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DPMG-Durchführungsverordnung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

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Kurztitel

DPMG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 490/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 490/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 16 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20012130

Dokumentnummer

NOR40249574

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 1. Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) festzustellen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden.

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 2. (1) Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten

(3) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß § 2 Abs. 2 durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 3. (1) Ein registrierungspflichtiger Plattformbetreiber (§ 7 Abs. 1 oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 7 DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (§ 7 Abs. 2 DPMG) und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 12 DPMG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Plattform“ (IIN-PL) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).

(2) Der Antrag hat die in § 8 Abs. 1 DPMG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem registrierungspflichtigen Plattformbetreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.

(3) Jede Änderung (§ 8 Abs. 2 DPMG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 7 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.

(4) Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 4. Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar.

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 5. Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind.

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 6. (1) Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DPMG erbringen.

(2) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 1 DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten

(3) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten

(4) Dem Nachweis gemäß Abs. 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(5) Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht DPMG-Durchführungsverordnung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

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