IDSA-Vereinbarung (Bund
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 mit 12. Dezember 2022 in Kraft getreten.
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
(1) Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria in Linz – im Folgenden „Universität“.
(2) Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.
Kalenderjahr
Professuren / Äquivalente*)
Erstaustattung Prof.Äqui.**)
(Re-)Invests***)
Betriebs- und Verwaltungskosten
Bundesanteil Gebäudekosten
Budgetplan Bund****)
2022
1 720 000
2 000 000
257 992
3 208 599
513 409
7 700 000
2023
3 010 000
1 500 000
451 486
4 740 048
898 466
10 600 000
2024
7 740 000
5 500 000
1 160 963
3 888 695
1 270 738
19 560 396
2025
12 900 000
6 000 000
1 934 939
-
2 257 599
23 092 538
2026
18 490 000
6 500 000
2 773 412
-
14 466 268
42 229 680
2027
24 080 000
6 500 000
3 611 886
-
4 669 933
38 861 819
2028
29 670 000
6 500 000
4 450 359
-
7 404 933
48 025 292
2029
35 260 000
6 500 000
5 288 833
-
18 404 933
65 453 766
2030
40 420 000
6 000 000
6 062 808
-
7 844 073
60 326 881
2031
45 580 000
6 000 000
6 836 784
-
10 311 573
68 728 356
2032
49 880 000
5 000 000
7 481 763
-
10 311 573
72 673 336
2033
54 180 000
5 000 000
8 126 743
-
10 311 573
77 618 315
2034
58 050 000
4 500 000
8 707 224
-
10 548 456
81 805 680
2035
61 490 000
4 000 000
9 223 208
-
22 548 456
97 261 664
2036
64 500 000
3 500 000
9 674 694
-
14 080 852
91 755 545
*) Enthält wissenschaftliches und administratives Personal, sowie anteilige Betriebs- und Verwaltungskosten.
**) Enthält Forschungsinfrastruktur für neu zu berufende Professuren/Äquivalente.
***) Enthält Forschungs-, Lehr- und Verwaltungsinfrastruktur.
****) Beträge 2022-2024 nominell, ab 2025 wird auf Preisbasis 2024 valorisiert.
(1) Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Digital Sciences Austria durch Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts zu errichten und zu finanzieren.
(2) Der Bund verpflichtet sich unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität zur alleinigen Finanzierung folgender Bereiche
(3) Zusätzlich zu den finanziellen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 trägt der Bund 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen. Der Anteil des Bundes wird im Wege von Zahlungen an die Universität geleistet, welche sowohl Mietzahlungen der Universität als auch sämtliche erforderlichen mieterseitigen Instandhaltungskosten für die zu errichtenden Gebäude beinhalten.
(4) Der Bund wird zu diesem Zweck ab dem Jahr 2022 die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Bund“ in Anlage 2 ergebenden Beträge für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode im Rahmen eines Globalbudgets zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.
(5) Die vom Bund gemäß Abs. 4 zur Verfügung zu stellenden Beträge, basieren auf dem Wert 2024 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.
Kalenderjahr
Bauteil 1:The Hub
Rechenzentrum
Technik Rechenzentrum
Bauteil 2
Bauteil 3
Pauschale Aufbaukosten*)
Budgetplan Land Oberösterreich
2022
-
-
-
-
-
-
-
2023
-
-
-
-
-
477 150
477 150
2024
-
-
-
-
-
477 150
477 150
2025
13 922 286
2 955 000
-
-
-
-
16 877 286
2026
13 922 286
2 955 000
-
-
-
-
16 877 286
2027
13 922 286
-
8 865 000
-
-
-
22 787 286
2028
-
-
-
10 375 318
-
-
10 375 318
2029
-
-
-
10 375 318
-
-
10 375 318
2030
-
-
-
10 375 318
-
-
10 375 318
2031
-
-
-
-
-
-
-
2032
-
-
-
-
-
-
-
2033
-
-
-
-
-
-
-
2034
-
-
-
-
9 481 017
-
9 481 017
2035
-
-
-
-
9 481 017
-
9 481 017
2036
-
-
-
-
9 481 017
-
9 481 017
Summe
41 766 858
5 910 000
8 865 000
31 125 954
28 443 051
954 300
117 065 163
*) Diese Beträge sind jeweils bis 30. Juni fällig und stellen die Abgeltung der Differenz auf die vereinbarten 50 % der Errichtungskosten dar. Diese Beträge werden nicht valorisiert.
(1) Das Land Oberösterreich trägt 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen (auf Basis des Baupreisindex – BPI „Hochbau“).
(2) Das Land Oberösterreich wird zu diesem Zweck die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Land“ in Anlage 3 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre der Universität zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.
(3) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.
(4) Die vom Land Oberösterreich gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.
(1) Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Art. 3 bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).
(2) Nach 25 Jahren – ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes – widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität gilt die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen.
(1) Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.
(2) Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt.