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20012031 AT

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

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Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das Verbringen von Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 – BVO 2022)

StF: BGBl. II Nr. 370/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 32/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 258/2021, des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, des § 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II Nr. 289/2022, sowie des § 2 der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Veterinärabkommen

§ 4.

Bescheinigungen und Formulare

2. Hauptstück

Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU

1. Abschnitt

Bedingungen für Verbringungen

§ 5.

Allgemeine Bestimmungen für Verbringungen

§ 6.

Reinigung und Desinfektion beim Verbringen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

§ 7.

Verbringungen nach Österreich

§ 8.

Verbringungen aus Österreich

§ 9.

Registrierung und Zulassung von Betrieben

§ 10.

Überprüfung von zulassungspflichtigen Betrieben und Einrichtungen

§ 11.

Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 12.

Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen

§ 13.

Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 14.

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

2. Abschnitt

Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren

§ 15.

Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten

§ 16.

Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen

§ 17.

Alpenweideviehverkehr

§ 18.

Ausfuhr von Tieren

3. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 19.

Behördliche Maßnahmen

§ 20.

Pflichten des Unternehmers

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 21.

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 22.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen

§ 23.

Verweisungen

Anlage 1

Gebiete der Europäischen Union und des EWR und von Staaten mit besonderen Verträgen, in denen das Recht der Verbringungen innerhalb der EU zur Anwendung kommt.

Anlage 2

Allgemeine Grundlagen für die Reinigung und Desinfektion Reinigung

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 32/2025)

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40268605

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

19.10.2022

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 1

Gebiete der Europäischen Union und des EWR und von Staaten mit besonderen Verträgen, in denen das Recht der Verbringungen innerhalb der EU zur Anwendung kommt.

A. Gebiete der Europäischen Union

Die Gebiete gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union, ABl. Nr. C 262, vom 07.06.2016, S. 13, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2019/1255, ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2019, S. 1, in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016, S. 47, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2019/1255, ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2019, S. 1.

B. Gebiete des sonstigen EWR

1.

Das Gebiet des Königreiches Norwegen,

2.

Das Gebiet von Island*,

3.

Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

*mit Ausnahme von lebenden Tieren, Samen und Embryonen

C. Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

1.

Das Gebiet von Andorra,

2.

Das Gebiet der Färöer Inseln,

3.

Das Gebiet von San Marino,

4.

Das Gebiet von Nordirland,

5.

Das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247394

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 48 vom 11.02.2021, S. 3 (im Folgenden: AHL) und der darauf basierenden Durchführungsverordnungen und delegierten Rechtsakten, soweit Verbringungen in oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU von

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt, soweit sie das Verbringungen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU betreffen

(3) Durch diese Verordnung werden für folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union Vollzugsbestimmungen erlassen

(4) Die in Anlage 1 genannten Staaten und Gebiete sind im Anwendungsbereich dieser Verordnung den Mitgliedstaaten der EU gleichzuhalten.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Reinigung ist die möglichst vollständige Beseitigung von Kot, Einstreu und Schmutz damit die nachfolgende Desinfektion ohne Wirkungsverlust durchgeführt werden kann (Eiweißfehler).

Die Reinigung besteht in der mechanischen Beseitigung von Schmutz und anderen Stoffen, insbesondere tierischen Ausscheidungen, die Träger von Krankheitserregern sein können, von Decken, Wänden, Fußböden, Rinnen und Einrichtungen sowie Gegenständen. Mit besonderer Sorgfalt sind Ecken, Fugen, Spalten und Ritzen zu behandeln.

Grundsätzlich ist zwischen physikalischen und chemischen Verfahren zu unterscheiden.

Hitze ist das weitaus zuverlässigste Mittel zur Inaktivierung bzw. Abtötung von Mikroorganismen, vorausgesetzt, dass der zu entkeimende Bereich einer Hitzeeinwirkung zugänglich ist und eine Hitzeeinwirkung auch verträgt.

Heißes Wasser oder Wasserdampf sind bedeutend wirksamer als trockene Hitze gleicher Temperatur. Wichtig ist, dass die für die Abtötung notwendige Temperatur tatsächlich die Mikroorganismen erreicht und nicht durch vorhandenen Schmutz oder Schmutzschichten aus Kot und dgl. beeinträchtigt wird. Bakterien – mit Ausnahme von Bakteriensporen und Viren – werden gewöhnlich durch Temperaturen von 75°C bis 80°C rasch abgetötet. Unbehüllte Viren sind meistens widerstandsfähiger gegen Hitze als behüllte.

Für die Heißluftdesinfektion sind Temperaturen von 140°C bis über 160°C bei Einwirkungszeiten von mindestens 30 Minuten notwendig, wodurch der Anwendungsbereich stark eingegrenzt wird. Die einfachsten Anwendungsarten sind das Ausglühen und das Abflammen, vorwiegend in der Laboratoriumspraxis angewandt, und das Verbrennen von Gegenständen, sofern deren Wert bzw. Beschaffenheit es zulassen. Um eine Desinfektionswirkung durch Abflammen, z. B. mittels Lötlampen oder Flammenwerfer zu erzielen, sind Temperaturen von 180°C und eine Einwirkungszeit von 5-30 Sekunden notwendig, wobei die Materialverträglichkeit vorausgesetzt wird.

Bei der Auswahl der zur Vernichtung der Ansteckungsstoffe in Anwendung zu bringenden Desinfektionsmittel ist die Natur und Widerstandsfähigkeit des Ansteckungsstoffes sowie die Beschaffenheit der zu desinfizierenden Gegenstände zu berücksichtigen.

Es gibt kein Desinfektionsmittel, das alle Arten von Mikroorganismen abtötet, daher müssen Produkte mit sich ergänzenden Wirkungsspektren verwendet werden.

Für jedes Desinfektionsmittel ist eine Mindesteinwirkungszeit vorgeschrieben. Das ist jene Zeitspanne, welche eine bestimmte chemische Substanz auf das zu desinfizierende Objekt einwirken muss. Für die Raum-, oder Flächendesinfektion beträgt diese mindestens 2-6 Stunden. Kurze Einwirkungszeiten sind bei der Händedesinfektion erwünscht (30-60 Sekunden).

Bei hohen Temperaturen läuft der Desinfektionsprozess in der Regel schneller ab als bei niederen Temperaturen. Allgemein gilt, dass bei 10°C doppelt so lange Einwirkungszeiten notwendig sind als bei 20°C, wobei das unterschiedliche Temperaturverhalten der verschiedenen Stoffklassen im Einzelfall berücksichtigt werden muss. Ausschlaggebend ist immer die Temperatur der Desinfektionslösung zur Zeit des Kontaktes mit dem zu desinfizierenden Material.

Es bestehen bestimmte Beziehungen zwischen Einwirkungszeit, Temperatur und Anwendungskonzentration eines Desinfektionsmittels, d. h., die für eine Keimabtötung notwendige Konzentration kann bei vielen Desinfektionsmitteln mittels höherer Temperatur bzw. durch eine länger dauernde Einwirkungszeit variiert werden. Nicht sinnvoll ist jedoch eine zu niedrige Einsatzkonzentration, da es dadurch nur zu einer begrenzten Wirkung (Mikrobiostase) kommt und nicht zur geforderten Mikrobiozidie. Wesentlichen Einfluss auf die Konzentration nimmt der sogenannte Eiweißfehler. Trotz Reinigung befinden sich noch immer Mikroorganismen auf der zu desinfizierenden Oberfläche, die in Resten von Kot etc. eingeschlossen sind. Trocknen diese Stoffe ein, so bilden sie ideale Schutzhüllen, wodurch die Desinfektion in ihrer Wirkung erheblich gehemmt bzw. gänzlich wirkungslos wird, sodass in der Praxis die Konzentration erhöht oder ein anderer Wirkstoff eingesetzt werden muss.

Jedes Desinfektionsmittel hat entsprechend seiner chemischen Zusammensetzung einen bestimmten pH-Bereich, in welchem es seine optimale Wirksamkeit entfaltet. Durch extreme pH-Wert-Verschiebungen in den sauren oder alkalischen Bereich kann eine Desinfektionswirkung schneller erreicht werden, da das Wachstum und/oder die Stabilität von Mikroorganismen vom pH-Wert stark beeinflusst werden. Bei pH-Wert von 10 und darüber werden die meisten Viren und gramnegativen Bakterien abgetötet; grampositive Bakterien sind widerstandsfähiger. Im sauren Bereich variiert die Stabilität von Mikroorganismen beträchtlich. Entero-, Reo- und Adenoviren aber auch Mykobakterien sind bei einem pH-Wert um 2 noch beachtlich stabil, Rhino- und Aphtoviren werden aber bei pH 5 bis 6 schnell inaktiviert. Mitbestimmend ist der pH-Wert eines Desinfektionsmittels auch bei der Aggressivität auf die Materialien (Korrosionswirkung).

Das Desinfektionsmittel wird pulverförmig ausgebracht. Dies ist Sonderfällen vorbehalten, z. B. Ausbringen von Kalk.

Bei dieser gebräuchlichsten Art der chemischen Desinfektion wird das Desinfektionsmittel durch Scheuern oder Sprühen ausgebracht, oder die zu desinfizierenden Gegenstände werden eingetaucht.

Dieses Verfahren ist beim heutigen Stand der Technik auf Sonderfälle beschränkt, z. B. Flugzeugdesinfektion.

Begasungsverfahren eignen sich nur für Spezialfälle, z. B. Formalinbegasung bei Bruteiern und Brutapparaturen.

Die chemische Desinfektion bedient sich einer Vielzahl chemischer Verbindungen und Substanzen, um unerwünschte Mikroorganismen zu vernichten. Ihre Wirksamkeit ist abhängig von der Art des verwendeten Desinfektionsmittels, von der Genauigkeit der Durchführung der Desinfektionsarbeiten und von der Beachtung einiger die Desinfektionswirkung beeinflussender Faktoren.

Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mykobakterien) und Viren.

Anwendung: als Pulver oder als Granulat oder als Ausgangsprodukt zur Herstellung von Kalkmilch (dicke Kalkmilch 1:3, dünne Kalkmilch 1:20 mit Wasser vermengt).

Vor allem bei der Desinfektion von Fest- bzw. Flüssigmist, 40-60 l/m³, Einwirkungszeit mindestens vier Tage; auch bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt (0°C) anwendbar.

Frischgelöschter Kalk: 2 Teile frischgebrannter Kalk (CaO) + 1 Teil Wasser.

Außer Chlorkalk sind zur Verwendung zugelassen weitere hochwertige, wasserlösliche Chlorkalkpräparate mit einem Mindestgehalt von 70% aktivem Chlor in 2,5%iger Lösung.

Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mykobakterien) und Viren.

Anwendung: Flächendesinfektion bei Virusseuchen als 3-5%ig; Mindesteinwirkungszeit 2 Std. Flüssigmistdesinfektion mit 50%iger technischer Natronlauge 16-30 l/m³, Mindesteinwirkungszeit vier Tage.

NaOH ist auch bei niederer Temperatur (um den Gefrierpunkt) gut wirksam.

Natronlauge wird als Natrium causticum (Ätznatron) in den Handel gebracht. Sie wird als 2-3%ige Gebrauchslösung angewendet.

Vorsicht: pH-Wert soll nicht unter 12 absinken!

Durch Zusatz von frischgelöschtem Kalk wird die Desinfektionskraft verstärkt und zudem das behandelnde Gebiet sichtbar gemacht.

(derzeit ist im Handel 25%ige Lösung erhältlich)

Wirkungsspektrum: Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze.

Anwendung: Flächendesinfektion: 2-5%ig, Mindesteinwirkungszeit zwei Stunden.

Raumdesinfektion (auch Belüftungsanlagen): 10-20 ml Formalin werden mit der gleichen Menge Wasser verdampft. Bei einer anderen Methode mit gleichem Effekt werden pro m³ 35 ml Formalin mit 17,5 g Kaliumpermanganat vermengt, wobei es zur sofortigen Reaktion und Wirkung kommt.

Unbedingt notwendig ist dabei eine relative Luftfeuchtigkeit von 80-90%.

Flüssigmistdesinfektion: 6-20 kg Formalin/m³ (konzentrationsabhängig), Mindesteinwirkungszeit vier Tage. Zur Bakteriensporendesinfektion sind erhöhte Konzentrationen erforderlich.

Wirkungsverlangsamung bei Temperaturen unter 10°C.

Formalin kann auch durch spezielle Apparaturen durch Hitze zum Verdampfen gebracht werden. Die Neutralisation der Formaldehyddämpfe im behandelten Raum erfolgt durch dampfförmigen Ammoniak. Gleiche Mengen Salmiakgeist wie Formalin durch Hitze verdampfen. 30 Minuten einwirken lassen.

(derzeit im Handel 15%ige Lösung erhältlich)

Wirkungsspektrum: Bakterien einschließlich Sporen, Pilze und Viren.

Anwendung: Flächendesinfektion: 0,5-1%ig, Mindesteinwirkungszeit eine Stunde.

Flüssigmistdesinfektion: 25-40 l/m³, Mindesteinwirkungszeit eine Stunde. Es muss mit starker Schaumbildung gerechnet werden. Auch bei niedrigen Temperaturen (0-10°C) anwendbar.

Zur Beachtung: Aufbewahrung des Konzentrates bei ca. 4°C (bei 70°C Explosionsgefahr!).

Gebrauchslösung nur ca. eine Woche bei 20°C haltbar. Eine Kombination von Wasserstoffsuperoxid und Peressigsäure erhöht die Effektivität gegenüber Mikroorganismen erheblich.

Chloramin T ist ein weißes Pulver mit starkem Chlorgeruch. Die Stabilität von Chloramin T ist bei Raumtemperatur und bei Aufbewahrung im Dunkeln gewährleistet. Die aktive Komponente von Chloramin T ist das Natriumsalz von Paratoluensulphonamid. Die wässrige Lösung ist sehr stabil und einfach in der Handhabung.

Praxisanwendung: pH-Wert 7-9; sonst starker Desinfektionsverlust.

Anwendung: Flächen und Gerätedesinfektion.

Anstelle der Grundchemikalien können auch wirksame Handelspräparate für die Desinfektion verwendet werden. Es dürfen nur Präparate verwendet werden, die entsprechend dem EG-Recht registriert sind. Handelspräparate sind teils mehr oder weniger komplex gebaute und substituierte chemische Verbindungen bestimmter Wirkstoffgruppen, denen in der Regel noch gewisse Zusatzstoffe wie Netzmittel, Geruchskorrigenzien und ähnliches beigefügt sind.

Seit 1990 befasst sich das „Comitee Europeen de Normalisation (CEN) mit der Harmonisierung und Normalisierung von Effektivitätsmethoden. 1998 hat das Europäische Parlament die „Biocidal Product Directive“ verabschiedet, welche vorschreibt, dass alle Desinfektionsmittel in den EG-Staaten registriert werden müssen. Bei der Registrierung muss die Effektivität des Mittels nachgewiesen werden (antimikrobielle Wirksamkeit).

Die wichtigsten Mittel aus dieser Gruppe sind Formaldehyd, Glutaraldehyd und Glyoxal.

Das Wirkungsspektrum umfasst Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze.

Bakterizid nur im pH-Bereich 7,5-8,5. Aldehyde sind gut wasserlöslich, besitzen aber einen ausgeprägten Temperatur-Zeitfaktor. Zur Flächendesinfektion werden meistens Präparate in Kombination mit waschaktiven Substanzen oder Alkohol verwendet, wodurch eine bessere Wirkung erreicht wird.

Chlor und Chlorverbindungen besitzen ein breites Anwendungsspektrum (Bakterien, Pilze und Viren), jedoch tritt eine starke Reizung von Haut und Schleimhaut auf, ebenso wie die korrosive Wirkung. Die beste Wirksamkeit liegt im pH-Bereich von 6. Zu beachten ist die sogenannte Chlorzehrung (= Eiweißfehler). Chlorhaltige Verbindungen sind z. B. Hypochlorite, Chlorkalk und Chloramine.

Jod ist ein gut wirksames Desinfiziens mit ebenfalls breitem Wirkungsspektrum. Infolge mannigfacher Nachteile (ausgeprägter Eiweißfehler, starke Korrosivität) werden organische Jodverbindungen den anorganischen vorgezogen. Jodophore (Verbindungen von Jod mit oberflächenaktiven Substanzen) wirken auf Haut oder Schleimhäute weder reizend noch allergiesierend und greifen Metalle nur in geringerem Maße an. Sie besitzen gute Netzkraft und Tiefenwirkung bei einem Wirkungsoptimum zwischen pH 3-4.

Phenol (Karbolsäure) wird zur Desinfektion kaum mehr verwendet. Es hat ätzende und korrosive Eigenschaften und riecht stark, Alkyl-, Aryl- und halogenisierte Phenolderivate sind Flächendesinfektionsmittel mit guter Wirkung gegen Bakterien einschließlich Mykobakterien, verschiedener hartnäckiger Pilze und Viren. Sie besitzen ein gutes Eindringungsvermögen und sind weitgehend unempfindlich gegenüber organischen Substanzen. Infolge des unangenehmen Geruches ist bei ihrem Einsatz Vorsicht geboten.

Anionische Verbindungen, Seifen, Waschmittel und Detergenzien besitzen keine eigentlichen desinfizierenden Eigenschaften. Kationische (= quaternäre) Verbindungen (Quats) haben bessere bakterizide Wirkung auf grampositive Bakterien als auf gramnegative und keine Wirkung gegenüber Mykobakterien, ihre Viruzidie ist auf behüllte Viren beschränkt. Sie zeigen jedoch gute fungizide Wirksamkeit. Von Vorteil sind die gute Tiefenwirkung und Adsorbtionskraft an Oberflächen, die nicht korrosiven Eigenschaften (ausgenommen gegenüber Eisen) und vor allem die geringe Toxizität. Als Nachteil sind der Aktivierungsverlust durch organische Substanzen (hoher Eiweißfehler), anionische Verbindungen (Seifen), oxydierende Substanzen (Hypochlorite) und hartes Wasser zu nennen.

Kresole oder Kresolseifenpräparate müssen einen Kresolgehalt von mindestens 50% aufweisen. Mit diesem Gehalt an Kresol sind sie in 2-5%iger Lösung anzuwenden.

Wirkstoff: p-Chlor-m-Kresol = bakterizid, fungizid, viruzid.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch jeweils die Begriffsbestimmungen in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der in § 1 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Für Begriffe, die nicht in Abs. 1 oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 3. (1) Für das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.

(2) Unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Abkommen gemäß Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 4. (1) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates beziehungsweise des Herkunftsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung und den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsakten zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden, insbesondere Veterinärbescheinigungen im Sinne des Teil IV Titel I Kapitel 3 Abschnitt 7 (Artikel 143 bis 151) beziehungsweise Titel II Kapitel 2 Abschnitt 5 (Artikel 208 bis 213) AHL.

(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung inklusive den erforderlichen Informationen gemäß Artikel 148 AHL ist spätestens zwei Werktage vor der geplanten Verbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sind für die Ausstellung der Bescheinigung weitere Informationen notwendig, hat die Behörde dem Antragsteller die Nachreichung dieser Informationen binnen einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist aufzutragen. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, ist anzuwenden.

(3) Die Behörde hat eine Veterinärbescheinigung auszustellen, wenn die Erfüllung der nach den unmittelbar anwendbaren Unionsrecht erforderlichen Tiergesundheitsanforderungen von einem amtlichen Tierarzt durch Stempel und Unterschrift bestätigt ist.

(4) Bescheinigungen müssen den amtlichen Kontrollorganen des Bestimmungsortes in Österreich im Original, einem Ausdruck gemäß § 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden.

(5) Eine Bescheinigung gilt nur für Tiere, die aus demselben Betrieb stammen und in ein und demselben Fahrzeug und an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden sowie denselben Tiergesundheitsstatus aufweisen. Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Für jede Einheit muss eine eigene Bescheinigung vorhanden sein und mit der Einheit mitgeführt werden.

(6) Ist für eine Bescheinigung die Bestätigung des Unternehmers oder Heimtierhalters über die Erfüllung von Kriterien erforderlich, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn der Unternehmer oder Heimtierhalter dies schriftlich bestätigt.

(7) Der Zeitraum, in dem Unternehmer Bescheinigungen gemäß Artikel 102 Abs. 3 AHL aufbewahren müssen, wird unbeschadet anderer speziellerer Vorschriften im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mit mindestens sieben Jahren, sonst mit mindestens drei Jahren festgelegt. Die Bescheinigungen sind geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 5. (1) Räumt das unmittelbar anwendbare Unionsrecht oder diese Verordnung hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden in Bezug auf Verbringungen der Behörde Ermessen ein, so hat die zuständige Behörde dieses, sofern nicht in einer generellen Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausdrücklich anders angeordnet, unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft, der veterinärmedizinischen und -hygienischen Erfordernisse, der jeweiligen epidemiologischen Lage und der sonstigen Gegebenheiten vor Ort auszuüben.

(2) Die Meldung einer geplanten Verbringung von gehaltenen Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 Abschnitt 8 (Artikel 152 bis 154) oder einer geplanten Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden bzw. gehaltenem Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Artikel 163 oder von Tieren gemäß Artikel 41 der delegierten Verordnung (EU) 2020/686 oder einer geplanten Verbringung von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil IV Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 (Artikel 219 bis 221) AHL hat die zuständige Behörde des Versandortes möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung mittels TRACES, durchzuführen.

(3) Bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständigen Behörden oder, bei unionsrechtlich zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen, die veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle unverzüglich mittels TRACES zu verständigen.

(4) Die Empfänger von lebenden Tieren haben die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vor der Ankunft der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind registrierte Pferde im Sinne der der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster- Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. Nr. L 213 vom 16.06.2021, S. 3;

(5) Wenn die Vorgaben der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates andere Tiergesundheitsanforderungen als nach den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union vorsehen, sind diese zusätzlich einzuhalten, wenn Verbringungen zum Zweck der Ausfuhr aus der Union stattfinden sollen. Hierzu muss die Veterinärbescheinigung um eine Erklärung der zuständigen Behörde erweitert werden, dass diese Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind.

(6) Ist die Verbringung von Tieren, die im Rahmen eines Tilgungsprogramms eines Mitgliedstaats oder eines Gebiets zum Zwecke der Schlachtung nach Österreich verbracht werden sollen, aufgrund einer generellen Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ gestattet, bedarf eine solche Verbringung einer bescheidmäßigen Bewilligung der für den Schlachtbetrieb örtlich zuständigen Behörde. Diese hat den Bewilligungsbescheid nach Erteilung dem zuständigen Landeshauptmann und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(7) Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie 96/22/EG oder nach der Hormonverordnung 2009, BGBl. II Nr. 218/2009, verboten sind, dürfen in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nur verbracht werden, wenn eine Vermarktung gemäß § 6 der Hormonverordnung 2009 zulässig ist. Ebenso ist das Verbringen von Tieren in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU verboten, bei denen die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten worden sind.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 6. (1) Die Reinigung und Desinfektion von Mehrwegbehältnissen, in denen Tiere befördert wurden muss sobald wie möglich, jedenfalls vor der nächsten Beladung, längstens jedoch 24 Stunden nach der Entladung beendet sein.

(2) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich

(3) Die gemäß Artikel 104 Abs. 1 lit. c AHL zu führenden Aufzeichnungen haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten

(4) Einmalbehältnisse müssen nach der Verwendung auf eine Weise entsorgt werden, dass eine Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann und etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden. Über die Entsorgung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Desinfektionsbedingungen gelten unbeschadet von vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgelegten Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 AHL.

(6) Bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind die in Anlage 2 festgelegten allgemeinen Grundlagen zu beachten. Das Protokoll gemäß Artikel 3 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/990 für die Reinigung und Desinfektion von Transportbehältern oder Containern, in denen Wassertiere verbracht werden ist spätestens zwei Werktage vor der geplanten Verbringung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(7) Transporte von gehaltenen Landtieren und Bruteiern können abweichend von Artikel 4 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auch unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt werden, sofern weder die gehaltenen Landtiere oder Bruteier, noch die vom Transport betroffenen Gebiete tierseuchenrechtlichen Beschränkungen oder anderen spezifischen veterinärbehördlichen Regelungen unterliegen.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 7. Die Prüfung der Bescheinigungen für das Verbringen von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist jedenfalls auch im Zuge der Schlachttieruntersuchung vom amtlichen Tierarzt durchzuführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Schlachterlaubnis zu verweigern und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 8. (1) Die Meldung von geplanten Verbringungen gehaltener Landtiere und Wassertiere gemäß Artikel 152 bzw. 219 AHL hat mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn der Verbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

(2) Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Unionsrecht gestattet ist, am Ort des Auftriebes des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen.

(3) Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Abs. 2 AHL gestattet.

Bundesrecht Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

§ 9. (1) Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991.

(2) Gemäß Abs. 1 zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.

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§ 10. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Sofern hiefür ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verwenden.

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§ 11. (1) Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von

(2) Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(3) Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(4) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

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§ 12. (1) Sofern bei Verbringungen der Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat bestimmte Vorgangsweisen festlegen kann oder die Verbringung von Zustimmungserklärungen oder Vereinbarungen abhängig gemacht wird, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die nationale Umsetzung dieser Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(2) Wird für Fleisch eine Ausnahme vom Verbringungsverbot gemäß den Vorschriften des Teiles III Titel II des AHL gewährt, so müssen die Sendungen gemäß § 14 Abs. 3 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, gekennzeichnet sein.

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§ 13. (1) Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung der Verbringung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere Folgendes anzuordnen

(2) Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Abs. 1 Z 1 lit. a angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019, BGBl. II Nr. 415/2019, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.

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§ 14. (1) Stellt die für den Bestimmungsort zuständige Behörde fest, dass Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der Union nicht den Bestimmungen dieser Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, insbesondere des AHL und der OCR sowie den darauf fußenden Rechtsakten der Union entsprechen, wobei die Gefahr der Seuchenverbreitung aber nicht unmittelbar besteht, so kann sie, unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere deren Rücksendung anordnen, wenn

(2) Besteht die Möglichkeit, dass der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden kann, so ist der Verfügungsberechtigte von der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die Sendung befindet, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen nach Österreich, die in einen anderen Mitgliedstaat der Union verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(4) Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine schriftliche Zustimmung dazu vorliegt.

(5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere auf Kosten des Unternehmers zu töten und deren Kadaver, sowie Erzeugnisse oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu behandeln.

(6) Von der Tötung und unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren ist abzusehen, wenn der Unternehmer der Schlachtung zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere unionsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und die Tiere die Bedingungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere erfüllen. Für Tiere, die die Bedingungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere nicht erfüllen, ist eine angemessene Frist zu setzen um den Mangel beheben zu lassen. Die zuständige Behörde ist vom Unternehmer von der Behebung der Mängel unverzüglich zu verständigen. Kann der Mangel bis zum Ablauf der Frist nicht behoben werden, sind die Tiere zu töten und die Tierkörper gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entsorgen oder zu verwerten.

(7) Von der Tötung und unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren, die nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung, zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt sind, ist abzusehen, wenn tierseuchenrechtlichen Gründe oder andere unionsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Tiere sind in diesem Fall auf Kosten des Unternehmers unter amtlicher Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu isolieren.

(8) Wird bei einer behördlichen Kontrolle während der Verbringung festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder des einschlägigen unmittelbar anwendbaren Unionsrechts nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden, so sind auf Kosten des Unternehmers geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren als auch zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierkrankheiten und Zoonosen zu treffen. Diese Maßnahmen der zuständigen Behörde können, unbeschadet Artikel 138 OCR je nach Einzelfall darin bestehen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um

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§ 15. Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Abs. 1 lit. b, Artikel 15 Abs. 1 lit. b bzw. Artikel 19 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.

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§ 16. (1) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn sie Heimtiere sind, unter den Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden, wenn es sich um Diensthunde im Eigentum der Republik Österreich handelt oder hiefür eine Bewilligung der für den Bestimmungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn nur ein Tier pro Antragstellerin oder Antragsteller gleichzeitig verbracht werden soll, mit der Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich zu befürchten ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller besondere Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante weitere Haltung und Verwendung glaubhaft macht.

(3) Hunde, Katzen und Frettchen, die keine Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 53 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.

(4) Für die Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 TGG 2024 ist der Betrag von 22 Euro von der antragstellenden Person an die ausstellende Person zu bezahlen.

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§ 17. (1) Wurden mit den angrenzenden Mitgliedstaaten oder der Schweiz Vereinbarungen über den Alpenweideviehverkehr gemäß Artikel 139 AHL getroffen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung, sofern sie dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht nicht widersprechen.

(2) Alle Tiere, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zum Weidegang nach Österreich verbracht werden und während des Aufenthaltes in Österreich geborene Tiere sind am Ende der Weideperiode in den Herkunftsmitgliedstaat zurück zu verbringen.

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§ 18. (1) Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Europäischen Union jedenfalls die Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union für zur Schlachtung bestimmte Tiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.

(2) Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

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§ 19. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Abs. 3 bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung von Verbringungen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU erforderlichenfalls auch

(2) Im Rahmen von Kontrollen gemäß Artikel 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Transporte von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen beim Verbringen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU von Organen der Behörde gemäß Abs. 1 jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.

(3) Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht wurden sowie deren Transportmittel und -behältnisse müssen am Bestimmungsort stichprobenweise gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz daraufhin untersucht werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die erfolgte Kontrolle von Tieren am Bestimmungsort ist in den Teil III (Kontrolle) der TRACES-Bescheinigung einzutragen und der Behörde des Abgangsortes mittels TRACES zu übermitteln.

(4) Organe anderer Behörden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen im innerhalb der EU verbrachte Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung über das Verbringungen innerhalb der EU feststellen, haben hievon unverzüglich die für den Ort der Kontrolle zuständige Behörde zu verständigen.

(5) Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 3 sind gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in regelmäßigen Abständen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

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§ 20. Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren.

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§ 21. Durch diese Verordnung werden nicht berührt

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§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 und 4 außer Kraft.

(3) Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, zugelassen oder registriert wurden gelten als zugelassen oder registriert gemäß § 9 dieser Verordnung.

(4) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten Tierheime, die gemäß § 29, sowie Betriebe, die gemäß § 31 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bewilligt wurden, als registriert im Sinne des Artikels 93 AHL. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Behörde diese Betriebe mit der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides in TRACES zu führen.

(5) Bewilligungen gemäß § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 4, 9 samt Überschrift, 11, 14, 21 Z 1 sowie 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

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§ 23. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentschutz oder auf Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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