Grundausbildungsverordnung-BKA
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
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Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
21.03.2023
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
StF: BGBl. II Nr. 70/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20012205
Dokumentnummer
NOR40251702
I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 im rechtskundigen Dienst
Kursinhalte
min. UE
UE
Prüfung
Basislehrgang A1/v1 rechtskundiger Dienst
80
80
Ja
Einführung
8
Legistik und Rechtserzeugungsprozess
16
Innerstaatlicher Rechtsschutz und Kontrolle
16
Vertiefung des Unionsrechts
12
Wir – Das Personal des Bundes
12
Der öffentliche Haushalt – unsere Verantwortung
16
Kurse, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen (sind im Einvernehmen mit der Führungskraft und der Personalabteilung zu wählen)
48
48
Nein
Ressortteil
8
8
Nein
Datenschutzgrundverordnung
2
2
Nein
Compliance, Korruptionsprävention
2
2
Nein
Digitale Arbeitswelt
2
8
Nein
Informationssicherheit
2
2
Nein
Selbstmanagement/Teamarbeit
8
16
Nein
Rhetorik
8
16
Nein
Gesamtstundenausmaß
160
182
UE = Unterrichtseinheiten
II. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 bzw. A2 und v2 im allgemeinen Verwaltungsdienst
Kursinhalte
min. UE
UE
Prüfung
Basislehrgang A1/v1; A2/v2
80
80
Ja
Einführung
8
Grundzüge des Verfassungsrechts
16
Praxis des Verwaltungsverfahrens und Rechtsschutz
12
Grundlagen des Unionsrechts
12
Wir – Das Personal des Bundes
16
Der öffentliche Haushalt – Unsere Verantwortung
16
Kurse, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen (sind im Einvernehmen mit der Führungskraft und der Personalabteilung zu wählen) – A1 bzw. v1
48
48
Nein
Kurse, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen (sind im Einvernehmen mit der Führungskraft und der Personalabteilung zu wählen) – A2 bzw. v2
32
32
Nein
Ressortteil
8
8
Nein
Datenschutzgrundverordnung
2
2
Nein
Compliance, Korruptionsprävention
2
2
Nein
Digitale Arbeitswelt
2
8
Nein
Informationssicherheit
2
2
Nein
Selbstmanagement/Teamarbeit
8
16
Nein
Gesamtstundenausmaß
152 (A1/v1) bzw.
136 (A2/v2)
166 (A1/v1) bzw.
150 (A2/v2)
UE = Unterrichtseinheiten
III. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3 sowie A4 und v4 im allgemeinen Verwaltungsdienst
Kursinhalte
min. UE
UE
Prüfung
Basislehrgang A3/v3; A4/v4
72
72
Ja
Einführung
8
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 1)
16
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 2)
8
Erfolgreiche Arbeit im Team
16
Wir – Das Personal des Bundes
8
Der öffentliche Haushalt – Unsere Verantwortung
16
Kurse, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen (sind im Einvernehmen mit der Führungskraft und der Personalabteilung zu wählen)
32
32
Nein
Ressortteil
8
8
Nein
Datenschutzgrundverordnung
2
2
Nein
Compliance, Korruptionsprävention
2
2
Nein
Digitale Arbeitswelt
2
8
Nein
Informationssicherheit
2
2
Nein
Gesamtstundenausmaß
120
126
UE = Unterrichtseinheiten
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2 im Archivdienst
Kursinhalte
min. UE
UE
Prüfung
Basislehrgang A1/v1; A2/v2
80
80
Ja
Einführung
8
Grundzüge des Verfassungsrechts
16
Praxis des Verwaltungsverfahrens und Rechtsschutz
12
Grundlagen des Unionsrechts
12
Wir – Das Personal des Bundes
16
Der öffentliche Haushalt – unsere Verantwortung
16
Archivwissenschaften und österreichische Geschichte
40
40
Ja
Ressortteil, ÖStA-spezifische Gesetze, Support und interne Richtlinien
12
12
Ja
Digitale Arbeitswelt/Digitales Archiv
12
12
Nein
Datenschutzgrundverordnung
2
2
Nein
Compliance, Korruptionsprävention
2
2
Nein
Selbstmanagement/Teamarbeit
8
16
Nein
Gesamtstundenausmaß
156
164
UE = Unterrichtseinheiten
II. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3 sowie A4 und v4 im Archivdienst
Kursinhalte
min. UE
UE
Prüfung
Basislehrgang A3/v3; A4/v4
72
72
Ja
Einführung
8
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 1)
16
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 2)
8
Erfolgreiche Arbeit im Team
16
Wir – Das Personal des Bundes
8
Der öffentliche Haushalt – unsere Verantwortung
16
Archivwissenschaften und österreichische Geschichte
20
20
Ja
Ressortteil, ÖStA-spezifische Gesetze, Support und interne Richtlinien
12
12
Ja
Digitale Arbeitswelt/Digitales Archiv
12
12
Nein
Datenschutzgrundverordnung
2
2
Nein
Compliance, Korruptionsprävention
2
2
Nein
Gesamtstundenausmaß
120
120
UE = Unterrichtseinheiten
§ 2. Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
§ 4. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung und der allfälligen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat in Abstimmung mit den betroffenen Organisationseinheiten der Zentralleitung bzw. des Österreichische Staatsarchivs die spezifischen Module zu organisieren.
§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 6 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 7 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
§ 6. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
§ 7. (1) Die praktische Verwendung hat
zu erfolgen.
(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).
(3) Die praktische Verwendung auf dem Stammarbeitsplatz und auf den Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
§ 8. (1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die/der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Zeit möglich ist.
(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
§ 9. (1) Die im Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. in den arbeitsplatzspezifischen Pflicht- und Wahlmodulen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu Prüfungen ist nicht notwendig.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die nach Abschluss des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes und der in der jeweiligen Anlage vorgesehenen prüfungsrelevanten Pflichtmodule abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als schriftliche, elektronische, mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.
(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der/dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungen bestanden, die nicht prüfungsrelevanten Wahlpflichtmodule und die für das Bundeskanzleramt bzw. das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module gemäß dem Ausbildungsplan absolviert, sowie die praktische Verwendung auf dem Rotationsarbeitsplatz abgeschlossen wurden.
§ 10. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten, sowie die absolvierten nicht prüfungsrelevanten Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im (elektronischen) Personalakt abzulegen.
§ 11. (1) Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
§ 12. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen werden nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.
(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
§ 13. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers (Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen (§2) vereinbar ist.