Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
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Kurztitel
Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.04.2023
Abkürzung
ZaBe-V 2023
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde – ZaBe-V 2023
StF: BGBl. II Nr. 138/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idgF, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012254
Dokumentnummer
NOR40252793
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.
(2) Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
§ 2. Die Zuteilung für folgende der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereiche wird als zahlenmäßig beschränkt festgelegt
§ 3. (1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.
§ 4. Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Gründe des § 14 Abs. 2 TKG 2021 vorliegen, wurden unter Einhaltung der Bestimmung des § 14 Abs. 3 iVm. § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert.