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Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

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Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.08.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)

StF: BGBl. II Nr. 305/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246781

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

1.

Identifikationsmerkmale

1.1

Name

1.2

Standort

1.3

Tätigkeit(en)

1.4

Umsatzsteueridentifikationsnummer

1.5

Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger

1.6

Firmenbuchnummer

1.7

Berichtszeitraum

2.

Beschäftigte

2.1

Zahl der Beschäftigten insgesamt im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

2.2

Zahl der Selbständigen im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

2.3

Zahl der unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

2.3.1

Zahl der Angestellten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

2.3.2

Zahl der Arbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

2.3.3

Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

2.3.4

Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

2.3.5

Zahl der geringfügig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht

3.

Arbeitsvolumen

3.1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten

3.2

Zahl der von unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) geleisteten Arbeitsstunden

4.

Umsatzerlöse und Erträge

4.1

Umsatzerlöse insgesamt

4.1.1

Erlöse aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten; Fischerei

4.1.2

Erlöse aus Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4.1.3

Erlöse aus der Herstellung von Waren inkl. Montage dieser Erzeugnisse

4.1.4

Erlöse aus Energieversorgung

4.1.5

Erlöse aus Wasserversorgung und Abfallentsorgung

4.1.6

Erlöse aus Hochbau

4.1.7

Erlöse aus Tiefbau

4.1.8

Erlöse aus Baunebenleistungen

4.1.9

Erlöse aus Großhandel

4.1.10

Erlöse aus Einzelhandel

4.1.11

Erlöse aus Vermittlungstätigkeiten (Provisionen)

4.1.12

Erlöse aus durchgeführten Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten

4.1.13

Erlöse aus Beherbergung

4.1.14

Erlöse aus Verkauf und Verabreichung von Speisen und Getränken

4.1.15

Erlöse aus Verkehr und Lagerei

4.1.16

Erlöse aus Information und Kommunikation

4.1.17

Erlöse aus Finanz- und Versicherungsleistungen

4.1.18

Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten

4.1.19

Erlöse aus Grundstücks- und Wohnungswesen (ohne Vermietung)

4.1.20

Erlöse aus freiberuflichen und technischen Dienstleistungen

4.1.21

Erlöse aus sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

4.1.22

Erlöse aus Erziehung und Unterricht

4.1.23

Erlöse aus Gesundheits- und Sozialwesen

4.1.24

Erlöse aus Kunst, Unterhaltung und Erholung

4.1.25

Erlöse aus der Erbringung von sonstigen persönlichen Dienstleistungstätigkeiten

4.1.26

Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting)

4.1.27

Erlöse aus durchgeführter Lohnarbeit

4.1.28

Konzerninterne Umsatzerlöse (Intercompany)

4.2

Übrige betriebliche Erträge

4.3

Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen

4.4

Erträge aus Beteiligungen

4.5

Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge

4.6

Subventionen

4.7

Erlöse aus dem Verkauf gebrauchter Anlagegüter (auch Grundstücke und Gebäude)

5.

Personalaufwendungen

5.1

Summe der Bruttolöhne und gehälter

5.1.1

Bruttogehälter der Angestellten

5.1.2

Bruttolöhne der Arbeiter

5.1.3

Lehrlingseinkommen

5.2

Sozialaufwendungen insgesamt

5.2.1

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

5.2.2

Sonstige (vertragliche oder freiwillige) Sozialaufwendungen des Arbeitgebers

6.

Sonstige Aufwendungen

6.1

Vorleistungen

6.1.1

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

6.1.2

Sonstige betriebliche Aufwendungen (ohne Steuern)

6.1.3

Handelswareneinsatz

6.1.4

Materialeinsatz

6.1.5

Aufwendungen für sonstige bezogene Dienstleistungen

6.1.6

Aufwand für Ausgangsfrachten

6.1.7

Zahlungen an Unterauftragnehmer

6.1.8

Aufwand für vergebene Lohnarbeiten

6.1.9

Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer)

6.1.10

Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen

6.1.11

Einsatz von Brenn- und Treibstoffen

6.1.12

Aufwand für Mieten und Leasing von Gebäuden

6.1.13

Aufwand für Mieten und Leasing von Maschinen und Transportmitteln

6.1.14

Sonstige betriebliche Aufwendungen

6.1.15

Konzerninterne Aufwendungen (Intercompany)

6.2

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

6.3

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

6.4

Steuern und Abgaben

7.

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr)

7.1

Brenn- und Treibstoffe

7.2

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe inkl. Einbauteile und zugekaufte Halbfabrikate

7.3

Handelswaren

7.4

Unfertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen

7.5

Fertige Erzeugnisse aus eigener Produktion

8.

Investitionen in

8.1

Sachanlagen

8.1.1

Unbebaute Grundstücke

8.1.2

Altbauten

8.1.3

Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten

8.1.4

Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung

8.1.4.1

(Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und einrichtungen)

8.1.4.2

(Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik)

8.1.5

Transportmittel

8.1.6

Gebrauchte Sachanlagen

8.2

Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988)

8.3

Investitionen in Software

8.4

Bruttoinvestitionen in Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen

9.

Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz

9.1

Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz

9.1.1

Luftreinhaltung und Klimaschutz

9.1.2

Gewässerschutz

9.1.3

Abfallwirtschaft

9.1.4

Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

9.1.5

Lärm- und Erschütterungsschutz (ohne Arbeitsschutzmaßnahmen)

9.1.6

Arten- und Landschaftsschutz

9.1.7

Andere Umweltschutzaktivitäten

9.2

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe-Einrichtungen“)

9.2.1

Luftreinhaltung und Klimaschutz

9.2.2

Gewässerschutz

9.2.3

Abfallwirtschaft

9.2.4

Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

9.2.5

Lärm- und Erschütterungsschutz (ohne Arbeitsschutzmaßnahmen)

9.2.6

Arten- und Landschaftsschutz

9.2.7

Andere Umweltschutzaktivitäten

9.3

Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologien“)

9.3.1

Luftreinhaltung und Klimaschutz

9.3.2

Gewässerschutz

9.3.3

Abfallwirtschaft

9.3.4

Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

9.3.5

Lärm- und Erschütterungsschutz (ohne Arbeitsschutzmaßnahmen)

9.3.6

Arten- und Landschaftsschutz

9.3.7

Andere Umweltschutzaktivitäten

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

1.

Tätigkeit

2.

Beschäftigte insgesamt im Jahresdurchschnitt

3.

Summe der Bruttolöhne und gehälter

4.

Investitionen in Sachanlagen

5.

Umsatzerlöse

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

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Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

18.08.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage III

1.

Aufschlüsselung des Umsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 451/2008

2.

Aufschlüsselung des Umsatzes nach Kunden: gebietsansässig, gebietsfremd (davon Intra-EU, Extra-EU)

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246778

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 3. (1) Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmals

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Anlage I Punkt 9.) sind

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Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

18.08.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage IV

1.

Zinsen und ähnliche Erträge inklusive Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren

2.

Provisionserträge

3.

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

4.

Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen

5.

Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften

6.

Sonstige betriebliche Erträge

7.

Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten

8.

Erlöse aus sonstigen Leistungen

9.

Erlöse aus dem Verkauf von Sachlagen

10.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

11.

Provisionsaufwendungen

12.

Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand) und sonstige betriebliche Aufwendungen

13.

Bankleitzahl

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246779

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.

(2) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters rechtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen K64 und K65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten.

(3) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis R sowie den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008 verrichten sowie deren rechtliche und örtliche Einheiten.

(4) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

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Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

18.08.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage V

1.

Verrechnete Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung

2.

Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung

3.

Verrechnete Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung

4.

Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung

5.

Prämienüberträge

6.

Rückversicherungsanteil an den Prämienüberträgen

7.

Erträge aus Kapitalanlagen inklusive nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen

8.

Erträge aus Beteiligungen

9.

Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten

10.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

11.

Rückversicherungsprovisionen einschließlich Gewinnanteile aus der Rückversicherungsabgabe

12.

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge

13.

Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der direkten Gesamtrechnung

14.

Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der direkten Gesamtrechnung

15.

Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung

16.

Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung

17.

Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

18.

Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

19.

Aufwendungen für erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (netto)

20.

Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung

21.

Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung

22.

Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen

23.

Rückversicherungsanteil an der Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen

24.

FMA-Nummer des Versicherungsunternehmens

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246780

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 5. (1) Es sind zu erheben

(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), sind zur Generierung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die Positionen (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erheben.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben

(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10).

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in § 4 Abs. 1 gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren örtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

(2) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat die Auskunftserteilung durch die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 durch Übermittlung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erfolgen.

(3) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 3 über Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) für statistische Einheiten, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.

(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 bis 3 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.

(5) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen B05 bis F42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung F43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 4 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 mit weniger als 20 Beschäftigten (ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten, mit einem Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens

(6) Die Bundesanstalt kann die Umsatzschwellen für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie Abs. 5 ab dem Berichtsjahr 2022 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.

(7) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 5 und Abs. 6 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, die Strukturentwicklung der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.

(8) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 8 und 9 angegebenen Beschäftigtenzahlen.

(9) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 7 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(10) Die Bundesanstalt hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 7 Auskunftspflicht besteht.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 8. (1) Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.

(2) Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gemäß § 7 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.

(4) Für die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2, dass die Daten gemäß § 5 Abs. 2 vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 9 Abs. 2 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 5 Z 4 und den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten P bis R und der Abteilung S96 der ÖNACE 2008 ausüben, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe

(2) Im Jahr 2026 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2027 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Bundesrecht Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 428/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019, außer Kraft.

(3) Für die Berichtsperiode 2021 besteht für die Auskunftspflichtigen gemäß § 9 Abs. 4 die Wahlmöglichkeit, der Mitwirkungsverpflichtung durch Übermittlung der Daten aus den Saldenlisten gemäß § 7 Abs. 2 nachzukommen.

(4) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2020 erfolgt gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019.

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