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20012258 AT

Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

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Kurztitel

Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.05.2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

StF: BGBl. II Nr. 141/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 147 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2022, wird kundgemacht

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012258

Dokumentnummer

NOR40252905

Bundesrecht Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea

(2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos.

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