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20011992 AT

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 313/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246832

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden

(3) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik über folgende berufliche Kompetenzen

(2) Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Arbeiten in der Tischlereitechnik

(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche

(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

(6) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche

4. Kompetenzbereich: Arbeiten der Tischlereitechnik

4.1 Warenannahme und Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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4.2 Planen und Zeichnen

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4.3 Arbeitsausführung

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4.4 Reparatur

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4.5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

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4.6 Kommunikation und Abstimmung

Die Fachkraft kann

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4.7 Logistik und Transportvorbereitung

Die Fachkraft kann

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(7) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Planung

5. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Planung

5.1 Grundlagen der Einrichtungsplanung

Die Fachkraft kann

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5.2 Werkstück- und Einrichtungsplanung

Die Fachkraft kann

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5.3 Arbeitsausführung

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5.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe

Die Fachkraft kann

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(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Produktion

6. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Produktion

6.1 Planen und Zeichnen

Die Fachkraft kann

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6.2 rechnerunterstützte Produktion und Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

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6.3 Produktionssteuerung

Die Fachkraft kann

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6.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe

Die Fachkraft kann

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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Modell- und Formenbau

7. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich Modell- und Formenbau

7.1 Planen, Zeichnen und Konstruieren

Die Fachkraft kann

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7.2 Modellbau, Prototypenbau und Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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7.3 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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7.4 Zusammenbau und Übergabe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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(10) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Tischlerei, Angewandte Mathematik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 75 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Detailskizze sowie einer fertigungsgerechten CAD- Zeichnung nach vorgegebenen Angaben und unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 9. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit, Tischlereitechnik und Fachgespräch.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 10. Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (§ 11) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (§ 12) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.

(3) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.

(4) Außerdem hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.

(5) Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend

(6) Der Arbeitsauftrag für den praktischen Prüfungsteil ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in vier Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach sechs Stunden zu beenden.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Das Abschlussprojekt besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Das Abschlussprojekt ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Der praktische Teil umfasst die Planung und Erstellung eines Werkstückes inklusive deren Dokumentation mit praxisgerechten Projektunterlagen.

(3) Der Lehrlingsstelle sind vor der Durchführung des Abschlussprojektes die Beschreibung des zu erstellenden Werkstückes und weitere zugehörige Unterlagen (insb. digital erstellte Pläne) einschließlich der geplanten Arbeitsdauer vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Informationen mit Experten / Expertinnen aus den Prüfungskommissionen zu erörtern, die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person gegebenenfalls hinsichtlich der Gestaltung des Werkstückes zu beraten und das Abschlussprojekt freizugeben. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der Leistungsfeststellung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.

(4) Die Ausführung des Abschlussprojekts findet in der Regel in betrieblichen Räumlichkeiten des Lehrbetriebes statt, wobei die Prüfungsstelle den Prüfungsort festlegt, und hat jedenfalls für einen Teil der Arbeitsdauer unter Aufsicht der Prüfungskommission zu erfolgen. Für die Beurteilung gelten die Kriterien gemäß §11 Abs. 5.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§13. (1) Die Präsentation ist vor der gesamten Prüfungskommission durchzuführen. Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission eine Zielgruppe (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeberinnen) über das erstellte Werkstück zu beraten (zB bezüglich fachgerechter Pflege, Werkstoffwahl, Ausgestaltung und Funktionen). Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, weiterführende Fragen zu stellen.

(2) Für die Bewertung der Präsentation sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Präsentation inklusive weiterführender Fragen soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens fünf Minuten dauern. Sie ist nach zehn Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 14. Die Prüfung ist entsprechend der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in der Form von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 15. (1) Die Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Planung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen

(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

(5) Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.

(6) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend

(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 16. (1) Bei der Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Produktion hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen

(2) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 17. (1) Die Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Modell- und Formenbau besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen

(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

(5) Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.

(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend

(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrberufs und die jeweilige Schwerpunktausbildung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Die Dauer des Fachgespräches beträgt für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens 25 und maximal 30 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 19. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 20. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischlerei, Zimmerei und Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 14 bis 19.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 21. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/Vorsitzender und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer/Prüferinnen im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber, die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/Prüferinnen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Bundesrecht Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 21 mit 1. September 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 21 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(3) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 203/2009, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

(4) Die Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Modellbauer (Modellbauer-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 289/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

(6) Die Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(7) Lehrlinge, die am 31. August 2022 gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(8) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 13 der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, bzw. gemäß den §§ 4 bis 11 der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.

(9) Lehrzeiten, die gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

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