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20011986 AT

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Die Republik Österreich

und

die Föderative Republik Brasilien,

im Folgenden Vertragsparteien genannt,

Überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet,

In Anerkennung der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der exzellenten bilateralen Beziehungen im Bereich Wissenschaft und Technologie und der Notwendigkeit der Verbesserung dieser Beziehungen zu erhöhtem beiderseitigen Nutzen,

Unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlich-technologischen Wissens sowie der Bedeutung der Internationalisierung von Wissenschaft und Technologie,

Von dem Wunsche geleitet, ein Rahmenabkommen zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der wissenschaftlich-technologischen Forschung und Innovation zu schaffen, welches die Vertiefung und Stärkung der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen gemeinsamen Interesses sowie die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit zu ihrem wirtschaftlichen und sozialen Nutzen fördern wird,

Sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Kooperationsmaßnahmen auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen wissenschaftlich-technologischen Prioritäten.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.

(2) Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und bilateraler Programme.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Die Vertragsparteien können im Rahmen dieses Abkommens Forschende sowie Forschungseinrichtungen des öffentlichen und privaten Sektors die Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ermöglichen.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

(1) Gemäß diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.

(2) Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Z 2 übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.

(3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die entsandten Personen über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.

(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere

(3) Die Gemischte Kommission kann gemäß Artikel 3 Z 4 bei Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit einsetzen sowie externe Expertinnen und Experten zu ihren Tagungen beiziehen.

(4) Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in Österreich und in Brasilien zu einem zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Termin zusammen. Sitzungen und Entscheidungen können im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten bzw. getroffen werden.

(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Der Schutz des geistigen Eigentums, das aus gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht, unterliegt sowohl den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich sowie das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kommunikation der Föderativen Republik Brasilien.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Jegliche Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird von der Gemischten Kommission beigelegt. Können Meinungsverschiedenheiten nicht durch die Gemischte Kommission beigelegt werden, konsultieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung dieses Abkommens tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragspartner in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann nur im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien ergänzt oder abgeändert werden. Die Änderungen treten an jenem Datum in Kraft, an dem die zweite diplomatische Note eingetroffen ist, in der sich beide Vertragsparteien gegenseitig darüber informieren, dass die nationalen rechtlichen Anforderungen für das in Kraft treten der Abänderung erfüllt sind.

(4) Das allfällige Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung auf Basis dieses Abkommens noch laufender gemeinsamer Projekte nach sich.

Geschehen zu Wien, am 19. Juni 2019 in zwei Urschriften, jede davon in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

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