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Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

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Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)

StF: BGBl. II Nr. 130/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252737

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

A = k*L1/3

(L: gelagerte NEM in kg; A: Abstand in m)

Tabelle: k-Faktoren und Mindestabstände

aGebäude, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten, sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen

bGebäude bzw. Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren)

A = 0,8*L1/3

(L: gelagerte NEM in kg; A: Abstand in m)

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 2. (1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Zweck der Aufbewahrung.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt, zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden.

(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 9 und 10 müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einem Lagerraum, in einem Lagercontainer oder in einem Lagergebäude gelagert werden. Die gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze müssen dem PyroTG 2010 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen – ausgenommen im Zuge der Vornahme von Kommissionierungen – nur in für diese zugelassenen, geschlossenen Gefahrgutverpackungen nach dem ADR gelagert werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen trocken gelagert werden, ihre Temperatur darf 75 °C nicht überschreiten.

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen so gelagert werden, dass sie vor Zugriffen Unbefugter gesichert sind.

(5) Lagerbereiche müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Sprinkleranlagen, Löscheinrichtungen und Elektroinstallationen müssen ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Im Lagerbereich muss auf Ordnung und Reinlichkeit geachtet werden.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 5. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nicht gelagert werden

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 6. (1) Die Brandschutzzone muss, sofern nicht anderes bestimmt ist, allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung betragen. Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden. Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere Maßnahmen gewährleistet wird.

(2) Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. Befindet sie sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich, muss sie wirkungsvoll abgeschrankt sein.

(3) In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen – ausgenommen für Ladetätigkeiten – freizuhalten.

(4) In der Brandschutzzone sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer, Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge nicht zulässig. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch gut sichtbare Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2015, dauerhaft hingewiesen werden.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 7. (1) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, ausgenommen Verkaufsständen, müssen Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(2) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, dürfen keine Feuerungsanlagen sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden. Es sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.

(3) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, sind Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer und Licht, das Abstellen von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen, das Laden und Aufbewahren von Akkumulatoren und der Zutritt für Unbefugte verboten. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht sowie das Zutrittsverbot muss durch Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung dauerhaft hingewiesen sein.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, müssen die in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers nach dem Stand der Technik erforderlichen Mittel für die erste Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und geräte bereitgestellt werden, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als 27 Monate zurückliegt.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 8. (1) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden, wobei die Tragfähigkeit, die raumabschließende Funktion sowie die Wärmedämmung im Brandfall für mindestens 90 Minuten gewährleistet sein müssen, oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.

(2) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen.

(3) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen keine Fenster haben.

(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen aus dem Lagerraum zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.

(5) Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

(6) Außerhalb des Lagerraumes, Lagergebäudes oder Lagercontainers muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag gemäß der Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Lagerklasse der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.

(7) Türen von Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagercontainern müssen geschlossen gehalten werden, wenn keine Waren entnommen oder eingebracht werden.

(8) Der Aufenthalt in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern ist nur für berechtigte Personen und nur für die unbedingt erforderliche Zeit zulässig.

(9) Lagercontainer dürfen nicht übereinandergestapelt werden.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 9. (1) Verkaufsräume in Gebäuden mit betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen einen eigenen Brandabschnitt zu betriebsfremden Gebäudeteilen bilden.

(2) Verkaufsstände müssen einen eigenen baulichen Brandabschnitt bilden oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.

(3) Zwischen einem Verkaufsstand und den Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen der Verkaufsstände dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufsstand oder -container entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.

(4) Das Betreten von Verkaufsständen ist nur für berechtigte Personen zulässig; der Verkauf muss nach außen erfolgen.

(5) In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in der kleinsten Verpackungseinheit oder Sortimentsverpackung zum Verkauf bereitgehalten werden.

(6) In Verkaufsräumen müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze zusammen sowie gesondert von anderen Waren aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.

(7) In Verkaufsräumen muss eine für den Verkauf zuständige Person von ihrem Arbeitsplatz aus jederzeit einen vollständigen Überblick über den gesamten Verkaufsbereich für pyrotechnische Gegenstände und Sätze haben.

(8) Es muss sichergestellt sein, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze oder deren Verpackung durch Kunden nicht beschädigt oder geöffnet werden.

(9) In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen nur folgende pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gelagert werden

(10) In einer gewerblichen Betriebsanlage oder Einrichtung dürfen insgesamt höchstens 25 kg NEM in Verkaufsräumen und insgesamt höchstens 50 kg NEM in Verkaufsständen gelagert werden.

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§ 10. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden

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§ 11. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G dürfen, abgesehen von den Fällen des Abs. 2, unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden

(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gelagert, gelten auch für pyrotechnische Gegenstände der Lagerklasse 1.3G die Bestimmungen des § 10. Der Abstand im Sinne des § 10 Z 1 erhöht sich diesfalls bei einer Lagerung bis 5.000 kg NEM auf 25 m zu öffentlichen Verkehrswegen und auf 40 m zu sonstigen Schutzobjekten, bei mehr als 5.000 kg NEM auf 60 m.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 12. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.1G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden gelagert werden

(2) Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze anderer Lagerklassen zusammen mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.1G gelagert, so ist die gesamte NEM der gelagerten Menge bzw. Teilmenge pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.1G zuzuordnen.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 13. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 15 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung wie folgt gelagert werden

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§ 14. (1) Abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G bis zu höchstens 300 kg NEM oder pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden

(2) Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G oder 1.3G zusammen gelagert, verringert sich für jedes gelagerte Kilogramm NEM pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G die zulässige Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G um 15 kg NEM, im Fall der Z 2 um 7,5 kg.

(3) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 in der Lagerklasse 1.3G gelten die für die Lagerklasse 1.4G höchstzulässigen Gesamtmengen.

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§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts unter folgenden Bedingungen bis zu höchstens 3.000 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden

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§ 16. In gewerblichen Betriebsanlagen, die der Fahrzeugserienproduktion dienen, dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge bis zu 100 kg NEM pro Produktionslinie zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden

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§ 17. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen.

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§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004), BGBl. II Nr. 252/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2015, außer Kraft; sie ist jedoch auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen während der in § 17 genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.

Bundesrecht Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

§ 20. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/634/A).

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