Kommunalinvestitionsgesetz 2023
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 185/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
07.12.2022
Abkürzung
KIG 2023
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023 – KIG 2023)
StF: BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
Änderung
BGBl. I Nr. 128/2024 (NR: GP XXVII IA 4102/A AB 2682 S. 270. BR: 11518 AB 11537 S. 969.)
BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 wurde in Artikel 6 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, kundgemacht.
Schlagworte
Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023 (BGBl. I Nr. 185/2022),
Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40248833
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.
§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
(3) Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
(4) Von der Finanzzuweisung werden im Jahr 2026 107 Millionen Euro überwiesen. Der restliche Betrag abzüglich der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlten Beträge wird im Jahr 2027 überwiesen.
(5) Der Anspruch jeder Gemeinde an den beiden Zahlungen gemäß Abs. 4 berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anteil der Gemeinde gemäß Abs. 2 und der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 an die Gemeinde ausbezahlten Beträge und wird auf die beiden Zahlungen in den Jahren 2026 und 2027 aliquot zu den beiden auszuzahlenden Gesamtbeträgen aufgeteilt.
(6) Diese Mittel sind vom Bund bis zum 20. Jänner 2026 bzw. 20. Jänner 2027 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
§ 3. (1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.
§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.
§ 6. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
(2) Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2.
(3) Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 6 Abs. 2 sowie die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.