Registerforschungsverordnung BMBWF
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Registerforschungsverordnung BMBWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.10.2022
Abkürzung
RFV BMBWF
Index
72/15 Forschung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Registerforschungsverordnung BMBWF – RFV BMBWF)
StF: BGBl. II Nr. 400/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38b des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20012053
Dokumentnummer
NOR40247848
Registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Nr.
Register/Bezeichnung
bundesgesetzliche Grundlage
Beschreibung
1
Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH
§ 10a OeADG
Insbesondere die Daten nach § 10a Abs. 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.
2
Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten
§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020
Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Abs. 2 BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.
Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden.
Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt.
3
Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen
§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020
Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten.
4
Schulformenregister
§ 7 Abs. 3 BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")
Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen.
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
§ 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.
§ 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.