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20012171 AT

BMAW-Grundausbildungsverordnung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

Die Zuweisung des Ausbildungsplans erfolgt im Verwaltungsbereich Wirtschaft erst für jene Bediensteten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind und in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen wurden, oder für die gemäß Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, v1 und Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 122 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges, das Seminar Baudienst sowie die drei folgenden internen Seminare

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 106 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges, das Seminar Baudienst sowie die drei folgenden internen Seminare

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 76 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

80

JA

Individuelle Schwerpunktausbildung

Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes

56

Je nach Kursauswahl

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

136

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

80

JA

Individuelle Schwerpunktausbildung

Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes

56

Je nach Kursauswahl

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

136

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

64

JA

Individuelle Schwerpunktausbildung

Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes

56

Je nach Kursauswahl

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

120

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 2. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

gem. § 7 Abs. 1 Z 1

80

JA

Ressortinterne spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

Arbeitsmarkt an der Günter Steinbach Akademie (GSA)

EDV-Grundlagen des Arbeitsmarktservice

Gender Mainstreaming

Österreichische Arbeitsmarktpolitik

Organisation des Arbeitsmarktservice

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Personen

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Betriebe

Leistungen zur Existenzsicherung – rechtliche Grundlagen des AIVG

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice im Rahmen der Ausländerbeschäftigung, AusIBG

Förderungen des Arbeitsmarktservice für Personen und Betriebe

Berufsinformation und Qualifikationsforschung

Gesamtsumme UE GSA

176

JA

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

256*

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

gem. § 7 Abs. 1 Z 1

80

JA

Ressortinterne spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

Arbeitsmarkt an der Günter Steinbach Akademie (GSA)

EDV-Grundlagen des Arbeitsmarktservice

Gender Mainstreaming

Österreichische Arbeitsmarktpolitik

Organisation des Arbeitsmarktservice

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Personen

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Betriebe

Leistungen zur Existenzsicherung – rechtliche Grundlagen des AIVG

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice im Rahmen der Ausländerbeschäftigung, AusIBG

Förderungen des Arbeitsmarktservice für Personen und Betriebe

Berufsinformation und Qualifikationsforschung

Gesamtsumme UE GSA

176

JA

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

256*

*Die Stundenanzahl der Ausbildung an der Günter-Steinbach-Akademie bezieht sich auf den aktuellen Lehrplan und kann geringfügig variieren.

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

gem. § 7 Abs. 1 Z 1

64

JA

Ressortinterne spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

Arbeitsmarkt an der Günter Steinbach Akademie (GSA)

EDV-Grundlagen des Arbeitsmarktservice

Gender Mainstreaming

Österreichische Arbeitsmarktpolitik

Organisation des Arbeitsmarktservice

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Personen

Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Betriebe

Gesamtsumme UE GSA

100

JA

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

164

*Die Stundenanzahl der Ausbildung an der Günter-Steinbach-Akademie bezieht sich auf den aktuellen Lehrplan und kann geringfügig variieren.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2

Allgemeine und spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

UE

Prüfung

Pflichtmodule

Der öffentliche Dienst – Das Arbeitsrecht des Bundes

12

NEIN

Einführung in die Staatsverwaltung

4

Grundlagen Verfassungsrecht

8

Grundlagen und Funktionsweise der europäischen Union

8

Korruptionsprävention – Compliance – Integrität

8

Einführende und vertiefende Module

Einführungsmodul A

24

NEIN

Einführungsmodul B

24

Fachkurs vertiefender Gesundheitsschutz

34

Kommunikationstraining für Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren

24

Pflichtmodul I: Aufgaben, Organisation und Verfahren der Arbeitsinspektion

Basismodul

32

JA

Aufbaumodul

32

Prüfungsmodul

24

Pflichtmodul II: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Basismodul

32

JA

Aufbaumodul

32

Prüfungsmodul

24

Pflichtmodul III: Verwendungsschutz

Basismodul

32

JA

Aufbaumodul

32

Prüfungsmodul

24

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

410

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4 in den Verwaltungsstellen der Arbeitsinspektorate

Allgemeine und spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

UE

Prüfung

Pflichtmodule

Der öffentliche Dienst – Das Arbeitsrecht des Bundes

12

NEIN

Einführung in die Staatsverwaltung

4

Grundlagen und Funktionsweise der europäischen Union

8

Grundlagen Verfassungsrecht

8

Korruptionsprävention – Compliance – Integrität

8

Einführende und vertiefende Module

Einführungsmodul A

24

JA

Einführungsmodul B

24

Fachkurs vertiefender Gesundheitsschutz

34

NEIN

Pflichtmodul

Innere Verwaltung und Support für Bedienstete in den Verwaltungsstellen der Arbeitsinspektorate

Aufbaumodul

24

JA

Prüfungsmodul

8

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

154

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 4. (1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.

(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.

(3) Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 6. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung und der allfälligen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 7. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche

(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 8. (1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle (Verwaltungsbereich Arbeit, Verwaltungsbereich Wirtschaft), der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Arbeitsinspektion sind gemäß den für die jeweilige Bedienstetengruppe geltenden Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungsplänen der Anlagen 1-4 von den Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2, A3 oder v3, A4 oder v4 zu absolvieren.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 9. (1) Die praktische Verwendung hat

(2) Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 der Zentralleitung, der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung und der Bundeswettbewerbsbehörde hat eine praktische Verwendung gemäß Ausbildungsplan auf einem bis zu drei Rotationsarbeitsplätzen zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.

(3) In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 10. (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.

(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 11. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Die Beurteilung der absolvierten ressortinternen Module hat, soweit im Ausbildungsplan vorgesehen, auf Grund mündlicher Prüfungen durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung einer allfälligen Projekt- bzw. Hausarbeit, von Erfahrungsberichten und Beurteilungsbögen und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projekt- bzw. Hausarbeit, die Erfahrungsberichte und Beurteilungsbögen sind von den jeweils zuständigen Mitgliedern der Dienstprüfungskommission gemäß den in den Anlagen vorgesehenen Prüfungsmodalitäten zu bewerten.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsabteilung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlmodule anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 12. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist im jeweiligen Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden wird entweder von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständigen Abteilung oder jener Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständig ist, übernommen.

(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.

(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 13. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

(3) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v 4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.

Bundesrecht BMAW-Grundausbildungsverordnung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, und in welchen die Absolvierung nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen vereinbart wurde, werden in der vereinbarten Form abgeschlossen. Alle anderen Grundausbildungen, welche vor dem Tag der Kundmachung begonnen wurden, werden automatisch übergeleitet. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.

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