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20012140 AT

Filmstandortgesetz 2023

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

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Kurztitel

Filmstandortgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 219/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

77 Kunst, Kultur

Langtitel

Bundesgesetz zur Stärkung und Internationalisierung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz 2023)

StF: BGBl. I Nr. 219/2022 (NR: GP XXVII RV 1790 AB 1891 S. 191. BR: AB 11166 S. 948.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Anmerkung

Das Filmstandortgesetz 2023 wurde in Art. 1 des BGBl. I Nr. 219/2022 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250059

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.

(2) Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 2. (1) Gefördert werden folgende Projekte

(2) Unter den Begriff „Mediendiensteanbieter“ fallen auch Fernsehprogramme und Mediendiensteanbieter auf Abruf.

(3) Unter welchen Voraussetzungen ein Filmproduktionsunternehmen als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 fest. Ausschlaggebend sind Kriterien wie insbesondere Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, Kontrolle der Produktion, Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Programme und Eigentum an Verwertungsrechten. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist ein Filmproduktionsunternehmen im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.

(4) Die Förderung ist als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu gewähren. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 30% der in Österreich entstandenen und anerkannten Herstellungskosten. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5% kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung den in den Förderrichtlinien näher zu regelnden ökologischen Nachhaltigkeitskriterien folgt. Sonderzuschüsse können in Verbindung mit der Förderung für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Ziels beitragen, gewährt werden.

(5) Förderungen sind nur zu gewähren, wenn folgende Mindestausgaben in Österreich anfallen

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Von der Förderung ausgenommen sind

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 3. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln setzt voraus, dass

(2) Gefördert werden können nur Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Als geeignetes Verfahren zur Feststellung des kulturellen Inhalts wird die Durchführung eines Eigenschaftstestes festgelegt, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien „FISA+“ gemäß § 7 näher festzulegen.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtender Verwendung zu binden.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 4. (1) Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen und Produktionsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die internationale Filme, Serien oder Serienfolgen zur Gänze oder in Teilen als ausführendes Produktionsdienstleistungsunternehmen für ein nicht in Österreich ansässiges Unternehmen herstellen.

(2) Das ausführende Filmproduktions- bzw. Produktionsdienstleistungsunternehmen hat die Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Umsetzung in Österreich zu übernehmen und die Herstellung und deren Kontrolle sicherzustellen, sowie die dafür anfallenden Produktionsausgaben in Österreich zu verantworten.

(3) Als Produktionsdienstleistungsunternehmen kommen Förderungswerbende nur in Betracht, wenn die Unternehmen eine filmwirtschaftliche Spezialisierung in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik im Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können.

(4) Förderungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften, mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln, kumuliert werden.

(5) Nicht als internationale Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 5. (1) Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die Filme, Serien oder Serienfolgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw. im Fall von Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen) mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind.

(2) Filme, Serien und Serienfolgen gemäß Abs. 1 haben ein Mindestherstellungsbudget aufzuweisen, welches in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 näher zu bestimmen ist.

(3) Förderungen für österreichische Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Filme, Serien und Serienfolgen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 6 des KommAustriaGesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, sowie die Förderrichtlinien des Fernsehfonds Austria erfüllen.

(4) Österreichische Filme, Serien und Serienfolgen sind kommerziell zu verwerten.

(5) Als österreichische Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 6. Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Förderungsrichtlinien „FISA+“ werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „AWS“) und der Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedelungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) die Mittel nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel setzen sich aus den operativen Mitteln sowie aus jenen Zuwendungen an AWS und ABA zusammen, die zur Abdeckung der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten dienen.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 7. (1) Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln

(3) Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 2) im Detail zu regeln.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 8. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die AWS mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes zu beauftragen.

(2) Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS hat die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien zu beinhalten. Die AWS hat die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderungsmittel zu verantworten. Die Förderentscheidung hat die AWS im Rahmen des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes auf Basis einer Liquiditätsplanung zu treffen. Die Auszahlung der Fördermittel hat bedarfsgerecht durch die AWS nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten operativen Mittel gemäß § 6 zu erfolgen.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 9. (1) Die ABA ist erste und zentrale Anlaufstelle zur Begleitung und Unterstützung von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten und von potentiellen Förderungswerbenden im Rahmen von FISA+. Dabei hat die ABA insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

(2) Die ABA hat im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der DSGVO und des DSG einzuhalten.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 10. (1) Förderungswerbende haben sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bund als Verantwortlicher oder der Bund und die Abwicklungsstelle AWS als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,

(2) Förderungswerbenden ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009) und der Europäischen Union nach den EUrechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

(3) Ist die Förderungswerbende oder der Förderungswerbende eine natürliche Person, hat der Förderungsantrag und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird der Förderungsantrag formlos von dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden eingebracht, ist dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Förderungswerbende haben zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem Bund bzw. der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderungswerbenden über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Abs. 3) informiert werden oder wurden.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 11. Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 12. Die Förderungsmaßnahmen „FISA+“ sind im Jahr 2027 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinien erreicht wurden.

Bundesrecht Filmstandortgesetz 2023

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz), BGBl. I Nr. 40/2014, außer Kraft.

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Hinsichtlich § 7 Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

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