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20011997 AT

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

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Kurztitel

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.08.2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

StF: BGBl. II Nr. 321/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

20011997

Dokumentnummer

NOR40246879

Bundesrecht Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

§ 1. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.

Bundesrecht Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

§ 2. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.

Bundesrecht Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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