Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.03.2023
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
StF: BGBl. II Nr. 60/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 125 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
20012189
Dokumentnummer
NOR40251371
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 übermitteln können.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 von Mobilfunkbetreibern gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern zu übermitteln sind.
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 3. (1) Mobilfunkbetreiber werden zu Folgendem verpflichtet
Allfällige Haftungsfragen sind nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts zu behandeln.
(2) Warnmeldungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit, landesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Die zu warnenden Gebiete können auch geografisch eingeschränkt mittels Polygonzügen ausgewiesen werden. Die Anzahl der Knoten eines Gebietspolygons ist auf 100 Knoten je Polygon beschränkt. Die Mobilfunkbetreiber haben die ausgewiesenen geografischen Gebiete so auf Funkzellen abzubilden, dass die geografischen Gebiete durch diese Funkzellen bestmöglich abgedeckt sind. Eine etwaige resultierende Überabdeckung ist so gering wie möglich zu halten.
(3) Details zur Umsetzung, insbesondere Inbetriebnahme und Wartung, sind zwischen dem Mobilfunkbetreiber und der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörde zu vereinbaren.
(4) Die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden sind vor Umstellungen in den Netzwerken des Mobilfunkbetreibers oder Softwareänderungen, welche mit der Funktion Cellbroadcast in Zusammenhang stehen, umgehend zu informieren. Nach Änderungen sind Tests zur Gewährleistung der Funktionalität durchzuführen.
(5) Warnmeldungen sind im Rahmen der Kapazitätsgrenzen der in Betrieb befindlichen öffentlichen Mobilfunknetze vollständig und unmittelbar an die empfangsbereiten Endgeräte auszusenden.
§ 4. (1) Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß § 125 Abs. 4 TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.
(3) Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten.
§ 5. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.