Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 350/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
27.09.2022
Abkürzung
KMB-V 2022
Index
58/02 Energierecht
Langtitel
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Methode der verfügbaren Einspeisekapazität gemäß § 20 ElWOG 2010 festgesetzt wird (Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022 – KBM-V 2022)
StF: BGBl. II Nr. 350/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 1 des Energie
Control
Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012015
Dokumentnummer
NOR40247123
§ 1. In dieser Verordnung wird eine einheitliche Methode zur Berechnung der verfügbaren Kapazitäten je Umspannwerk auf Netzebene 4 festgesetzt.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Netzbetreiber, die Umspannwerke auf Netzebene 4 betreiben.
(2) Stromerzeugungsanlagen gemäß § 17a ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 sind bei der Bestimmung der gebuchten Kapazität gemäß § 6 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 4. (1) Zur Bestimmung der verfügbaren Kapazitäten je Umspannwerk der Netzebene 4 (unterspannungsseitig) ist von der zulässigen Kapazität die genutzte Kapazität, sowie die gebuchte Kapazität abzuziehen.
(2) Die verfügbare Kapazität kann alternativ mittels eines probabilistischen Verfahrens ermittelt werden. Dazu sind Lastflussberechnungen unter iterativer Erhöhung der hinzugefügten Engpassleistung von erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen, sowie unter Variation der Erzeugungstechnologie und der Verortung der erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen bei ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen (insbesondere Netzmodell, bestehende Stromerzeugungsanlagen, nach § 7 gebuchte Kapazitäten, Annahmen zu Laststruktur und -profilen, Wetterjahr) im betroffenen Netzgebiet durchzuführen. In zumindest fünfhundert Simulationen ist dabei jener Wert an zusätzlich möglicher erneuerbarer Erzeugungsleistung zu ermitteln, der in zumindest fünfzig Prozent der Simulationen hinzugefügt werden kann, ohne dass eine Verletzung der betriebliche Sicherheitsgrenzwerte vorliegt. Die Bewertung kann für ein ganzes Kalenderjahr erfolgen, oder wahlweise auch für jenen Tag, der in einer Voruntersuchung aufgrund der Gleichzeitigkeitsfaktoren der Erzeugungsprofile als dimensionierungsrelevant ermittelt wird.
§ 5. (1) Die zulässige Kapazität entspricht der Summe der Bemessungsscheinleistungen der Umspanner der Netzebene 4 des jeweiligen Umspannwerks zum Erhebungszeitpunkt.
(2) Weicht die unterspannungsseitige Betriebsspannung nachweislich dauerhaft um mehr als 10 % von der Bemessungsspannung eines Umspanners der Netzebene 4 ab, wird die zulässige Kapazität des Umspanners im Verhältnis der Betriebsspannung zur Bemessungsspannung ermittelt
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(3) Für Umspannwerke, die der Versorgung von Endverbrauchern des öffentlichen Netzes dienen, ist in der Festlegung der zulässigen Kapazität kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, dass Netzbetreiber bei Ausfall eines Umspanners der Netzebene 4 unter normalen Betriebszuständen in der Lage sein müssen, die Versorgung von Endverbrauchern aufrecht zu erhalten, ohne betriebliche Sicherheitsgrenzwerte zu überschreiten. Diese Aufrechterhaltung der Versorgung von Endverbrauchern kann ebenfalls durch zumutbare Maßnahmen, wie Umschaltungen in Ringnetzen, gewährleistet sein. Stromerzeugungsanlagen, deren Wirkleistung bei Ausfall eines Umspanners der Netzebene 4 direkt begrenzt werden kann (beispielsweise über Mitnahmeschaltungen), sind diesbezüglich nicht zu berücksichtigen.
(4) Wirken andere Betriebsmittel als der Umspanner, wie insbesondere Stromwandler oder Sammelschienen, im Umspannwerk auf Netzebene 4 nachweislich kapazitätsbeschränkend, ist dies bei der Festlegung der zulässigen Kapazität kapazitätsmindernd zu berücksichtigen.
(5) Nachweisbare dauerhafte Kapazitätsbeschränkungen überlagerter Netzebenen sind bei der Festlegung der zulässigen Kapazität kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, solange eine Kapazitätsbeschränkung, wie insbesondere im Falle einer Stichleitung, direkt einem Umspannwerk der Netzebene 4 zugeordnet werden kann. Eine etwaige Kapazitätsbeschränkung überlagerter Netzebenen, die sich auf mehrere Umspannwerke der Netzebene 4 auswirkt, ist in der Festlegung der zulässigen Kapazität nicht zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Die genutzte Kapazität entspricht dem 99,5 % Quantil der Viertelstundenleistungswerte (Scheinleistung) in Richtung der überlagerten Netzebene, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Erhebungszeitpunkt im Umspannwerk der Netzebene 4 unterspannungsseitig (Summe der Messwerte der Umspannerabzweige) gemessen wurden.
(2) Die Ermittlung des maßgebenden 99,5 %-Quantils kann durch eine computerunterstützte Auswertung der Viertelstundenleistungswerte erfolgen, wobei Sonderschaltzustände, wie insbesondere Umschaltvorgänge, auszunehmen sind.
(3) Die genutzte Kapazität berücksichtigt zudem aufgetretene Blindleistung entsprechend folgenden Grundsätzen
(4) Sollten die zur Berechnung der genutzten Kapazität erforderlichen Viertelstundenmesswerte der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Erhebungszeitpunkt nicht in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen, oder sind diese in zu begründenden Fällen nicht aussagekräftig, ist die zeitweilige (vorübergehende) Verwendung eines alternativen Zwölfmonatszeitraums innerhalb der vorangegangen 3 Kalenderjahre zulässig. Sollte eine Bestimmung der genutzten Kapazität auf Basis von Viertelstundenleistungswerten nicht möglich sein, können Lastflussberechnungen unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen durchgeführt werden, um die genutzte Kapazität zu bestimmen.
§ 7. (1) Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet.
(2) Zur Ermittlung der gebuchten Kapazität je Umspannwerk der Netzebene 4 werden sämtliche reservierten und vertraglich vereinbarten Kapazitäten des jeweiligen Umspannwerks unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % summiert.
§ 8. Die Veröffentlichung hat zumindest transparent auf der Unternehmenswebseite des jeweiligen Netzbetreibers zu erfolgen und kann darüber hinaus auf einer gemeinsamen Webseite der Netzbetreiber stattfinden.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.