Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2023
Abkürzung
WPF-StDMV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen – Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)
StF: BGBl. II Nr. 17/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet
Anmerkung
Die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 17/2023 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012160
Dokumentnummer
NOR40250696
Position
Gegenstand
Ausprägung
I.1.
Ausweisart
[1; 2], wobei gilt
(1) „1“ für Erstanzeige;
(2) „2“ für Veränderungsanzeige
I.2.
Datum des Wirksamwerdens
[dd/mm/yy]
Position
Gegenstand
Ausprägung
II.1.
Firmenwortlaut
alphanumerisch
II.2.
Unternehmensname kurz
alphanumerisch; max. 50 Zeichen
II.3.
Unternehmenscodetyp
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
II.4.
Unternehmenscode
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
II.5.
Klasse
[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3]
II.6.
Charakterisierung zum Zwecke des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
II.7.
Größenklasse nach Größe und Komplexität
[groß; normal; klein], wobei gilt
(1) „groß“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(2) „klein“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(3) „normal“ ist ein sonstiges Institut
II.8.
Relevanzklasse nach Systemrelevanz
[G-SRI; SRI; n], wobei gilt
(1) „G-SRI“ ist ein global Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 23 BWG;
(2) „SRI“ ist ein Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 25 BWG;
(3) „n“ ist ein Institut, das weder § 2 Z 23 noch § 2 Z 25 BWG erfüllt
II.9.
Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde
[j; n]
Position
Gegenstand
Ausprägung
III.1.
Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Aufsicht der FMA gemäß § 38 WPFG
[j; n]
III.2.
Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines EWR- oder Drittlandinstituts
[j; n]
III.3.
ranghöchstes Unternehmen im EWR
[j; n]
III.4.
ranghöchstes Unternehmen in Österreich
[j; n]
III.5.
Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
III.6.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
III.7.
Mutterunternehmen einer Liquiditätsgruppe gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
[j; n]
III.8.
Unternehmenscodetyp des Mutterunternehmens einer Liquiditätsgruppe
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
III.9.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des Mutterunternehmens einer Liquiditätsgruppe
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
III.10.
Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest
[j/n]
III.11.
Unternehmenscodetyp des Mutterunternehmens für den Gruppenkapitaltest
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
III.12.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR für den Gruppenkapitaltest
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
Position
Gegenstand
Ausprägung
IV.1.
Rechnungslegungsstandard
[IFRS; UGB/BWG]
IV.2.
Bilanzstichtag
[dd/mm]
Position
Gegenstand
Ausprägung
V.1.
Kreditrisikoansatz
[SA; IRB]
V.2.
Kreditrisiko-Verbriefungsansatz
[SA; IRB; n/a]
V.3.
IRB-Ansatz für Beteiligungspositionen
[IM; PD/LGD; SRW; n/a]
V.4.
Ansatz für operationelles Risiko
[AMA; ASA; BIA; TSA]
V.5.
Marktrisikoansatz
[SA; IM, n/a]
V.6.
IM für Marktrisiko
[(VaR, SVaR); (VaR, SVaR, IRC); (VaR, SVaR, IRC, CT)]
V.7.
genehmigtes internes Modell für das Kreditrisiko
§ 1. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.
Position
Gegenstand
Ausprägung
I.1.
Ausweisart
[1; 2], wobei gilt
(1) „1“ für Erstanzeige;
(2) „2“ für Veränderungsanzeige
I.2.
Datum des Wirksamwerdens
[dd/mm/yy]
Position
Gegenstand
Ausprägung
II.1.
Firmenwortlaut der relevanten österreichischen Wertpapierfirma
alphanumerisch
II.2.
Unternehmensname kurz der relevanten österreichischen Wertpapierfirma
alphanumerisch; max. 50 Zeichen
II.3.
Klasse
[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3; Gruppenkapitaltest]
II.4.
Größenklasse nach Größe und Komplexität
[groß; normal; klein], wobei gilt
(1) „groß“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(2) „klein“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(3) „normal“ ist ein sonstiges Institut
II.5.
Relevanzklasse nach Systemrelevanz
[G-SRI; SRI; n], wobei gilt
(1) „G-SRI“ ist ein global Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 23 BWG;
(2) „SRI“ ist ein Systemrelevantes Institut gemäß § 2 Z 25 BWG;
(3) „n“ ist ein Institut, das weder § 2 Z 23 noch § 2 Z 25 BWG erfüllt
Position
Gegenstand
Ausprägung
III.1.
Rechnungslegungsstandard
[IFRS; UGB/BWG]
III.2.
Bilanzstichtag
[dd/mm]
Position
Gegenstand
Ausprägung
IV.1.
Kreditrisikoansatz
[SA; IRB]
IV.2.
Kreditrisiko-Verbriefungsansatz
[SA; IRB; n/a]
IV.3.
IRB-Ansatz für Kreditrisiko bei Eigenmittelinstrumenten
[IM; PD/LGD; SRW; n/a]
IV.4.
Ansatz für operationelles Risiko
[AMA; ASA; BIA; TSA]
IV.5.
Marktrisikoansatz
[SA; IM, n/a]
IV.6.
IM für Marktrisiko
[(VaR, SVaR); (VaR, SVaR, IRC); (VaR, SVaR, IRC, CT)]
IV.7.
genehmigtes internes Modell für das Kreditrisiko
wobei für die Ausprägungen die Vorgaben gemäß Anlage 1 Teil V gelten.
§ 2. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 haben Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.
Position
Gegenstand
Ausprägung
I.1.
Ausweisart
[1; 2], wobei gilt
(1) „1“ für Erstanzeige;
(2) „2“ für Veränderungsanzeige
I.2.
Datum des Wirksamwerdens
[dd/mm/yy]
Position
Gegenstand
Ausprägung
II.1.
Firmenwortlaut
alphanumerisch
II.2.
Unternehmensname kurz
alphanumerisch; max. 50 Zeichen
II.3.
Unternehmenscodetyp
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
II.4.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code)
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
II.5.
Sitzstaat
alphanumerisch gemäß ISO 3166:1
II.6.
Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde
[j; n]
II.7.
Aufsichtsbehörde
alphanumerisch
Position
Gegenstand
Ausprägung
III.1.
Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen im EWR?
[j; n]
III.2.
Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen in Österreich?
[j; n]
III.3.
Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
III.4.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
III.5.
Ist das Unternehmen das Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest?
[j; n]
§ 3. (1) Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
(2) Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt
§ 4. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für
§ 5. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes
§ 6. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
(2) Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß § 3 WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.