Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 23. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2023 in Kraft.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Instituts als internationale Organisation. Das Institut besitzt die Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder sinnvoll sind.
(1) Die Räumlichkeiten des Büros des Instituts in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Institut für seine Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Institut und der Regierung festgelegt.
(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die vom Institut einberufen werden, benützt werden, sind zeitweilig Teil der Räumlichkeiten.
(3) Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
(1) Die Räumlichkeiten des Instituts sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts des Instituts, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
(3) Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.
(4) Das Institut ist berechtigt, sofern möglich, seine Flagge und sein Emblem an den Räumlichkeiten anzubringen.
(1) Das Institut ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Institut und einer privaten Partei werden durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Angelegenheiten betreffend die Auslegung des Abkommens über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstitutes einschließlich der dieser angefügten Satzung fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Institut und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungs-mechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Instituts beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt.
Die gesamte Korrespondenz und alle Dokumente, Computerdaten, Manuskripte, Steh-und Laufbilder, Filme und Audioaufnahmen, die dem Institut gehören oder sich zur Förderung seiner satzungsgemäßen Ziele in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.
(1) Die Regierung gewährleistet, dass das Institut Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.
Das Institut, seine Vermögenswerte, sein Einkommen und anderes Eigentum sind befreit
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Institut ungehindert
(1) Das Institut und die Beamten des Instituts sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Beamten des Instituts haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Beamten des Instituts können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes am Institut durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes am Institut, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes am Institut.
(6) Die Beamten des Instituts haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 von einem Beamten des Instituts abzugebenden Erklärungen werden vom Institut für den Beamten des Instituts der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Das Institut erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf das Institut ausgeübte Tätigkeit stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
(1) Beamte des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Befreiungen
(2) Beamte des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.
Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Instituts in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.
Das Institut übermittelt den Behörden eine Liste der Beamten des Instituts und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.
Die Republik Österreich stellt den Beamten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 14 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Vorrechte und Befreiungen.
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Das Institut verpflichtet sich, ihre Beamten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Das Institut verzichtet auf die Immunität, wenn es der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders entscheiden, sind alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und Staaten in der Fassung des Inkrafttretens dieses Abkommens ernannt wird. Dieses Schiedsverfahren ist endgültig und bindend. Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, sofort einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Institut aus.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft nachdem die Regierung und das Institut sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab 1. November 2022 angewendet.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
Geschehen in Seoul, am 14. Dezember 2022 in zwei Ausführungen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.