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20011989 AT

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

56 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.04.2026

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

StF: BGBl. II Nr. 301/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 233/2023

BGBl. II Nr. 255/2023

BGBl. II Nr. 84/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

3.

der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

4.

des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

5.

des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;

6.

der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Matrikelnummernsystematik

§ 3.

Vergabe der Matrikelnummer

§ 4.

Bildung der Matrikelnummer

§ 5.

Sperrung der Matrikelnummer

3. Abschnitt

Anhang zum Diplom und Erasmus+ Auslandsaufenthalte

(Anm.: Anhang zum Diplom und Erasmus+-Auslandsaufenthalte)

§ 6.

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

§ 7.

Erasmus+ Auslandsaufenthalte

(Anm.: Erasmus+-Auslandsaufenthalte)

4. Abschnitt

Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien

§ 8.

Zulassung und Fortsetzungsmeldung

§ 9.

Mitbelegung

§ 10.

Amtswegige Mitbelegung

§ 11.

Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

5. Abschnitt

Codierung

§ 12.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

6. Abschnitt

Übermittlung von Daten

§ 13.

Allgemeines zur Übermittlung von Daten

§ 14.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

§ 15.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

§ 16.

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

§ 17.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen

§ 18.

Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

7. Abschnitt

Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 19.

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 20.

Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 21.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

8. Abschnitt

Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 22.

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

§ 23.

Daten für das universitäre Berichtswesen

§ 24.

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

§ 25.

Raumdaten für die Universitätsstatistik

9. Abschnitt

Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

§ 26.

Allgemeines

§ 27.

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

§ 28.

Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

10. Abschnitt

Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 29.

Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 30.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 31.

Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 32.

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

11. Abschnitt

Betreuungsrichtwerte

§ 33.

Betreuungsrichtwerte

(Anm.: Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013)

12. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34.

Verweisungen

§ 35.

Inkrafttreten

§ 36.

Außerkrafttreten

(Anm.: Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung)

§ 37.

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 2

Studierendendaten der Fachhochschulen

Anlage 3

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 3a

Daten für das Studierendenregister zur Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes gemäß § 10 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Anlage 4

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 5

Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 6

Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Anlage 7

Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

Anlage 8

Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 9

Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 10

Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 11

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Anlage 12

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Anlage 13

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 14

Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1)

(Anm.: UHStat 1 Erhebung bei der Anmeldung zu einem Studium oder bei Studienbeginn)

Anlage 15

Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2)

Anlage 16

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Anlage 17

Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013

Anmerkung

1. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 301/2022 kundgemacht.

2. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 301/2022 und BGBl. II Nr. 255/2023 angepasst.

Schlagworte

Inh

Studierendendaten, Personaldaten, Betriebsdaten, Personalaufwand, Betriebsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40277073

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

1

Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation

1.1

Familienname(n)

1.2

Vorname(n)

1.3

Geburtsdatum

TT/MM/JJJJ

1.4

Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden)

2

Angaben zur Qualifikation

2.1

Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache)

2.2

Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation

2.3

Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache)

2.4

Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache)

2.5

Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n)

3

Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation

3.1

Niveau (Stufe) der Qualifikation

3.2

Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern)

3.3

Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife)

4

Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen

4.1

Studienform

4.2

Lernergebnisse des Studiums

4.3

Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten

4.4

Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle

Einzelnoten

– „sehr gut“ (1)

– „gut“ (2)

– „befriedigend“ (3)

– „genügend“ (4)

– „nicht genügend“ (5)

Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt

– „mit Erfolg teilgenommen“

Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt

– „ohne Erfolg teilgenommen“

4.5

Gesamtnote

Ziffernmäßig errechnete Gesamtnote (nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtet und auf zwei Kommastellen gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat) bzw. „nicht zutreffend“

5

Angaben zur Berechtigung der Qualifikation

5.1

Zugang zu weiterführenden Studien

5.2

Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend)

Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften;

Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

6

Weitere Angaben

6.1

Weitere Angaben

6.2

Weitere Informationsquellen

7

Zertifizierung des Anhanges

7.1

Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

8

Angaben zum nationalen Hochschulsystem

Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf der Internetseite von Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) sowie auf folgender nationaler Internetseite abrufbar: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule]

Amtssignatur

1

Information identifying the holder of the qualification

1.1

Last name(s)

1.2

First name(s)

1.3

Date of birth

DD/MM/YYYY

1.4

Student identification number or code (if available)

2

Information identifying the qualification

2.1

Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language)

2.2

Main field(s) of study for the qualification

2.3

Name and status of awarding institution (in original language)

2.4

Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language)

2.5

Language(s) of instruction/examination

3

Information on the level and duration of the qualification

3.1

Level of the qualification

3.2

Official duration of programme in ECTS credits and/or years

3.3

Access requirement(s)

4

Information on the programme completed and the results obtained

4.1

Mode of study

4.2

Programme learning outcomes

4.3

Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained

4.4

Grading system and, if available, grade distribution table

Single grades

– „excellent“ (1)

– „good“ (2)

– „satisfactory“ (3)

– „sufficient“ (4)

– „insufficient“ (5)

Positive achievement when a strict differentiation does not take place

– „successfully completed“

Negative achievement when a strict differentiation does not take place

– „unsuccessfully completed“

4.5

Overall classification of the qualification (in original language)

Numerical overall grade (Gesamtnote) (weighted according to ECTS credits and rounded to two decimal places, whereby rounding up is required if the third decimal digit is at least 5), or, respectively, „not applicable“

5

Information on the function of the qualification

5.1

Access to further study

5.2

Access to a regulated profession (if applicable)

Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG

6

Additional information

6.1

Additional information

6.2

Further information sources

7

Certification of the supplement

7.1

This document has been officially signed according to art. 19 of the EGovernment Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.

8

Information on the national higher education system

Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the Eurydice website (European education information network) and on the following national website: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education]

Amtssignatur

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

(2) Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.

(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer des/der Studierenden

codiert gemäß § 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß § 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

5

Ersatzkennzeichen

6

vbPK-AS

7

Familienname

codiert nach BIS-SST, DVUH

8

Vorname

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4

11

Geschlecht

codiert gemäß § 13 Abs. 3

12

Akademische/r Grad/e vor dem Namen

codiert nach BIS-SST, DVUH

13

Akademische/r Grad/e nach dem Namen

codiert nach BIS-SST, DVUH

14

Staat des Heimatortes

codiert gemäß § 13 Abs. 4

15

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür am Heimatort

codiert nach BIS-SST, DVUH

18

Staat der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

19

Postleitzahl der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

20

Ort der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

21

Straße, Hausnummer, Stiege/Stock/Tür der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

22

c/o

23

E-Mail-Adresse (von BE vergeben)

24

E-Mail-Adresse (privat)

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer des/der Studierenden

codiert gemäß § 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß § 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

5

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

6

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

7

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

8

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

9

Aufenthalt von (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Aufenthalt bis (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

12

Aufenthaltszweck (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

13

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

14

Herkunftsland (internationale Mobilität)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

15

erworbene ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

18

Meldedatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

19

Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien

codiert nach DVUH

20

Meldestatus

codiert nach DVUH

21

Unterbrechungsdatum des Studiums

codiert nach BIS-SST, DVUH

22

Wiedereintrittsdatum ins Studium

codiert nach BIS-SST, DVUH

2.2.2. Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge)

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

codiert gemäß § 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß § 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

5

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

6

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach § 13 Abs. 4

7

Beginndatum des Hochschullehrganges

(JJJJMMTT)

8

Beendigungsdatum des Hochschullehrganges

(JJJJMMTT)

9

Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien

codiert nach DVUH

10

Meldedatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST, DVUH

12

Meldestatus

codiert nach DVUH

13

Aufenthalt von (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

14

Aufenthalt bis (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

15

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Aufenthaltszweck (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

18

Herkunftsland (internationale Mobilität)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

19

erworbene ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

20

anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform) und 5 (Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung/Schulform): bis zum Studienjahr 2021/22 erfolgt die Eingabe gemäß BIS, ab dem Studienjahr 2022/23 gemäß DVUH.

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer des/der Studierenden

codiert gemäß § 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß § 12

3

Beitragssemester

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Beitragsstatus

FHs codieren mit „X“ wenn beitragspflichtig, ÖH-Beitrag + „ggf. Studienbeitrag“

5

Studierendenbeitrag ÖH

6

Sonderbeitrag ÖH

7

Studienbeitrag

8

Nachforderung Studienbeitrag

9

Valutadatum (Ende der Zahlungsfrist)

10

Valutadatum Nachfrist

11

Letztes Buchungsdatum

12

Zulassungsstatus

Codierung gemäß DVUH-Spezifikation

13

Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungskennzahl)

Codierung gemäß DVUH-Spezifikation

14

Bezahlstatus

15

IST-Beitrag

16

Studienbeitragskonto der FH

17

Vollzugsmeldung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer der/des Studierenden

codiert gemäß § 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Semesterzahl

5

ECTS-Anrechnungspunkte

6

Studiengangskennzahl

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST

2

Standort

codiert nach BIS-SST

3

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

4

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

5

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

6

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

7

Ausstellungsstaat der Urkunden über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

8

Ausbildungssemester

codiert nach BIS-SST

9

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

10

Berufstätigkeit

codiert nach BIS-SST

11

VonNachPersKZ

codiert nach BIS-SST

12

Förderrelevanz für das Bundesministerium

codiert nach BIS-SST

13

Förderung des Auslandsaufenthaltes outgoings

codiert nach BIS-SST

14

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

15

Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

16

Studierendentyp im gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

17

Partnerinstitution des gemeinsamen (einrichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

18

Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

19

Ausbildungssemester im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

20

Beendigungsdatum des gemeinsam (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS SST

21

Meldedatum

codiert nach BIS-SST

22

Erhalterkennzahl

codiert nach BIS-SST

23

Duales Studium

codiert nach BIS-SST

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ

2

Erhalterkennzahl

codiert nach BIS-SST

3

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST

4

Standort

codiert nach BIS-SST

5

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

6

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

7

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

8

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß § 13 Abs. 4

9

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

10

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

11

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

12

Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

13

Studierendentyp im gemeinsamen eingerichteten Studium

codiert nach BIS-SST

14

Partnerinstitution des gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

15

Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

16

Beendigungsdatum des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

vbPK-BF

2

Ersatzkennzeichen

gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020

3

Semesterkennzeichen

codiert nach BIS-SST

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST

5

Geschlecht

codiert gemäß § 13 Abs. 3

6

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4

7

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST

8

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

9

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

10

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen

3

vbPK-AS

4

Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Privathochschule

codiert (§ 12)

5

Bezugssemester

6

Familienname

7

Vorname/n

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)

10

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

11

akademische/r Grad/e vor dem Namen

12

akademische/r Grad/e nach dem Namen

13

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (§ 12)

14

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

15

Heimatort

16

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

17

Staat der Zustelladresse

18

Postleitzahl der Zustelladresse

19

Ort der Zustelladresse

20

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

21

c/o-Name

22

E-Mail-Adresse

23

Lichtbild

23

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

3.3

24

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

3.4

25

Studienbeitragsstatus

codiert (§ 12)

23

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

4

Beitragssemester

5

Bezahlungsstatus

3.6

6

Vorschreibung Studienbeitrag

7

Vorschreibung Studierendenbeitrag

8

Vorschreibung Sonderbeitrag

9

Valutadatum der Vorschreibung

entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung

10

Nachforderung Studienbeitrag

11

Nachforderung Studierendenbeitrag

12

Nachforderung Sonderbeitrag

13

Valutadatum der Nachforderung

entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung

14

Ist-Betrag

15

letztes Buchungsdatum

(JJJJMMTT)

16

Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule

IBAN

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

4

Bezugssemester

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.7

6

Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 12)

7

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 12)

8

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 12)

9

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 12)

10

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (§ 12)

11

Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum

(JJJJMMTT); 3.8

12

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)

13

Datum der allgemeinen Universitätsreife

(JJJJMM); 3.2

14

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)

15

Zulassungsstatus

3.9

16

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

3.10

17

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

3.10

18

Meldung der Fortsetzung des Studiums

3.11

19

Mobilitätsprogramm

codiert (§ 12); 3.5

20

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (§ 12)

21

Beendigungsdatum

(JJJJMMTT); 3.12

22

Curriculum Fach 1

3.13

23

Curriculum Fach 2

3.13

24

Datum der Fortsetzungsmeldung

(JJJJMMTT); 3.13

25

Schließungsgrund

3.14

0

vorgeschrieben

1

Betrag nicht ordnungsgemäß

2

zu spät bezahlt

7

bezahlt „so gut wie“

8

bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung

9

ordnungsgemäß bezahlt

V

Antrag auf Zulassung

B

Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F

Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X

Zulassung zum Studium ist erloschen

A

Mindeststudienleistung nicht erbracht – UG § 68 (1) Z 2a

B

Fehlende Fortsetzungsmeldung – UG § 68 (1) Z 2

C

Letzte zulässige Wiederholung negativ – UG § 68 (1) Z 3

D

Positiver Studienabschluss – UG § 68 (1) Z 6

Die Studienschließungen aufgrund der Codes „B“, „C“ und „D“ sind nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Akademischer Grad (dem Namen vorangestellt)

2

Akademischer Grad (dem Namen nachgestellt)

3

Matrikelnummer

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Studierendenstatus („studierend“/„nicht studierend“)

2

Gültigkeit des Studierendenausweises

3

Aktive Zulassungen

4

Meldende (zulassende) Bildungseinrichtung

5

Gültigkeit der Zulassung an der jeweiligen Bildungseinrichtung

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 3. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.

(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.

(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

4

Berichtssemester

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6

7

Semesterzahl Fach-1

3.3

8

Semesterzahl Fach-2

3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

10

Semesterstundenzahl Fach-2

3.4.2; 3.4.4

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

12

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.4.2; 3.4.4

13

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1

3.4.1; 3.4.4

14

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2

3.4.2; 3.4.4

15

Mobilitätsbonus

3.4.3

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

4

Berichtssemester

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 12)

7

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 12)

8

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 12)

9

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 12)

10

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (§ 12)

11

Studienabschnitt (Fach-1)

3.5 bis 3.9

12

Studienabschnitt (Fach-2)

3.5 bis 3.9

13

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

14

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

15

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

16

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

17

Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

leer

noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R

den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W

den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)

M

Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender Masterarbeit

N

Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit optionaler Masterarbeit

S

abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c. UG

P

(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

Q

(abschließendes) Rigorosum eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums

U

Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß § 54c. UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 4. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule

2

Matrikelnummer

3

Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen

4

vbPK-AS

5

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule

codiert (§ 12)

6

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

7

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

8

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)

9

Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung

codiert (§ 12)

10

Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung

codiert (§ 12)

11

Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung

codiert (§ 12)

12

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

13

Datum der Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 5. Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

3

Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

4

Bezugssemester

5

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

6

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)

7

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

8

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (§ 12)

9

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

10

Heimatort

11

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

12

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

13

Studienbeitragsstatus

14

Kennzeichnung Studiengesetz

15

Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 12)

16

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 12)

17

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 12)

18

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 12)

19

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (§ 12)

20

Zulassungs- oder Beginndatum

(JJJJMMTT)

21

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)

22

Datum der allgemeinen Universitätsreife

(JJJJMM);

23

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)

24

Zulassungsstatus

25

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

26

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

27

Meldung der Fortsetzung des Studiums

28

Mobilitätsprogramm

codiert (§ 12)

29

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (§ 12)

30

Beendigungsdatum

(JJJJMMTT)

31

Semesterzahl Fach-1

32

Semesterzahl Fach-2

33

Semesterstundenzahl Fach-1

34

Semesterstundenzahl Fach-2

35

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

36

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

37

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1

38

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2

39

Studienabschnitt (Fach-1)

40

Studienabschnitt (Fach-2)

41

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

42

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

43

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

44

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)

(JJJJMMTT)

45

Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss

(JJJJMMTT)

46

Informationen zu Fehlermeldungen

47

Mobilitätsbonus

3.4.3 der Anlage 4

48

Schließungsgrund

3.14 der Anlage 3

Der Gesamtevidenz ist ausschließlich der Schließungsgrund „Mindeststudienleistung nicht erbracht (Code A)“ zu melden.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 6. (1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.

(2) Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.

(3) In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer

codiert gemäß § 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4

6

Geschlecht

codiert gemäß § 13 Abs. 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß § 13 Abs. 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

11

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

14

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

15

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Studiengangsart

codiert nach BIS-SST

18

Standort

codiert nach BIS-SST

19

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

20

Startsemester des Studiengangs

21

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

22

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

23

Ausbildungssemester

codiert nach BIS-SST

24

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

25

Studienanfänger/in

26

Berufstätigkeit

codiert nach BIS-SST

27

VonNachPersKZ

codiert nach BIS-SST

28

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

29

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

30

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

31

Studierendentyp im gemeinsamen Studium

codiert nach BIS-SST

32

Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer der/des Studierenden

codiert gemäß § 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4

6

Geschlecht

codiert gemäß § 13 Abs. 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß § 13 Abs. 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatort

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-SST

11

Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß BIS-SST

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-SST

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß BIS-SST

14

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

15

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

17

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

18

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

19

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST

20

Hochschullehrgangsart

codiert nach BIS-SST

21

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

22

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

23

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß § 13 Abs. 4

24

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

25

Studierendentyp im gemeinsamen Studium

codiert nach BIS-SST

26

Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer

codiert gemäß § 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4

6

Geschlecht

codiert gemäß § 13 Abs. 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß § 13 Abs. 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

12

Studienanfänger/in

13

Beginndatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

codiert nach BIS-SST

14

Beendigungsdatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

codiert nach BIS-SST

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 7. Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist für die Abwicklung der Erasmus+ Mobilität notwendig, andernfalls kann keine Teilnahme am Programm erfolgen.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

(JJJJMMTT)

2

Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status)

Codiert, gemäß 5

3

Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad)

gemäß 3

4

ISCED (1999, 2013)

5

Personenflag

6

Matrikelnummer

7

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4

10

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

11

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß § 13 Abs. 4

12

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

13

Heimatort

14

Gemeindekennziffer des Heimatortes

15

Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang

(JJJJMMTT)

16

Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)

17

Lehrgang mit Bachelorabschluss, Zugangsvoraussetzung

gemäß Pkt. 4

18

Lehrgang mit Masterabschluss, Zugangsvoraussetzung

gemäß Pkt. 4

19

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

20

Beendigungsform

gemäß Pkt. 5

21

Status im Studium

codiert

22

Mobilitätsprogramm

codiert gemäß Z 2 der Anlage 2

23

Gastland

codiert gemäß § 13 Abs. 4

Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.

1

Bachelorstudium

2

Diplomstudium

3

Master- bzw. Lizentiatsstudium

4

Doktoratsstudium

5

Lehrgang mit Masterabschluss gemäß PUG

6

Lehrgang mit Bachelorabschluss

7

Lehrgang mit Masterabschluss

8

Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“

9

Vorbereitungslehrgang

10

Sonstiger Lehrgang

1

Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

2

Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

3

Bachelor Professional: einschlägige berufliche Qualifikation

4

Bachelor Professional: mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

5

Master: Abschluss Studium (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

6

Master: Abschluss Studium (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

7

Master (EMBA): Zulassung mit einschlägiger beruflicher Qualifikation

1

Erfolgreicher Abschluss

2

Beendigung ohne Abschluss

3

Studienunterbrechung

1

Privathochschule

2

Privatuniversität

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 8. (1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.

(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.

(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

(5) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (§ 22 Abs. 5) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Datensatzkennung

3.1

2

Datensatzkennung

3.2

3

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

4

Geburtsjahr

5

Staatsangehörigkeit

3.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung

3.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1

3.5

9

Beschäftigungsart 2

3.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

11

Verwendung

3.6

12

Funktion

3.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6

(MMJJJJ)

14

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents

15

Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)

16

Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)

*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.

**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

Beschäftigungsart 1

1

Dienstverhältnis zum Bund

3

Arbeitsverhältnis zur Universität

4

Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Ausbildungsverhältnis gemäß BAG

7

Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt

Beschäftigungsart 2

B

befristetes Beschäftigungsverhältnis

M

befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG

U

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

11

Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)

12

Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

16

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

17

nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)

18

Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17

21

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG

25

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG

26

Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25

27

Universitätsassistent/in (KV)

28

Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG

30

Studentische/r Mitarbeiter/in

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

64

Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet

65

Technisches Personal

66

Bibliothekspersonal

70

Wartung, Betrieb und Aufsicht

81

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet

82

Assoziierte/r Professor/in (KV)

83

Assistenzprofessor/in (KV)

84

Senior Lecturer (KV)

85

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)

86

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)

87

Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.

88

Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)

1

Rektor/in

2

Vizerektor/in

3

Vorsitzende/r des Senats

4

Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen

5

Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst

6

Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 9. (1) Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(2) Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Personalnummer

2

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

3

Geburtsjahr

4

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 3

5

höchste abgeschlossene Ausbildung

gemäß Z 2.1

6

Beschäftigungsart 1

gemäß Z 2.2

7

Beschäftigungsart 2

gemäß Z 2.3

8

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

9

Verwendung

gemäß Z 2.4

10

Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen

11

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen

12

Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5)

Studiengangskennzahl

13

Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4)

Lehrgangsnummer

14

Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Hochschullehrganges (§ 9 FHG) mit Mastergrad

3

Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene

4

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

5

Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene

6

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

7

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war

8

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

9

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

10

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

11

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

Sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger

7

Freier Dienstvertrag

1

befristetes Beschäftigungsverhältnis

2

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

1

wissenschaftliche Lehre und Forschung

2

wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3

professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen

4

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5

Management

6

Verwaltung

7

Wartung und Betrieb

1

Vertretungsbefugte/r des Erhalters

2

Leiter/in des Kollegiums

3

stellv. Leiter/in des Kollegiums

4

Mitglied des Kollegiums

5

Studiengangsleiter/in

6

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

7

Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHG)

1

Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

2

stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

3

Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4

stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5

Vorsitzender des obersten Kollegialorgans

6

stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 10. Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.

– Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Privathochschule angehört haben.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

Definition

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterium

Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

Definition

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien

– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

Definition

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

Definition

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.

Kriterium

Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

Definition

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden (inkl. Zwischenabschlüsse in kombinierten Master- und Doktoratsstudien) und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien

– Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder

– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 11. (1) Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.

(2) Der akademische Grad ist

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule,

– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

Definition

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind.

Kriterien

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

Definition

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterium

Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

Definition

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte.

Kriterien

– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

Definition

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

Definition

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht.

Kriterium

Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

Definition

sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien

– Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder

– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 12. (1) Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für Universitäten von den Universitäten und Codex-Informationen für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.

(2) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.

(5) Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.

(6) Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

A1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

A2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen

A3

Bezeichnung des Objektes

A4

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift

2.2

A5

Ort der topographischen Objektanschrift

2.2

A6

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes

2.2

A7

Hausnummer (Ordnungsnummer)

2.2

A8

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A9

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A10

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A11

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A12

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A13

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A14

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A15

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A16

Dauer der Anmietung in Monaten

Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren

A17

Kommentar

Text, Optional

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

B1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

B2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen

B3

Projektart gemäß 2.4

B4

Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B5

Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro Jahr

2.2c

B6

Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B7

Kommentar

Text, Optional

2.

Feldinhalt

2.1

Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2

Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.

2.2a

In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren.

2.2b

Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren.

2.2c

Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren.

2.3 Nutzungsart

Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

2

Büros und Sitzungsräume

3

Werkstätten und Labors

4

Lager und Archive

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

6

Medizinisch ausgestattete Räume

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8

Funktionsflächen

9

Verkehrsflächen

2.4 Projektart

Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV

1

Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte

2

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoV

3

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)

4

Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“)

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 13. (1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind

(2) Bei Übermittlungen von Daten haben

(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden

(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(5) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.

(6) Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 14. Folgende Daten sind zu übermitteln

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 15. Folgende Daten sind zu übermitteln

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Rechtsträger

3.1

2

Erhebungsstichtag

3.2

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

2

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

3

Geschlecht

3.5

4

Geburtsjahr

3.6

5

Ausbildung

3.7

6

Verwendung

3.8

7

Funktion

3.9

8

Beschäftigungsart

3.10

9

Beschäftigungsausmaß

3.11

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 16. (1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Z 1 bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Z 5 laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.

(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln

(3) Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

ISCED-F 2013 Code

Bezeichnung des Studienfeldes

Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten

Richtwert

0111

Erziehungswissenschaft

40

0200

Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert

Wissenschaftliche Universitäten

40

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

Kunstuniversitäten

10

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

25

0213

Bildende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

20

0215

Musik und darstellende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

10

0221

Religion und Theologie

Wissenschaftliche Universitäten

40

0222

Geschichte und Archäologie

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

0223

Philosophie und Ethik

40

0231

Spracherwerb

40

0232

Literatur und Linguistik

40

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

0311

Volkswirtschaftslehre

40

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

40

0313

Psychologie

35

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

40

0321

Journalismus und Berichterstattung

40

0322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

40

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

40

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

40

0411

Steuer- und Rechnungswesen

40

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

40

0413

Management und Verwaltung

40

0414

Marketing und Werbung

40

0421

Recht

40

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

40

0511

Biologie

25

0512

Biochemie

25

0521

Umweltwissenschaften

25

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

35

0531

Chemie

25

0532

Geowissenschaften

25

0533

Physik

25

0541

Mathematik

25

0542

Statistik

25

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

25

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

25

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

25

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

25

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

25

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

25

0712

Umweltschutztechnologien

25

0713

Elektrizität und Energie

25

0714

Elektronik und Automation

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

25

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

25

0721

Nahrungsmittel

35

0722

Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz)

35

0724

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

25

0731

Architektur und Städteplanung

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

20

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

25

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

25

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

35

0812

Gartenbau

35

0821

Forstwirtschaft

35

0841

Tiermedizin

15

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

35

0911

Zahnmedizin

15

0912

Humanmedizin

15

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

40

0916

Pharmazie

20

0917

Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien

10

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

35

0999

Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert

40

1014

Sport

35

1015

Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie

40

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

35

9999

Feld unbekannt

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 17. Folgende Daten sind zu übermitteln

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 18. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei

(2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind. Prüfungen, die im Semester der Zulassung bereits vor 1. Oktober bzw. 1. März abgelegt werden, sind unbeschadet des früheren Prüfungsdatums dem ersten Semester zuzuordnen.

(3) Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

(4) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.

(5) Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.

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§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten

(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 20. Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.

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§ 21. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 22. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln

(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung

(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.

(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 23. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 24. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln

(5) Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung

(6) Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 25. Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln.

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§ 26. (1) Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.

(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.

(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten

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§ 27. (1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1

(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.

(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.

(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

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§ 28. Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

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§ 29. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils das vbPK-AS bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 30. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 31. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.

(3) Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 32. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern

(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 33. Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 34. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlage 1 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 zu verwenden. Das geänderte Formular der Anlage 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 zu verwenden.

(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 14 Z 5, § 16 Abs. 1 und 2 Z 1 lit. c, d und e, § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 3a, 7, 10 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 36. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Bundesrecht Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

§ 37. (1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.

(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes

(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.

(4) Für Fachhochschulen gilt Folgendes

Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.

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