Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
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Kurztitel
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.04.2026
Abkürzung
UHSBV
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)
StF: BGBl. II Nr. 301/2022
Änderung
BGBl. II Nr. 233/2023
BGBl. II Nr. 255/2023
BGBl. II Nr. 84/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1.
der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;
2.
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
3.
der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
4.
des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
5.
des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
6.
der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf
Gegenstand / Bezeichnung
Artikel 1
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Matrikelnummernsystematik
§ 3.
Vergabe der Matrikelnummer
§ 4.
Bildung der Matrikelnummer
§ 5.
Sperrung der Matrikelnummer
3. Abschnitt
Anhang zum Diplom und Erasmus+ Auslandsaufenthalte
(Anm.: Anhang zum Diplom und Erasmus+-Auslandsaufenthalte)
§ 6.
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
§ 7.
Erasmus+ Auslandsaufenthalte
(Anm.: Erasmus+-Auslandsaufenthalte)
4. Abschnitt
Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien
§ 8.
Zulassung und Fortsetzungsmeldung
§ 9.
Mitbelegung
§ 10.
Amtswegige Mitbelegung
§ 11.
Universitätsübergreifende Lehramtsstudien
5. Abschnitt
Codierung
§ 12.
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
6. Abschnitt
Übermittlung von Daten
§ 13.
Allgemeines zur Übermittlung von Daten
§ 14.
Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten
§ 15.
Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen
§ 16.
Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
§ 17.
Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen
§ 18.
Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 19.
Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 20.
Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 21.
Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 22.
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
§ 23.
Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 24.
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
§ 25.
Raumdaten für die Universitätsstatistik
9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden
§ 26.
Allgemeines
§ 27.
Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender
§ 28.
Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
10. Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 29.
Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 30.
Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 31.
Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 32.
Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
11. Abschnitt
Betreuungsrichtwerte
§ 33.
Betreuungsrichtwerte
(Anm.: Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013)
12. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 34.
Verweisungen
§ 35.
Inkrafttreten
§ 36.
Außerkrafttreten
(Anm.: Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung)
§ 37.
Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anlage 2
Studierendendaten der Fachhochschulen
Anlage 3
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Anlage 3a
Daten für das Studierendenregister zur Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes gemäß § 10 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Anlage 4
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Anlage 5
Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Anlage 6
Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
Anlage 7
Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen
Anlage 8
Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 9
Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 10
Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 11
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
Anlage 12
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
Anlage 13
Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Anlage 14
Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1)
(Anm.: UHStat 1 Erhebung bei der Anmeldung zu einem Studium oder bei Studienbeginn)
Anlage 15
Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2)
Anlage 16
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
Anlage 17
Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013
Anmerkung
1. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 301/2022 kundgemacht.
2. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 301/2022 und BGBl. II Nr. 255/2023 angepasst.
Schlagworte
Inh
Studierendendaten, Personaldaten, Betriebsdaten, Personalaufwand, Betriebsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
20011989
Dokumentnummer
NOR40277073
1
Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation
1.1
Familienname(n)
1.2
Vorname(n)
1.3
Geburtsdatum
TT/MM/JJJJ
1.4
Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden)
2
Angaben zur Qualifikation
2.1
Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache)
2.2
Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
2.3
Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache)
2.4
Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache)
2.5
Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n)
3
Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation
3.1
Niveau (Stufe) der Qualifikation
3.2
Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern)
3.3
Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife)
4
Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen
4.1
Studienform
4.2
Lernergebnisse des Studiums
4.3
Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten
4.4
Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle
Einzelnoten
– „sehr gut“ (1)
– „gut“ (2)
– „befriedigend“ (3)
– „genügend“ (4)
– „nicht genügend“ (5)
Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt
– „mit Erfolg teilgenommen“
Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt
– „ohne Erfolg teilgenommen“
4.5
Gesamtnote
Ziffernmäßig errechnete Gesamtnote (nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtet und auf zwei Kommastellen gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat) bzw. „nicht zutreffend“
5
Angaben zur Berechtigung der Qualifikation
5.1
Zugang zu weiterführenden Studien
5.2
Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend)
Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften;
Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
6
Weitere Angaben
6.1
Weitere Angaben
6.2
Weitere Informationsquellen
7
Zertifizierung des Anhanges
7.1
Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
8
Angaben zum nationalen Hochschulsystem
Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf der Internetseite von Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) sowie auf folgender nationaler Internetseite abrufbar: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule]
Amtssignatur
1
Information identifying the holder of the qualification
1.1
Last name(s)
1.2
First name(s)
1.3
Date of birth
DD/MM/YYYY
1.4
Student identification number or code (if available)
2
Information identifying the qualification
2.1
Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language)
2.2
Main field(s) of study for the qualification
2.3
Name and status of awarding institution (in original language)
2.4
Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language)
2.5
Language(s) of instruction/examination
3
Information on the level and duration of the qualification
3.1
Level of the qualification
3.2
Official duration of programme in ECTS credits and/or years
3.3
Access requirement(s)
4
Information on the programme completed and the results obtained
4.1
Mode of study
4.2
Programme learning outcomes
4.3
Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained
4.4
Grading system and, if available, grade distribution table
Single grades
– „excellent“ (1)
– „good“ (2)
– „satisfactory“ (3)
– „sufficient“ (4)
– „insufficient“ (5)
Positive achievement when a strict differentiation does not take place
– „successfully completed“
Negative achievement when a strict differentiation does not take place
– „unsuccessfully completed“
4.5
Overall classification of the qualification (in original language)
Numerical overall grade (Gesamtnote) (weighted according to ECTS credits and rounded to two decimal places, whereby rounding up is required if the third decimal digit is at least 5), or, respectively, „not applicable“
5
Information on the function of the qualification
5.1
Access to further study
5.2
Access to a regulated profession (if applicable)
Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG
6
Additional information
6.1
Additional information
6.2
Further information sources
7
Certification of the supplement
7.1
This document has been officially signed according to art. 19 of the EGovernment Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.
8
Information on the national higher education system
Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the Eurydice website (European education information network) and on the following national website: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education]
Amtssignatur
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.
(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer des/der Studierenden
codiert gemäß § 4
2
Kennung der Bildungseinrichtung
codiert gemäß § 12
3
Semesterkennzeichen
Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
5
Ersatzkennzeichen
6
vbPK-AS
7
Familienname
codiert nach BIS-SST, DVUH
8
Vorname
codiert nach BIS-SST, DVUH
9
Geburtsdatum
codiert nach BIS-SST, DVUH
10
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 4
11
Geschlecht
codiert gemäß § 13 Abs. 3
12
Akademische/r Grad/e vor dem Namen
codiert nach BIS-SST, DVUH
13
Akademische/r Grad/e nach dem Namen
codiert nach BIS-SST, DVUH
14
Staat des Heimatortes
codiert gemäß § 13 Abs. 4
15
Postleitzahl des Heimatortes
codiert nach BIS-SST, DVUH
16
Bezeichnung des Heimatortes
codiert nach BIS-SST, DVUH
17
Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür am Heimatort
codiert nach BIS-SST, DVUH
18
Staat der Zustelladresse
codiert nach BIS-SST, DVUH
19
Postleitzahl der Zustelladresse
codiert nach BIS-SST, DVUH
20
Ort der Zustelladresse
codiert nach BIS-SST, DVUH
21
Straße, Hausnummer, Stiege/Stock/Tür der Zustelladresse
codiert nach BIS-SST, DVUH
22
c/o
23
E-Mail-Adresse (von BE vergeben)
24
E-Mail-Adresse (privat)
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer des/der Studierenden
codiert gemäß § 4
2
Kennung der Bildungseinrichtung
codiert gemäß § 12
3
Semesterkennzeichen
Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4
Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach BIS-SST
5
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach BIS-SST
6
Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
7
Beginndatum des Studiums
(JJJJMMTT)
8
Beendigungsdatum des Studiums
(JJJJMMTT)
9
Aufenthalt von (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
10
Aufenthalt bis (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
11
Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
12
Aufenthaltszweck (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
13
Gastland (internationale Mobilität)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
14
Herkunftsland (internationale Mobilität)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
15
erworbene ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
16
anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
17
Studiengangskennzahl
codiert nach BIS-SST, DVUH
18
Meldedatum
codiert nach BIS-SST, DVUH
19
Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien
codiert nach DVUH
20
Meldestatus
codiert nach DVUH
21
Unterbrechungsdatum des Studiums
codiert nach BIS-SST, DVUH
22
Wiedereintrittsdatum ins Studium
codiert nach BIS-SST, DVUH
2.2.2. Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge)
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer
codiert gemäß § 4
2
Kennung der Bildungseinrichtung
codiert gemäß § 12
3
Semesterkennzeichen
Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4
Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach BIS-SST
5
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach BIS-SST
6
Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach § 13 Abs. 4
7
Beginndatum des Hochschullehrganges
(JJJJMMTT)
8
Beendigungsdatum des Hochschullehrganges
(JJJJMMTT)
9
Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien
codiert nach DVUH
10
Meldedatum
codiert nach BIS-SST, DVUH
11
Hochschullehrgangsnummer
codiert nach BIS-SST, DVUH
12
Meldestatus
codiert nach DVUH
13
Aufenthalt von (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
14
Aufenthalt bis (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
15
Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
16
Aufenthaltszweck (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
17
Gastland (internationale Mobilität)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
18
Herkunftsland (internationale Mobilität)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
19
erworbene ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
20
anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform) und 5 (Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung/Schulform): bis zum Studienjahr 2021/22 erfolgt die Eingabe gemäß BIS, ab dem Studienjahr 2022/23 gemäß DVUH.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer des/der Studierenden
codiert gemäß § 4
2
Kennung der Bildungseinrichtung
codiert gemäß § 12
3
Beitragssemester
Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4
Beitragsstatus
FHs codieren mit „X“ wenn beitragspflichtig, ÖH-Beitrag + „ggf. Studienbeitrag“
5
Studierendenbeitrag ÖH
6
Sonderbeitrag ÖH
7
Studienbeitrag
8
Nachforderung Studienbeitrag
9
Valutadatum (Ende der Zahlungsfrist)
10
Valutadatum Nachfrist
11
Letztes Buchungsdatum
12
Zulassungsstatus
Codierung gemäß DVUH-Spezifikation
13
Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungskennzahl)
Codierung gemäß DVUH-Spezifikation
14
Bezahlstatus
15
IST-Beitrag
16
Studienbeitragskonto der FH
17
Vollzugsmeldung
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer der/des Studierenden
codiert gemäß § 4
2
Kennung der Bildungseinrichtung
3
Semesterkennzeichen
Jahreszahl (vierstellig) + S oder W
4
Semesterzahl
5
ECTS-Anrechnungspunkte
6
Studiengangskennzahl
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Studiengangskennzahl
codiert nach BIS-SST
2
Standort
codiert nach BIS-SST
3
Organisationsform
codiert nach BIS-SST
4
Personenkennzeichen
codiert nach BIS-SST
5
Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST
6
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST
7
Ausstellungsstaat der Urkunden über die Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST, DVUH
8
Ausbildungssemester
codiert nach BIS-SST
9
Studierendenstatus
codiert nach BIS-SST
10
Berufstätigkeit
codiert nach BIS-SST
11
VonNachPersKZ
codiert nach BIS-SST
12
Förderrelevanz für das Bundesministerium
codiert nach BIS-SST
13
Förderung des Auslandsaufenthaltes outgoings
codiert nach BIS-SST
14
Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums
codiert nach BIS-SST
15
Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums
codiert nach BIS-SST
16
Studierendentyp im gemeinsamen (eingerichteten) Studiums
codiert nach BIS-SST
17
Partnerinstitution des gemeinsamen (einrichteten) Studiums
codiert nach BIS-SST
18
Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium
codiert nach BIS-SST
19
Ausbildungssemester im gemeinsamen (eingerichteten) Studium
codiert nach BIS-SST
20
Beendigungsdatum des gemeinsam (eingerichteten) Studiums
codiert nach BIS SST
21
Meldedatum
codiert nach BIS-SST
22
Erhalterkennzahl
codiert nach BIS-SST
23
Duales Studium
codiert nach BIS-SST
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Meldedatum
15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ
2
Erhalterkennzahl
codiert nach BIS-SST
3
Hochschullehrgangsnummer
codiert nach BIS-SST
4
Standort
codiert nach BIS-SST
5
Personenkennzeichen
codiert nach BIS-SST
6
Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST
7
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST
8
Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master
codiert gemäß § 13 Abs. 4
9
Studierendenstatus
codiert nach BIS-SST
10
Organisationsform
codiert nach BIS-SST
11
Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums
codiert nach BIS-SST
12
Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums
codiert nach BIS-SST
13
Studierendentyp im gemeinsamen eingerichteten Studium
codiert nach BIS-SST
14
Partnerinstitution des gemeinsamen (eingerichteten) Studium
codiert nach BIS-SST
15
Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium
codiert nach BIS-SST
16
Beendigungsdatum des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums
codiert nach BIS-SST
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
vbPK-BF
2
Ersatzkennzeichen
gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020
3
Semesterkennzeichen
codiert nach BIS-SST
4
Geburtsdatum
codiert nach BIS-SST
5
Geschlecht
codiert gemäß § 13 Abs. 3
6
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 4
7
Studiengangskennzahl
codiert nach BIS-SST
8
Organisationsform
codiert nach BIS-SST
9
Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach BIS-SST
10
Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer
2
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen
3
vbPK-AS
4
Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Privathochschule
codiert (§ 12)
5
Bezugssemester
6
Familienname
7
Vorname/n
8
Geburtsdatum
(JJJJMMTT)
9
Staatsangehörigkeit
codiert (§ 12)
10
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
11
akademische/r Grad/e vor dem Namen
12
akademische/r Grad/e nach dem Namen
13
Staat der Anschrift am Heimatort
codiert (§ 12)
14
Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
15
Heimatort
16
Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
17
Staat der Zustelladresse
18
Postleitzahl der Zustelladresse
19
Ort der Zustelladresse
20
Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
21
c/o-Name
22
E-Mail-Adresse
23
Lichtbild
23
Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
3.3
24
Kennzeichnung für die Personenzählung PO
3.4
25
Studienbeitragsstatus
codiert (§ 12)
23
in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer
2
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule
codiert (§ 12)
4
Beitragssemester
5
Bezahlungsstatus
3.6
6
Vorschreibung Studienbeitrag
7
Vorschreibung Studierendenbeitrag
8
Vorschreibung Sonderbeitrag
9
Valutadatum der Vorschreibung
entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
10
Nachforderung Studienbeitrag
11
Nachforderung Studierendenbeitrag
12
Nachforderung Sonderbeitrag
13
Valutadatum der Nachforderung
entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
14
Ist-Betrag
15
letztes Buchungsdatum
(JJJJMMTT)
16
Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule
IBAN
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer
2
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule
codiert (§ 12)
4
Bezugssemester
5
Kennzeichnung Studiengesetz
3.7
6
Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung
codiert (§ 12)
7
Kennzahl-1 des Studiums
codiert (§ 12)
8
Kennzahl-2 des Studiums
codiert (§ 12)
9
Kennzahl-3 des Studiums
codiert (§ 12)
10
zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund
codiert (§ 12)
11
Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum
(JJJJMMTT); 3.8
12
Form der allgemeinen Universitätsreife
codiert (§ 12)
13
Datum der allgemeinen Universitätsreife
(JJJJMM); 3.2
14
Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife
codiert (§ 12)
15
Zulassungsstatus
3.9
16
Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
3.10
17
Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
3.10
18
Meldung der Fortsetzung des Studiums
3.11
19
Mobilitätsprogramm
codiert (§ 12); 3.5
20
Gastland des Auslandsaufenthaltes
codiert (§ 12)
21
Beendigungsdatum
(JJJJMMTT); 3.12
22
Curriculum Fach 1
3.13
23
Curriculum Fach 2
3.13
24
Datum der Fortsetzungsmeldung
(JJJJMMTT); 3.13
25
Schließungsgrund
3.14
0
vorgeschrieben
1
Betrag nicht ordnungsgemäß
2
zu spät bezahlt
7
bezahlt „so gut wie“
8
bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung
9
ordnungsgemäß bezahlt
V
Antrag auf Zulassung
B
Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F
Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X
Zulassung zum Studium ist erloschen
A
Mindeststudienleistung nicht erbracht – UG § 68 (1) Z 2a
B
Fehlende Fortsetzungsmeldung – UG § 68 (1) Z 2
C
Letzte zulässige Wiederholung negativ – UG § 68 (1) Z 3
D
Positiver Studienabschluss – UG § 68 (1) Z 6
Die Studienschließungen aufgrund der Codes „B“, „C“ und „D“ sind nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Akademischer Grad (dem Namen vorangestellt)
2
Akademischer Grad (dem Namen nachgestellt)
3
Matrikelnummer
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Studierendenstatus („studierend“/„nicht studierend“)
2
Gültigkeit des Studierendenausweises
3
Aktive Zulassungen
4
Meldende (zulassende) Bildungseinrichtung
5
Gültigkeit der Zulassung an der jeweiligen Bildungseinrichtung
§ 3. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer
2
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule
codiert (§ 12)
4
Berichtssemester
5
Kennzeichnung Studiengesetz
3.2
6
Kennzeichnung des Studiums
Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6
7
Semesterzahl Fach-1
3.3
8
Semesterzahl Fach-2
3.3
9
Semesterstundenzahl Fach-1
3.4.1; 3.4.3; 3.4.4
10
Semesterstundenzahl Fach-2
3.4.2; 3.4.4
11
Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1
3.4.1; 3.4.3; 3.4.4
12
Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2
3.4.2; 3.4.4
13
ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1
3.4.1; 3.4.4
14
ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2
3.4.2; 3.4.4
15
Mobilitätsbonus
3.4.3
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer
2
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule
codiert (§ 12)
4
Berichtssemester
5
Kennzeichnung Studiengesetz
3.2
6
Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung
codiert (§ 12)
7
Kennzahl-1 des Studiums
codiert (§ 12)
8
Kennzahl-2 des Studiums
codiert (§ 12)
9
Kennzahl-3 des Studiums
codiert (§ 12)
10
zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund
codiert (§ 12)
11
Studienabschnitt (Fach-1)
3.5 bis 3.9
12
Studienabschnitt (Fach-2)
3.5 bis 3.9
13
Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)
(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
14
Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)
oder 2. Abschnitt (Fach-1)
(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
15
Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)
(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
16
Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)
(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
17
Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss
(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
leer
noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R
den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)
W
den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)
M
Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender Masterarbeit
N
Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit optionaler Masterarbeit
S
abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c. UG
P
(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
Q
(abschließendes) Rigorosum eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums
U
Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß § 54c. UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach
§ 4. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist
(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule
2
Matrikelnummer
3
Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen
4
vbPK-AS
5
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule
codiert (§ 12)
6
Geburtsdatum
(JJJJMMTT)
7
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
8
Staatsangehörigkeit
codiert (§ 12)
9
Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung
codiert (§ 12)
10
Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung
codiert (§ 12)
11
Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung
codiert (§ 12)
12
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
(JJJJMMTT)
13
Datum der Studienberechtigungsprüfung
(JJJJMMTT)
§ 5. Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Matrikelnummer
2
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3
Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule
codiert (§ 12)
4
Bezugssemester
5
Geburtsdatum
(JJJJMMTT)
6
Staatsangehörigkeit
codiert (§ 12)
7
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
8
Staat der Anschrift am Heimatort
codiert (§ 12)
9
Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
10
Heimatort
11
Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
12
Kennzeichnung für die Personenzählung PO
13
Studienbeitragsstatus
14
Kennzeichnung Studiengesetz
15
Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung
codiert (§ 12)
16
Kennzahl-1 des Studiums
codiert (§ 12)
17
Kennzahl-2 des Studiums
codiert (§ 12)
18
Kennzahl-3 des Studiums
codiert (§ 12)
19
zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund
codiert (§ 12)
20
Zulassungs- oder Beginndatum
(JJJJMMTT)
21
Form der allgemeinen Universitätsreife
codiert (§ 12)
22
Datum der allgemeinen Universitätsreife
(JJJJMM);
23
Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife
codiert (§ 12)
24
Zulassungsstatus
25
Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
26
Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
27
Meldung der Fortsetzung des Studiums
28
Mobilitätsprogramm
codiert (§ 12)
29
Gastland des Auslandsaufenthaltes
codiert (§ 12)
30
Beendigungsdatum
(JJJJMMTT)
31
Semesterzahl Fach-1
32
Semesterzahl Fach-2
33
Semesterstundenzahl Fach-1
34
Semesterstundenzahl Fach-2
35
Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1
36
Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2
37
ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1
38
ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2
39
Studienabschnitt (Fach-1)
40
Studienabschnitt (Fach-2)
41
Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)
(JJJJMMTT)
42
Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)
oder 2. Abschnitt (Fach-1)
(JJJJMMTT)
43
Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)
(JJJJMMTT)
44
Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)
(JJJJMMTT)
45
Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss
(JJJJMMTT)
46
Informationen zu Fehlermeldungen
47
Mobilitätsbonus
3.4.3 der Anlage 4
48
Schließungsgrund
3.14 der Anlage 3
Der Gesamtevidenz ist ausschließlich der Schließungsgrund „Mindeststudienleistung nicht erbracht (Code A)“ zu melden.
§ 6. (1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.
(2) Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.
(3) In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Personenkennzeichen
codiert nach BIS-SST
2
Matrikelnummer
codiert gemäß § 4
3
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4
Geburtsdatum
codiert nach BIS-SST, DVUH
5
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 4
6
Geschlecht
codiert gemäß § 13 Abs. 3
7
Staat des Heimatortes
codiert gemäß § 13 Abs. 4
8
Postleitzahl des Heimatortes
codiert nach BIS-SST, DVUH
9
Bezeichnung des Heimatortes
codiert nach BIS-SST, DVUH
10
Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach BIS-SST
11
Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST
12
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert nach BIS-SST
13
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST
14
Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
15
Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST, DVUH
16
Studiengangskennzahl
codiert nach BIS-SST, DVUH
17
Studiengangsart
codiert nach BIS-SST
18
Standort
codiert nach BIS-SST
19
Organisationsform
codiert nach BIS-SST
20
Startsemester des Studiengangs
21
Beginndatum des Studiums
(JJJJMMTT)
22
Beendigungsdatum des Studiums
(JJJJMMTT)
23
Ausbildungssemester
codiert nach BIS-SST
24
Studierendenstatus
codiert nach BIS-SST
25
Studienanfänger/in
26
Berufstätigkeit
codiert nach BIS-SST
27
VonNachPersKZ
codiert nach BIS-SST
28
Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
29
Gastland (internationale Mobilität)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
30
Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums
codiert nach BIS-SST
31
Studierendentyp im gemeinsamen Studium
codiert nach BIS-SST
32
Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums
codiert nach BIS-SST
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Personenkennzeichen
codiert nach BIS-SST
2
Matrikelnummer der/des Studierenden
codiert gemäß § 4
3
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4
Geburtsdatum
codiert nach BIS-SST, DVUH
5
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 4
6
Geschlecht
codiert gemäß § 13 Abs. 3
7
Staat des Heimatortes
codiert gemäß § 13 Abs. 4
8
Postleitzahl des Heimatortes
codiert nach BIS-SST, DVUH
9
Bezeichnung des Heimatort
codiert nach BIS-SST, DVUH
10
Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert gemäß BIS-SST
11
Zugangsvoraussetzung Master
codiert gemäß BIS-SST
12
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert gemäß BIS-SST
13
Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master
codiert gemäß BIS-SST
14
Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
15
Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master
codiert nach BIS-SST, DVUH
16
Beginndatum des Studiums
(JJJJMMTT)
17
Beendigungsdatum des Studiums
(JJJJMMTT)
18
Studierendenstatus
codiert nach BIS-SST
19
Hochschullehrgangsnummer
codiert nach BIS-SST
20
Hochschullehrgangsart
codiert nach BIS-SST
21
Organisationsform
codiert nach BIS-SST
22
Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)
codiert nach BIS-SST, DVUH
23
Gastland (internationale Mobilität)
codiert gemäß § 13 Abs. 4
24
Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums
codiert nach BIS-SST
25
Studierendentyp im gemeinsamen Studium
codiert nach BIS-SST
26
Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums
codiert nach BIS-SST
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Personenkennzeichen
codiert nach BIS-SST
2
Matrikelnummer
codiert gemäß § 4
3
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4
Geburtsdatum
codiert nach BIS-SST, DVUH
5
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 4
6
Geschlecht
codiert gemäß § 13 Abs. 3
7
Staat des Heimatortes
codiert gemäß § 13 Abs. 4
8
Postleitzahl des Heimatortes
codiert nach BIS-SST, DVUH
9
Bezeichnung des Heimatortes
codiert nach BIS-SST, DVUH
10
Studiengangskennzahl
codiert nach BIS-SST, DVUH
11
Studierendenstatus
codiert nach BIS-SST
12
Studienanfänger/in
13
Beginndatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
codiert nach BIS-SST
14
Beendigungsdatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
codiert nach BIS-SST
§ 7. Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist für die Abwicklung der Erasmus+ Mobilität notwendig, andernfalls kann keine Teilnahme am Programm erfolgen.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Meldedatum
(JJJJMMTT)
2
Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status)
Codiert, gemäß 5
3
Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad)
gemäß 3
4
ISCED (1999, 2013)
5
Personenflag
6
Matrikelnummer
7
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
8
Geburtsdatum
(JJJJMMTT)
9
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 4
10
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
11
Staat der Anschrift am Heimatort
codiert gemäß § 13 Abs. 4
12
Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
13
Heimatort
14
Gemeindekennziffer des Heimatortes
15
Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang
(JJJJMMTT)
16
Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
17
Lehrgang mit Bachelorabschluss, Zugangsvoraussetzung
gemäß Pkt. 4
18
Lehrgang mit Masterabschluss, Zugangsvoraussetzung
gemäß Pkt. 4
19
Beendigungsdatum des Studiums
(JJJJMMTT)
20
Beendigungsform
gemäß Pkt. 5
21
Status im Studium
codiert
22
Mobilitätsprogramm
codiert gemäß Z 2 der Anlage 2
23
Gastland
codiert gemäß § 13 Abs. 4
Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.
1
Bachelorstudium
2
Diplomstudium
3
Master- bzw. Lizentiatsstudium
4
Doktoratsstudium
5
Lehrgang mit Masterabschluss gemäß PUG
6
Lehrgang mit Bachelorabschluss
7
Lehrgang mit Masterabschluss
8
Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“
9
Vorbereitungslehrgang
10
Sonstiger Lehrgang
1
Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
2
Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
3
Bachelor Professional: einschlägige berufliche Qualifikation
4
Bachelor Professional: mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
5
Master: Abschluss Studium (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
6
Master: Abschluss Studium (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
7
Master (EMBA): Zulassung mit einschlägiger beruflicher Qualifikation
1
Erfolgreicher Abschluss
2
Beendigung ohne Abschluss
3
Studienunterbrechung
1
Privathochschule
2
Privatuniversität
§ 8. (1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.
(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.
(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
(5) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (§ 22 Abs. 5) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Datensatzkennung
3.1
2
Datensatzkennung
3.2
3
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
4
Geburtsjahr
5
Staatsangehörigkeit
3.3
6
höchste abgeschlossene Ausbildung
3.4
7
Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
(MMJJJJ)
8
Beschäftigungsart 1
3.5
9
Beschäftigungsart 2
3.5
10
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
11
Verwendung
3.6
12
Funktion
3.7
13
Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6
(MMJJJJ)
14
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents
15
Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)
16
Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)
*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.
1
Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)
3
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
4
Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
5
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
8
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
9
Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
Beschäftigungsart 1
1
Dienstverhältnis zum Bund
3
Arbeitsverhältnis zur Universität
4
Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018
5
sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6
Ausbildungsverhältnis gemäß BAG
7
Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2
B
befristetes Beschäftigungsverhältnis
M
befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG
U
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
11
Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12
Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14
habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
17
nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18
Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23
Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
25
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26
Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27
Universitätsassistent/in (KV)
28
Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
30
Studentische/r Mitarbeiter/in
40
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50
Universitätsmanagement
60
Verwaltung
61
Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62
Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
64
Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
65
Technisches Personal
66
Bibliothekspersonal
70
Wartung, Betrieb und Aufsicht
81
Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
82
Assoziierte/r Professor/in (KV)
83
Assistenzprofessor/in (KV)
84
Senior Lecturer (KV)
85
Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)
86
Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)
87
Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.
88
Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)
1
Rektor/in
2
Vizerektor/in
3
Vorsitzende/r des Senats
4
Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen
5
Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6
Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
§ 9. (1) Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(2) Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
Personalnummer
2
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
3
Geburtsjahr
4
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 3
5
höchste abgeschlossene Ausbildung
gemäß Z 2.1
6
Beschäftigungsart 1
gemäß Z 2.2
7
Beschäftigungsart 2
gemäß Z 2.3
8
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9
Verwendung
gemäß Z 2.4
10
Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen
11
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen
12
Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5)
Studiengangskennzahl
13
Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
Lehrgangsnummer
14
Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
1
Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Hochschullehrganges (§ 9 FHG) mit Mastergrad
3
Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5
Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6
Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war
8
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11
Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
1
Dienstverhältnis zum Bund
2
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3
Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5
Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6
Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger
7
Freier Dienstvertrag
1
befristetes Beschäftigungsverhältnis
2
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
1
wissenschaftliche Lehre und Forschung
2
wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3
professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5
Management
6
Verwaltung
7
Wartung und Betrieb
1
Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2
Leiter/in des Kollegiums
3
stellv. Leiter/in des Kollegiums
4
Mitglied des Kollegiums
5
Studiengangsleiter/in
6
Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7
Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHG)
1
Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2
stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3
Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4
stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5
Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6
stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7
Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
§ 10. Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen,
– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
– Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Privathochschule angehört haben.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
Definition
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
Kriterium
Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.
Definition
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien
– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,
– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.
Definition
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
Kriterien
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
Definition
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.
Kriterium
Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
Definition
sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden (inkl. Zwischenabschlüsse in kombinierten Master- und Doktoratsstudien) und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.
Kriterien
– Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder
– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
§ 11. (1) Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(2) Der akademische Grad ist
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen,
– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen,
– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule,
– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.
Definition
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind.
Kriterien
– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.
Definition
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
Kriterium
Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.
Definition
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte.
Kriterien
– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,
– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.
Definition
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
Kriterien
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.
Definition
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht.
Kriterium
Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.
Definition
sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.
Kriterien
– Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder
– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
§ 12. (1) Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für Universitäten von den Universitäten und Codex-Informationen für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
(2) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4) Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
(5) Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(6) Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
A1
universitätseigener eindeutiger Objektcode
A2
universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres
Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen
A3
Bezeichnung des Objektes
A4
Postleitzahl der topographischen Objektanschrift
2.2
A5
Ort der topographischen Objektanschrift
2.2
A6
Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes
2.2
A7
Hausnummer (Ordnungsnummer)
2.2
A8
Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A9
Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A10
Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A11
Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A12
Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A13
Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A14
Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A15
Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A16
Dauer der Anmietung in Monaten
Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren
A17
Kommentar
Text, Optional
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
B1
universitätseigener eindeutiger Objektcode
B2
universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres
Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen
B3
Projektart gemäß 2.4
B4
Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr
2.2c
B5
Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro Jahr
2.2c
B6
Umsatzsteuer pro Jahr
2.2c
B7
Kommentar
Text, Optional
2.
Feldinhalt
2.1
Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden.
2.2
Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.
2.2a
In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren.
2.2b
Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren.
2.2c
Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren.
2.3 Nutzungsart
Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800
1
Wohn- und Aufenthaltsräume
2
Büros und Sitzungsräume
3
Werkstätten und Labors
4
Lager und Archive
5
Unterrichtsräume und Bibliotheken
6
Medizinisch ausgestattete Räume
7
Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)
8
Funktionsflächen
9
Verkehrsflächen
2.4 Projektart
Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV
1
Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte
2
Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoV
3
Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)
4
Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“)
§ 13. (1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
(2) Bei Übermittlungen von Daten haben
(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden
(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(5) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
(6) Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.
(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)
§ 14. Folgende Daten sind zu übermitteln
(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert)
§ 15. Folgende Daten sind zu übermitteln
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Rechtsträger
3.1
2
Erhebungsstichtag
3.2
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
2
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)
3.4
3
Geschlecht
3.5
4
Geburtsjahr
3.6
5
Ausbildung
3.7
6
Verwendung
3.8
7
Funktion
3.9
8
Beschäftigungsart
3.10
9
Beschäftigungsausmaß
3.11
§ 16. (1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Z 1 bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Z 5 laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.
(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln
(3) Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.
ISCED-F 2013 Code
Bezeichnung des Studienfeldes
Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten
Richtwert
0111
Erziehungswissenschaft
40
0200
Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert
Wissenschaftliche Universitäten
40
0211
Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion
Kunstuniversitäten
10
0212
Mode, Innenarchitektur und industrielles Design
25
0213
Bildende Kunst
Wissenschaftliche Universitäten
40
Kunstuniversitäten
20
0215
Musik und darstellende Kunst
Wissenschaftliche Universitäten
40
Kunstuniversitäten
10
0221
Religion und Theologie
Wissenschaftliche Universitäten
40
0222
Geschichte und Archäologie
Wissenschaftliche Universitäten
40
Kunstuniversitäten
25
0223
Philosophie und Ethik
40
0231
Spracherwerb
40
0232
Literatur und Linguistik
40
0288
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste
Wissenschaftliche Universitäten
40
Kunstuniversitäten
25
0311
Volkswirtschaftslehre
40
0312
Politikwissenschaft und politische Bildung
40
0313
Psychologie
35
0314
Soziologie und Kulturwissenschaften
40
0321
Journalismus und Berichterstattung
40
0322
Bibliothek, Informationswesen, Archiv
40
0388
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen
40
0410
Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert
40
0411
Steuer- und Rechnungswesen
40
0412
Finanz-, Bank- und Versicherungswesen
40
0413
Management und Verwaltung
40
0414
Marketing und Werbung
40
0421
Recht
40
0488
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht
40
0511
Biologie
25
0512
Biochemie
25
0521
Umweltwissenschaften
25
0522
Natürliche Lebensräume und Wildtiere
35
0531
Chemie
25
0532
Geowissenschaften
25
0533
Physik
25
0541
Mathematik
25
0542
Statistik
25
0588
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik
25
0610
Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert
25
0612
Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration
25
0613
Software- und Applikationsentwicklung und -analyse
25
0688
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie
25
0711
Chemie und Verfahrenstechnik
25
0712
Umweltschutztechnologien
25
0713
Elektrizität und Energie
25
0714
Elektronik und Automation
Wissenschaftliche Universitäten
25
Kunstuniversitäten
25
0715
Maschinenbau und Metallverarbeitung
25
0721
Nahrungsmittel
35
0722
Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz)
35
0724
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
25
0731
Architektur und Städteplanung
Wissenschaftliche Universitäten
25
Kunstuniversitäten
20
0732
Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau
25
0788
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe
25
0811
Pflanzenbau und Tierzucht
35
0812
Gartenbau
35
0821
Forstwirtschaft
35
0841
Tiermedizin
15
0888
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin
35
0911
Zahnmedizin
15
0912
Humanmedizin
15
0913
Krankenpflege und Geburtshilfe
40
0916
Pharmazie
20
0917
Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien
10
0988
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen
35
0999
Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert
40
1014
Sport
35
1015
Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie
40
1088
Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen
35
9999
Feld unbekannt
Wissenschaftliche Universitäten
40
Kunstuniversitäten
25
§ 17. Folgende Daten sind zu übermitteln
§ 18. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei
(2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind. Prüfungen, die im Semester der Zulassung bereits vor 1. Oktober bzw. 1. März abgelegt werden, sind unbeschadet des früheren Prüfungsdatums dem ersten Semester zuzuordnen.
(3) Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
(4) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
(5) Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
(6) Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.
§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten
(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
§ 20. Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.
§ 21. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.
§ 22. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln
(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung
(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung
§ 23. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.
§ 24. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln
(5) Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung
(6) Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung
§ 25. Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln.
§ 26. (1) Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten
§ 27. (1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.
(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.
§ 28. Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
§ 29. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils das vbPK-AS bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
§ 30. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.
§ 31. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.
(3) Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.
§ 32. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern
(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
§ 33. Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.
§ 34. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlage 1 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 zu verwenden. Das geänderte Formular der Anlage 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 zu verwenden.
(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 14 Z 5, § 16 Abs. 1 und 2 Z 1 lit. c, d und e, § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 3a, 7, 10 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
§ 36. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 37. (1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes
(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.
(4) Für Fachhochschulen gilt Folgendes
Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.