Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20011998 AT

DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 318/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget; 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Langtitel

Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung

StF: BGBl. II Nr. 318/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung

Artikel 2

Änderung der DBA-Entlastungsverordnung

Artikel 3

Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn

Zur Durchführung

1.

der §§ 98, 99 und 100 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022 und

2.

des § 240 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, sowie

3.

von Doppelbesteuerungsabkommen

wird verordnet

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel I des BGBl. II Nr. 318/2022 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

20011998

Dokumentnummer

NOR40246886

Bundesrecht DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

§ 1. Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§§ 99 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt.

Bundesrecht DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

§ 2. Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen an der Quelle (§ 3) oder im Wege einer Rückerstattung (§ 4) herbeigeführt werden.

Bundesrecht DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

§ 3. (1) Für die Entlastung an der Quelle gelten die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der gestellten Arbeitnehmer ist eine Entlastung an der Quelle nur in folgenden Fällen zulässig

(3) Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Abs. 2 Z 2 elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Abs. 4). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden.

(4) Für die elektronische Vorausmeldung gilt Folgendes

Bundesrecht DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

§ 4. (1) Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, ist eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) unzulässig.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.

Bundesrecht DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

§ 5. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben, wenn ein Nachweis darüber erbracht wird, dass der Arbeitslohn der überlassenen Arbeitskräfte auf Grund von Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 32/2012, in Österreich nicht besteuert werden darf.

Bundesrecht DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

§ 6. Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen, wobei § 4 auch auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Abweichend davon tritt § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 4 Z 3 lit. g am 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2023 zufließen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →