Progressionsberichtsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Progressionsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.12.2022
Abkürzung
PBV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Progressionsbericht (Progressionsberichtsverordnung – PBV)
StF: BGBl. II Nr. 451/2022
Änderung
BGBl. II Nr. 184/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 4/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
20012104
Dokumentnummer
NOR40248914
§ 1. Für die Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Progressionsbericht gilt
§ 2. Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2025 ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen.