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20012053 AT

Registerforschungsverordnung BMBWF

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Registerforschungsverordnung BMBWF

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Kurztitel

Registerforschungsverordnung BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.10.2022

Abkürzung

RFV BMBWF

Index

72/15 Forschung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Registerforschungsverordnung BMBWF – RFV BMBWF)

StF: BGBl. II Nr. 400/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38b des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012053

Dokumentnummer

NOR40247848

Bundesrecht Registerforschungsverordnung BMBWF

Registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Nr.

Register/Bezeichnung

bundesgesetzliche Grundlage

Beschreibung

1

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH

§ 10a OeADG

Insbesondere die Daten nach § 10a Abs. 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.

2

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten

§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020

Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Abs. 2 BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.

Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden.

Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt.

3

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen

§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020

Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten.

4

Schulformenregister

§ 7 Abs. 3 BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")

Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen.

Bundesrecht Registerforschungsverordnung BMBWF

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

Bundesrecht Registerforschungsverordnung BMBWF

§ 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.

Bundesrecht Registerforschungsverordnung BMBWF

§ 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.

Bundesrecht Registerforschungsverordnung BMBWF

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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