Rundfunkanzeigeverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Rundfunkanzeigeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Abkürzung
RFA-V
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten festgelegt wird (Rundfunkanzeigeverordnung – RFA-V)
StF: BGBl. II Nr. 453/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012105
Dokumentnummer
NOR40248918
§ 1. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist.
§ 2. (1) Die unter die Anzeigepflicht fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige.rundfunk@rtr.at zu übermitteln.
(2) Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
(4) Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.