Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012104 AT

Progressionsberichtsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Progressionsberichtsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Progressionsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.12.2022

Abkürzung

PBV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Progressionsbericht (Progressionsberichtsverordnung – PBV)

StF: BGBl. II Nr. 451/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 184/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 4/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40248914

Bundesrecht Progressionsberichtsverordnung

§ 1. Für die Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Progressionsbericht gilt

Bundesrecht Progressionsberichtsverordnung

§ 2. Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

Bundesrecht Progressionsberichtsverordnung

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2025 ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →