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20012107 AT

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

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Kurztitel

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 454/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.12.2022

Abkürzung

WR-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Leitungsrechte und Standortrechte festgelegt werden – Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022)

StF: BGBl. II Nr. 454/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 55 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012107

Dokumentnummer

NOR40248976

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 2. (1) Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (§ 4 Z 9, 16 TKG 2021) oder die gemäß § 59 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 7 TKG 2021) dient, zu entrichten sind.

(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 9 gelten nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß § 54 TKG 2021 gehören.

(3) Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß §§ 57 f TKG 2021 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 3. (1) Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.

(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 4. (1) Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).

(2) Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 5. (1) Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (§ 1 Z 6) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).

(2) Richtsatz 1 wird pro Laufmeter Kommunikationslinie für bis zu 50 cm Künettenbreite in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 6. (1) Richtsatz 2 gilt für Leitungsrechte für Zubehör (§ 1 Z 13) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).

(2) Richtsatz 2 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 7. (1) Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).

(2) Richtsatz 3 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Netto-Grundfläche in der folgenden Höhe festgelegt

Bundesland

Betrag in Euro

pro m2

Burgenland

254

Kärnten

260

Niederösterreich

262

Oberösterreich

274

Salzburg

310

Steiermark

262

Tirol

274

Vorarlberg

334

Wien

294

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 8. (1) Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (§ 1 Z 3) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 10).

(2) Richtsatz 4 wird in der folgenden Höhe festgelegt

Bundesland

Betrag in Euro einmalig

Burgenland

635

Kärnten

650

Niederösterreich

655

Oberösterreich

685

Salzburg

775

Steiermark

655

Tirol

685

Vorarlberg

835

Wien

735

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 9. (1) Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (§ 1 Z 9) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 8).

(2) Richtsatz 5 wird in der folgenden Höhe festgelegt

Bundesland

Betrag in Euro einmalig

Burgenland

159

Kärnten

163

Niederösterreich

164

Oberösterreich

171

Salzburg

194

Steiermark

164

Tirol

171

Vorarlberg

209

Wien

184

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 10. (1) Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.

(2) Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 11. (1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.

(2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 12. (1) Die nach den §§ 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 208 TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.

(2) Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019), BGBl. II Nr. 310/2019, ist auf Sachverhalte, die sich bis zu ihrem Außerkrafttreten ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

Bundesrecht Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

§ 14. Verweise auf das TKG 2021 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.

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