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20012044 AT

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

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Kurztitel

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.10.2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 393/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45 Abs. 12 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247723

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 1. Der Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen (kurz: „Fachbeirat Netzsicherheit“) besteht aus dem Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, als Vorsitzenden (§ 45 Abs. 11 Satz 1 TKG 2021) sowie den gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 von der Bundesregierung bestellten zwölf Mitgliedern.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 2. Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 oder durch Tod.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 3. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Art. 20 Abs. 2 Z 1 B-VG weisungsfrei.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 4. (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Entscheidungen des Fachbeirats Netzsicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 5. (1) Erachtet sich ein Mitglied gemäß § 45 Abs. 10 TKG 2021 oder im Sinne des § 7 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für befangen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Erachtet sich der Vorsitzende für befangen, hat er dies jenem Mitglied, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Sofern Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, entscheidet über das Vorliegen einer Befangenheit der Fachbeirat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zukommt.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 6. Der Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 7. (1) Dem Fachbeirat Netzsicherheit sind gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021 folgende Aufgaben zugewiesen

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe hat der Fachbeirat insbesondere die sicherheitstechnologische Entwicklung von Komponenten von Netzen für elektronische Kommunikation oder für Dienstleistungen für solche Netze in- und außerhalb der Europäischen Union laufend zu beobachten. Hierzu kann der Fachbeirat auch Studien in Auftrag geben oder entsprechendes Datenmaterial besorgen. Der Fachbeirat hat über seine Wahrnehmungen dem Bundesminister für Finanzen regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr zu berichten („Wahrnehmungsbericht“).

(3) Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Fachbeirat auch die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Standards in den beobachteten Drittstaaten sowie die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die in Österreich bestehenden Netze für elektronische Kommunikation und deren Betreiber bei seiner Einschätzung zu berücksichtigen.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 8. (1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH führt gemäß § 45 Abs. 11 TKG 2021 den Vorsitz im Fachbeirat Netzsicherheit.

(2) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde. Ist auch dieses Mitglied verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 9. (1) Die Geschäftsführung des Fachbeirats Netzsicherheit obliegt gemäß § 45 Abs. 7 TKG 2021 der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um dem Fachbeirat Netzsicherheit die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte durch das in § 8 Abs. 2 genannte Mitglied.

(3) Die laufenden Geschäfte sind jene Erledigungen, die der Erfüllung der Tätigkeit des Fachbeirats Netzsicherheit dienen, wie insbesondere

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 10. (1) Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind vom Vorsitzenden anzuberaumen.

(2) Zu den Sitzungen hat die bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH eingerichtete Geschäftsstelle im Auftrag des Vorsitzenden schriftlich einzuladen. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen hat an die Mitglieder mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin am Server der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bereitgestellt zu werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.

(3) Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen, jedoch mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr.

(4) Auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Fachbeirats Netzsicherheit hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen.

(5) Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind nicht öffentlich.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 11. (1) Die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Fachbeirates teilzunehmen. Sie können in begründeten Fällen (zB Krankheit) jedoch von einer Teilnahme absehen. Diesfalls ist die Geschäftsstelle rechtzeitig über die Abwesenheit in Kenntnis zu setzen.

(2) Sofern der Fachbeirat Netzsicherheit im Einzelfall nicht anderes beschließt, haben an der Sitzung seitens der Geschäftsstelle auch eine rechtskundige Person, eine technikkundige Person sowie eine protokollführende Person teilzunehmen.

(3) Der Fachbeirat Netzsicherheit kann beschließen, Auskunftspersonen beizuziehen (§ 45 Abs. 12 TKG 2021) und in seine Sitzungen einzuladen. In diesem Fall sind die Auskunftspersonen und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung einzuladen, dass ihnen tunlichst eine achttägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.

(4) Sofern es für die Erfüllung einzelner Aufgaben des Fachbeirates Netzsicherheit zweckmäßig erscheint, kann der Fachbeirat Netzsicherheit mit Beschluss auch Arbeitsausschüsse einrichten. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind aus dem in § 1 genannten Personenkreis zu bestimmen. Jedem Mitglied des Fachbeirates Netzsicherheit steht es frei, an Sitzungen der Arbeitsausschüsse teilzunehmen.

(5) Die Teilnahme an den Sitzungen ist im Protokoll festgehalten, wobei die Anwesenheitsliste einen Teil des Sitzungsprotokolls bildet und diesem anzufügen ist.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 12. (1) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erstellen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat für die ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte zu sorgen.

(2) Der Fachbeirat Netzsicherheit ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Dies ist vom Vorsitzenden festzustellen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

(3) Der Fachbeirat Netzsicherheit fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.

(5) Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig (§ 45 Abs. 11 TKG 2021).

(6) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachbeirats zustimmt.

(7) Die Behandlung des jeweiligen Punktes der Tagesordnung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des mit der Vorbereitung des Tagesordnungspunktes beauftragten Mitarbeiters der Geschäftsstelle zu beginnen.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 13. (1) Über die Sitzungen und Beratungen ist ein Resümeeprotokoll zu führen.

(2) Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.

(3) Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übermitteln. Jedes Mitglied kann bis zur Beschlussfassung über das Protokoll Einwendungen erheben. Über die Einwendungen hat der Fachbeirat Netzsicherheit gemäß § 12 zu entscheiden.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 14. Dem Vorsitzenden obliegt

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 15. Die Finanzierung der für die Tätigkeiten des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen anfallenden Kosten trägt gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 das Bundesministerium für Finanzen. Die RTR-GmbH hat zum Zweck dieses Kostenersatzes dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die angefallenen Kosten zu berichten.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 16. Die Mitglieder des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie ein Sitzungsgeld (§ 45 Abs. 12 TKG 2021). Jedem Mitglied dieses Fachbeirats gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich von der Geschäftsstelle anzuweisen.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 17. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Bundesrecht Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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