Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.03.2023
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
StF: BGBl. I Nr. 28/2023 (NR: GP XXVII IA 3116/A S. 202. BR: AB 11189 S. 951.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20012207
Dokumentnummer
NOR40251750
§ 1. (1) Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich
(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.
(4) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.