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20012215 AT

Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1.4.2023

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1.4.2023

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Kurztitel

Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1.4.2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 81/2023

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.03.2023

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz

StF: BGBl. II Nr. 81/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 5 Abs. 2 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2021, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23. Februar 2023 kundgemacht, dass sich die in § 5 Abs. 1 des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2023 wie folgt ändern

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

20012215

Dokumentnummer

NOR40251862

Bundesrecht Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1.4.2023

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

Die Änderung der Richtwerte wird am 1. April 2023 mietrechtlich wirksam.

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