Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
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Kurztitel
Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2023
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnologie (Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 117/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012240
Dokumentnummer
NOR40252416
§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnologie ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Kunststofftechnologie über folgende berufliche Kompetenzen
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
1. Kunststofftechnische Grundlagen und Werkstofftechnik
Der Fachkraft sind die Grundlagen der Kunststoffbe- und -verarbeitung, beginnend von den eingesetzten Kunststoffen und Additiven, den in der Kunststoffbearbeitung angewendeten Werkzeugen und Maschinen über die Kunststoffmaschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen samt dem Fachvokabular der Branche geläufig. Auch sind ihr neue Trends in der Kunststoffbranche wie zB additive Verfahren bekannt.
Die Fachkraft übernimmt und identifiziert die in unterschiedlichen Lieferformen angelieferten Kunststoffe und Additive, prüft diese auf Verwendbarkeit und lagert diese ein oder stellt sie für die Produktion auftragsgemäß bereit. Oft müssen diese Roh- und Hilfsstoffe noch aufbereitet und weiterverarbeitet werden. Dazu nutzt die Fachkraft technische Unterlagen und berechnet zB anhand von Rezepturen die Mischungen von Kunststoffen und Additiven, welche gemischt und homogenisiert sowie weiterverarbeitet werden. Um unterschiedliche Kunststoffe auch unterscheiden zu können, bestimmt sie vor allem Thermoplaste mittels einfacher Methoden.
2. Kunststoffbe- und -verarbeitung
Die Fachkraft bereitet gemäß den anstehenden Aufträgen und auszuführenden Arbeiten Handwerkzeuge und Maschinen usw. vor und prüft vor dem Einsatz deren Sicherheit durch Sicht- und Funktionskontrollen und setzt im Anlassfall geeignete Maßnahmen.
Um Kunststoffhalbzeuge oder Kunststoffbauteile spanend und spanlos zu bearbeiten, warm umzuformen und zu fügen (chemisch und thermisch) verwendet die Fachkraft Handwerkzeuge oder Maschinen. Etwaige Bearbeitungsfehler erkennt und behebt sie.
Die Fachkraft reinigt, baut um oder rüstet Kunststoffmaschinen, um diese für die Kunststoffverarbeitung vorzubereiten. Je nach Art der betrieblich hergestellten Kunststoffprodukte und den zugehörigen Produktionsverfahren (wie Extrusion, Spritzguss, Thermoformen, Laminieren) bedient und überwacht sie nach dem Anfahren der Produktion die Kunststoffmaschinen, um einen sicheren und störungsfreien Betrieb sicher zu stellen und erfasst, interpretiert und dokumentiert dabei Betriebsdaten. Die Fachkraft bereitet Formen oder Werkzeuge vor und führt nach Produktionsende einfache Wartungsarbeiten aus. Störungen an Kunststoffmaschinen beseitigt sie fachgerecht und sicher. Betriebsdaten wie Temperatur, Druck, Drehzahl, Leistungsaufnahme, Schwingungen kann sie aus automatisierten Systemen auslesen sowie interpretieren und nutzt diese zur Regelung und Überwachung des Produktionsprozesses und zum Sicherstellen der Produktqualität. Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) werden dabei über die IT- Netze oder Cloudlösungen gesichert.
Darüber hinaus bedient sie auch die betriebsspezifischen Peripheriegeräte bzw. Nachfolgeeinrichtungen zur weiteren Verarbeitung der betrieblichen Kunststoffprodukte wie etwa das Veredeln der Kunststoffoberflächen, um die gewünschten Effekte oder Eigenschaften zu erreichen. Etwaige Fehler an Kunststoffprodukten erkennt die Fachkraft und behebt die Ursachen in der Produktion.
Eine weitere Tätigkeit der Fachkraft ist das Entwickeln von neuen Kunststoffprodukten gemäß Vorgaben. Dazu entwickelt sie verschiedene Kunststoffprodukte und erstellt dazu die notwendigen Zeichnungen, führt Berechnungen durch und wählt geeignete Materialien aus.
3. Produktions- und Prozessmanagement
Die Fachkraft erkennt, wie das Produktionsmanagement die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung (zB Computer Integrated Manufacturing – CIM) und die Logistikprozesse von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beeinflusst, wobei sie im Rahmen des Produktionsmanagements an der Personalplanung mitwirkt. Um Betriebs- und Maschinendaten zu erfassen, um diese für die Bewertung der Produktionseffizienz und der Qualität zu nutzen, werden Systeme zur Betriebsdatenerfassung (BDE) und Maschinendatenerfassung (MDE) sowie Manufacturing Execution Systems (MES) eingesetzt. Auch nutzt die Fachkraft Methoden zur Verbesserung, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Um die Qualität in der Produktion sicher zu stellen, wirkt sie bei der Ermittlung der Prozessfähigkeit sowie bei der Durchführung von Maschinen- und Prozessfähigkeitsuntersuchungen zur Beurteilung der Güte von stabilen Produktionsprozessen mit.
Im Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems verwendet die Fachkraft unterschiedliche Prüfmittel, um Zwischenprodukte und Endprodukte anhand vorgegebener Prüfmerkmale zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Prüfergebnisse interpretiert sie, prüft diese auf Plausibilität und erkennt etwaige Fehlerquellen. Darüber hinaus führt sie aber auch einschlägige mechanische, thermische und rheologische Materialprüfungen mit den geeigneten Prüfmitteln und Prüfverfahren durch. Erkennt die Fachkraft Abweichungen von den Vorgaben, leitet sie in Absprache Korrekturmaßnahmen ein. Erstbemusterungen führt die Fachkraft im Rahmen von Erstbemusterungsprozessen aus.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die auszubildende Person kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Die auszubildende Person kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Die auszubildende Person kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die auszubildende Person kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Die auszubildende Person kann
1.8 Kundenorientiertes Agieren
(Unter Kunden/Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Die auszubildende Person kann
1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse
Die auszubildende Person kann
1.10 Betriebliches Projektmanagement
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen entsprechende analoge Anwendungen ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Die auszubildende Person kann
(6) Fachliche Kompetenzbereiche
4. Kompetenzbereich: Kunststofftechnische Grundlagen und Werkstofftechnik
4.1 Kunststofftechnische Grundlagen
Die auszubildende Person kann
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4.2 Werkstofftechnik
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5. Kompetenzbereich: Kunststoffbe- und -verarbeitung
5.1 Halbzeugverarbeitung
Die auszubildende Person kann
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5.2 Maschinelle Kunststoffverarbeitung und -veredelung
Die auszubildende Person kann
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5.3 Recycling und Nachhaltigkeit
Die auszubildende Person kann
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5.4 Produktentwicklung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
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5.5 Automatisierung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
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6. Kompetenzbereich: Produktions- und Prozessmanagement
6.1 Produktion und Prozesse
Die auszubildende Person kann
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6.2 Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
§ 5. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Fachtechnologie und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus
sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kunststoffverarbeitung, Kunststofftechnologie und Fachgespräch.
§ 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat ein Verarbeitungsverfahren gemäß Z 1 oder Z 2 und ein weiteres Verarbeitungsverfahren gemäß Z 3 oder Z 4 zu wählen und diese unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle durchzuführen
(2) Dabei sind je nach Verarbeitungsverfahren folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden und den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 1 Z 4 jeweils eine Dauer von eineinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
§ 10. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat einen Produktionsvorschlag für ein vorgegebenes Kunststoffprodukt nach Wahl der Prüfungskommission zu entwickeln, die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren und eine Kurzpräsentation (5 bis 10 Minuten) für das nachfolgende Fachgespräch vorzubereiten. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält die zur Prüfung antretende Person von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt.
(2) Dabei sind je Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen des Fachgespräches sind die erarbeiteten Inhalte des Gegenstandes Kunststofftechnologie vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zum Inhalt der Präsentation zu stellen sowie die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person im Rahmen eines Gesprächs festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kunststoffformgebung, Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststofftechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Kunststofftechnologie und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12.
§ 14. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung ̶ BRPG BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an- lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 14 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik (Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 23/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2023 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.