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20012098 AT

Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

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Kurztitel

Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

LV-FinG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Langtitel

Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG)

StF: BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Anmerkung

Das Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz wurde in Artikel 22 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, kundgemacht.

Schlagworte

Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023 (BGBl. I Nr. 185/2022)

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20012098

Dokumentnummer

NOR40248842

Bundesrecht Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

§ 1. (l) Die Republik Österreich stärkt auf Grund der sicherheitspolitischen Entwicklungen an den Grenzen der EU sowie der gestiegenen Bedrohungen für Österreich die eigene Resilienz und bekennt sich zwecks Wahrung der Unabhängigkeit nach Außen und der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes nach Art. 9a BVG und zur Erfüllung der in Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, BGBl. III Nr. 132/2009, übernommenen Verpflichtung dazu, schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern. Dieses Bekenntnis zur budgetären Stärkung der Landesverteidigung erfolgt erstmals zeitgleich und im Gleichklang mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 (BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, und dem Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022. Damit werden die erforderlichen Investitionen in die Fähigkeiten des österreichischen Bundesheeres und die damit einhergehenden Aufwendungen im laufenden Betrieb sichergestellt.

(2) Ein Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellen.

(3) Der Landesverteidigungsbericht hat insbesondere zu enthalten

(4) Der Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung jährlich zeitgleich mit den Regierungsvorlagen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes, rollierend aktualisiert, dem Nationalrat vorzulegen.

Bundesrecht Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

§ 2. (1) Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), BGBl. I Nr. 196/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2022, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.

(2) Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können.

(3) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben,

Bundesrecht Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Bundesrecht Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

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