Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.01.2023
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG
StF: BGBl. II Nr. 13/2023
Änderung
BGBl. II Nr. 43/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 46a Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 43/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Wirtschaftskammerorganisation verordnet
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
20012157
Dokumentnummer
NOR40250579
§ 1. In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 6 FLAG 1967 festgelegt.
§ 2. Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen.
§ 3. Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 16.01.2023 in Kraft.