Pfandbrief-Meldeverordnung
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
Deckungsstock-Identifier
[Identifikationsnummer1)]
Typ des Instruments
[Dimensionen
Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG2)
[Dimensionen
Wirtschaftliche Zuordnung
[Dimensionen
Belegenheit gemäß § 12 Abs. 1 PfandBG
[ISO-Code des Sitzlandes der Gegenpartei4)]
ISIN5)
[International Securities Identification Number]
Liquiditätspufferzuordnung3) 6)
[Dimensionen
Gewidmeter Wert7) des Deckungswertes gemäß § 9 Abs. 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip)
[Ausstehender Nominalwert8)]
Deckungsstock-Identifier
[Identifikationsnummer2)]
Programm-Identifier1)
[Identifikationsnummer2)]
Bewilligung gemäß § 30 PfandBG
[Ja / Nein]
Kongruente Refinanzierung gemäß § 3 Z 15 PfandBG
[Ja / Nein]
Erwartete Kosten aus Führung und Verwaltung gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 PfandBG oder § 1 Abs. 8 erster Satz FBSchVG
[Betrag]
Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 8 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG
[Betrag]
Solldeckung
[Betrag]
Istdeckung
[Betrag]
Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCR
[Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]
Aktiva Stufe 2A gemäß Art. 11 DelV LCR
[Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]
Aktiva Stufe 2B gemäß Art. 12 DelV LCR
[Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR
[Ausstehender Nominalwert5)]
Maximum der täglichen kumulierten Netto-Liquiditätsabflüsse (§ 3 Z 16 PfandBG) über die nächsten 180 Tage gemäß § 21 Abs. 1 PfandBG
[Betrag]
ISIN
[International Securities Identification Number]
Deckungsstock-Identifier
[Identifikationsnummer1)]
Tilgungstermin
[TT.MM.JJJJ2)]
Wert gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 oder Abs. 7 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG
[Nennwert oder rechnerische Rückkaufwert3)]
Zinszahlungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 PfandBG
[Betrag]
3)Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist statt dem Nennwert der rechnerische Rückkaufwert gemäß § 9 Abs. 7 PfandBG anzugeben.
§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG.
§ 2. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
(2) Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
§ 3. Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 4. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
§ 5. (1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
§ 6. Je Deckungsstock sind Informationen zu Deckungswerten aggregiert nach Typen von Instrumenten sowie weiteren Attributen gemäß Abschnitt A der Anlage 1 zu übermitteln.
§ 7. Je Deckungsstock sind Informationen zu den Deckungsanforderungen gemäß § 9 PfandBG sowie zum Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu übermitteln.
§ 8. Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.
§ 9. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 gilt Folgendes
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
(2) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2022 tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.