Wertpapierfirmenverordnung
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Wertpapierfirmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2023
Abkürzung
WPFV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über aufsichtliche Regelungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung – WPFV)
StF: BGBl. II Nr. 16/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 32 und 37 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
20012159
Dokumentnummer
NOR40250682
§ 1. Diese Verordnung dient
§ 2. Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen).
§ 3. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind
§ 4. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind
§ 5. Der Antrag gemäß § 4 hat jedenfalls zu enthalten
§ 6. (1) Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.
(2) Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden.
§ 7. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes
§ 8. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft