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20012251 AT

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 24. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2023 in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Schiedshofes, insbesondere seine Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und alle sonstigen Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Die Räumlichkeiten des Büros des Schiedshofes in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die der Schiedshof für seine Tätigkeiten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Schiedshof und der Regierung festgelegt.

(2) Alle weiteren Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für vom Schiedshof einberufene Sitzungen genutzt werden, gelten zeitweilig als Teil der Räumlichkeiten.

(3) Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Die Räumlichkeiten des Schiedshofes sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Im Falle eines Feuers oder eines sonstigen Notfalls gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und vorbehaltlich des Rechts des Schiedshofes, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.

(3) Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Der Schiedshof ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder Vollzugshandlung befreit

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind das Eigentum und die Vermögenswerte des Schiedshofes, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, vor allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme geschützt.

(3) Sofern kein anderer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wird, werden Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und einer privaten Partei, die andernfalls der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, gemäß den Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien, in der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, endgültig entschieden. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und allgemeiner Rechtsgrundsätze. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Schiedshofes beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrt.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Die Archive und alle Dokumente, die dem Schiedshof gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Die Regierung gewährleistet, dass der Schiedshof Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.

(2) Der Schiedshof genießt in der Republik Österreich, im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke, Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.

(3) Der Schiedshof hat das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Der Schiedshof, seine Vermögenswerte, sein Einkommen und anderes Eigentum sind befreit

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Der Schiedshof und jene Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes beim Schiedshof durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes beim Schiedshof, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes beim Schiedshof.

(6) Die Angestellten des Schiedshofes haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

(7) Die nach Abs. 3 von einem Angestellten des Schiedshofes abzugebenden Erklärungen werden vom Schiedshof für den Angestellten des Schiedshofes der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Der Schiedshof erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen

(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine Tätigkeit, die von einer in Abs. 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf den Schiedshof ausgeübt wird, stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Angestellte des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, genießen folgende Vorrechte und Befreiungen

(2) Angestellte des Schiedshofes sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.

(3) Alle übrigen Angestellten des Schiedshofes genießen zur Ausübung ihrer amtlichen Funktionen die Vorrechte und Befreiungen des Artikel 15 Abs. 1, 2 und 5.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Angestellte des Schiedshofes in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Für die Dauer der Ausübung seiner amtlichen Funktion genießt der Generalsekretär des Schiedshofes die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren genießen die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die im Zuge ihrer Teilnahme an einem Verfahren gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen. Diese Befreiung besteht für alle Zeit.

(2) Darüber hinaus genießen Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren die folgenden Vorrechte und Befreiungen, sofern das Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet

(3) Sofern ein Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet, stellt der Schiedshof den Schiedsrichtern und den Teilnehmern am Verfahren ein Dokument aus, welches die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an dem Verfahren sowie dessen Dauer bestätigt. Dieses Dokument wird vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgezogen, sobald eine Teilnahme am Verfahren oder eine Anwesenheit im Gebiet der Republik Österreich nicht mehr erforderlich ist.

(4) Sofern in einem Dokument gemäß Abs. 3 nicht anders geregelt, enden die Vorrechte und Befreiungen gemäß Abs. 1 und 2 nach fünfzehn aufeinander folgenden Tagen ab dem Tag, an dem die Anwesenheit des Schiedsrichters oder des Teilnehmers am Verfahren vom Schiedshof nicht mehr benötigt wird, sofern das Gebiet der Republik Österreich innerhalb dieses Zeitraumes verlassen werden konnte.

(5) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren zur Erfüllung ihrer Funktionen in der Republik Österreich befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Schiedshof bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Der Schiedshof übermittelt den Behörden eine Liste der Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

(2) Die Republik Österreich stellt diesen Angestellten des Schiedshofes und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b, c und e angeführten Vorrechte und Befreiungen.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Schiedshof zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Der Schiedshof verpflichtet sich, seine Angestellten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Der Schiedshof verzichtet auf die Immunität, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Schiedshofes nicht beeinträchtigt.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, durch Einzelrichter endgültig entscheidet. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Jede Partei kann jedoch die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich ersuchen, unverzüglich einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.

(2) Während eines derartigen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 25 Abs. 3 der Vorschriften für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten nicht zur Verfügung und der Schiedshof ist nicht befugt, Kostenvorschüsse gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieser Vorschriften zu verlangen, zu halten oder auszubezahlen.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf den Schiedshof aus.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Regierung und der Schiedshof sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab dem 1. Jänner 2023 angewendet.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende Mitteilung gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich, BGBl. II Nr. 273/2014, außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 22. Dezember 2022 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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