Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
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Kurztitel
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
26.08.2022
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
StF: BGBl. II Nr. 317/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 2020/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011994
Dokumentnummer
NOR40246861
§ 1. In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.
§ 2. Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.
§ 3. Änderungen der in § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 26. August 2022 in Kraft.