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20012254 AT

Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

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Kurztitel

Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.04.2023

Abkürzung

ZaBe-V 2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde – ZaBe-V 2023

StF: BGBl. II Nr. 138/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idgF, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012254

Dokumentnummer

NOR40252793

Bundesrecht Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.

(2) Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Bundesrecht Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

§ 2. Die Zuteilung für folgende der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereiche wird als zahlenmäßig beschränkt festgelegt

Bundesrecht Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

§ 3. (1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

Bundesrecht Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

§ 4. Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Gründe des § 14 Abs. 2 TKG 2021 vorliegen, wurden unter Einhaltung der Bestimmung des § 14 Abs. 3 iVm. § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert.

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