Privathochschul-Studienförderungsverordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 1. Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 24 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt
§ 2. Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die §§ 15, 18 und 19 StudFG.
§ 3. Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die §§ 20 und 48 StudFG.
§ 4. Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (§ 49), das Erlöschen (§ 50) und die Rückzahlung (§ 51) von Studienbeihilfe sind anzuwenden.
§ 5. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), BGBl. II Nr. 50/2008, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, BGBl. II Nr. 294/2001 außer Kraft.
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2024 tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.