Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.12.2022
Abkürzung
WR-V 2022
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Leitungsrechte und Standortrechte festgelegt werden – Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022)
StF: BGBl. II Nr. 454/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 55 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet
Begriffsbestimmungen
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012107
Dokumentnummer
NOR40248976
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 2. (1) Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (§ 4 Z 9, 16 TKG 2021) oder die gemäß § 59 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 7 TKG 2021) dient, zu entrichten sind.
(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 9 gelten nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß § 54 TKG 2021 gehören.
(3) Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß §§ 57 f TKG 2021 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 3. (1) Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.
§ 4. (1) Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.
§ 5. (1) Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (§ 1 Z 6) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 1 wird pro Laufmeter Kommunikationslinie für bis zu 50 cm Künettenbreite in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.
§ 6. (1) Richtsatz 2 gilt für Leitungsrechte für Zubehör (§ 1 Z 13) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 2 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.
§ 7. (1) Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 3 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Netto-Grundfläche in der folgenden Höhe festgelegt
Bundesland
Betrag in Euro
pro m2
Burgenland
254
Kärnten
260
Niederösterreich
262
Oberösterreich
274
Salzburg
310
Steiermark
262
Tirol
274
Vorarlberg
334
Wien
294
§ 8. (1) Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (§ 1 Z 3) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 10).
(2) Richtsatz 4 wird in der folgenden Höhe festgelegt
Bundesland
Betrag in Euro einmalig
Burgenland
635
Kärnten
650
Niederösterreich
655
Oberösterreich
685
Salzburg
775
Steiermark
655
Tirol
685
Vorarlberg
835
Wien
735
§ 9. (1) Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (§ 1 Z 9) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 8).
(2) Richtsatz 5 wird in der folgenden Höhe festgelegt
Bundesland
Betrag in Euro einmalig
Burgenland
159
Kärnten
163
Niederösterreich
164
Oberösterreich
171
Salzburg
194
Steiermark
164
Tirol
171
Vorarlberg
209
Wien
184
§ 10. (1) Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.
§ 11. (1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.
§ 12. (1) Die nach den §§ 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 208 TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.
(2) Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019), BGBl. II Nr. 310/2019, ist auf Sachverhalte, die sich bis zu ihrem Außerkrafttreten ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
§ 14. Verweise auf das TKG 2021 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.