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Ammoniakreduktionsverordnung

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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

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Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (Ammoniakreduktionsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 395/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 24/2023 [CELEX-Nr.: 32016L2284]

BGBl. II Nr. 172/2024 [CELEX-Nr.: 32016L2284]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Emissionsgesetzes

Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247775

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 1. Diese Verordnung normiert Maßnahmen für den Sektor Landwirtschaft zur Erreichung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak gemäß Anlage 1 des EmissionsgesetzesLuft 2018 (EGL 2018), BGBl. I Nr. 75/2018.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 3. (1) Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.

(2) Die Einarbeitungsfrist gemäß Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 4. (1) Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 5. (1) Ab dem 1. Jänner 2025 neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest sind ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 16 auszustatten.

(2) Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die einem für sie in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2024)

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 5a. (1) Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 17 auszustatten.

(2) Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 1 sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des § 2 Z 18 verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 6. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß § 3 und § 4 Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren

(2) Landwirtschaftliche Betriebe, die unter die Ausnahme des § 5a Abs. 2 fallen, haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen

(3) Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 oder § 4 oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 7. (1) Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß § 5 EGL 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in § 4 EGL 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.

(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Abs. 4 genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.

(4) Die Überprüfung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 8. Verstöße gegen die in dieser Verordnung normierten Ge- und Verbote sind von der gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 9. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Ammoniakreduktionsverordnung

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Z 6 und 16 bis 18, § 3 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, § 5a samt Überschrift, § 6 und § 7 Abs. 1 und 4 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft.

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