitenkategorien für die beworbene Bandbreite (symmetrisch/asymmetrisch)
Anzahl auf der Vorleistungsebene zugekaufter fester Anschlüsse getrennt nach
– virtueller Entbündelung;
– Bitstrom oder Resale;
– Open Access aktiv
Anzahl
quartalsweise
Gemeinde
getrennt nach Zugangsrealisierungen; Anbindung (§ 1 Z 3); Privat- und Geschäftskundenprodukte; Bandbreitenkategorien für die beworbene Bandbreite (symmetrisch/asymmetrisch)
§ 2. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd. § 4 Z 25 und Z 9 TKG 2021 und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten iSd. § 4 Z 36 TKG 2021 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Übermittlung von Informationen über Breitbandversorgung (§ 3) an die RTR-GmbH verpflichtet.
Erhebungsmerkmal
Betrachtungs-zeitraum
Einschränkung Geografie
Einschränkung Geschäftsfeld
Anmerkungen / Detaillierungen
Vetragspartner (Hostnetz) der Vorleistung, getrennt nach Zugangstechnologie bzw. passiver Infrastruktur
quartalsweise
a) keine Einschränkung,
b) Bundesland,
c) Bezirk,
d) Gemeinde
a) keine Einschränkung,
b) Privatkunden,
c) Geschäftskunden,
d) Wholesale Only
Angaben pro Hostnetz und Zugangstechnologie, gegebenfalls Einschränkungen nach Geschäftsfeld und/oder Geografie
§ 3. (1) Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
(2) Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.
§ 4. (1) Die Informationen über Breitbandversorgung sind quartalsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Quartalsende an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu verbessern.
(2) Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(3) Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 über das ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.
(4) Nach § 2 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei der Weitergabe an das Bundesministerium für Finanzen einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar, wobei der Widerruf durch Meldung neuer Daten zu erfolgen hat.
§ 5. (1) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die Bandbreitenkategorien der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartenden Download-Bandbreiten und Upload-Bandbreiten abzubilden.
(2) Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 10 lit. b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.
(3) Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite ist zudem die tatsächliche Auslastung des Mobilfunknetzes am jeweiligen Ort zu berücksichtigen, indem jene Bandbreite anzugeben ist, die der Endkunde 95% des Tages/24 h in der Rasterzelle nutzen kann.
§ 6. Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.
§ 7. Verweise auf das TKG 2021 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.
§ 8. Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen gemäß Anlage 1 sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.